Gemeingefährliche Straftat
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Eine gemeingefährliche Straftat ist in Deutschland eine der in §§ 306 bis 323c StGB unter der Abschnittsüberschrift Gemeingefährliche Straftaten aufgeführten Straftaten. Ihr gemeinsames Merkmal ist, dass durch sie Leben, Gesundheit oder Eigentum einer unbestimmten Anzahl von (auch unbeteiligten) Menschen gefährdet wird, beispielsweise durch:
- Brandstiftung (§§ 306-306f),
- Herbeiführen einer Explosion (§§ 307, 308)
- oder Überschwemmung (§ 313),
- gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§§ 315-315d),
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
- aber auch Vollrausch (§ 323a).
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