Gesetz über das Schornsteinfegerwesen

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Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen regelt unter anderem das Kehrmonopol und die Beleihung der Bezirksschornsteinfegermeister.

Das Schornsteinfegergesetz ist ein „Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung“ vom 13. April 1935, aufgrund dessen die „Verordnung über das Schornsteinfegerwesen“ vom 15. April 1935 und 28. Juli 1937 erlassen werden konnte. Festgelegt wurde die Kehr- und damit Gebührenpflicht und die Einteilung in Kehrbezirk-Monopole. Ob bei den Absichten der Gesetzgebung der Brandschutz im Vordergrund stand oder der Wunsch, flächendeckend alle Dachböden und Keller auf unerlaubte Tätigkeiten oder sich dort aufhaltende Personen überprüfen zu können, bedarf einer gesonderten Untersuchung.

Die seit 1969 neu gefasste Monopolregelung wird unter anderem von der EU-Kommission als Verstoß gegen die Grundfreiheiten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angesehen; es soll ggf. ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Das Gesetz soll nun geändert werden.

Weiterhin wird teilweise die Befugnis zum Betreten der Wohnung zur Kehrung oder Überprüfung gemäß § 1 Absatz 3 kritisiert.


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