Landesgesetzblatt für das Burgenland
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LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND
- Jahrgang 1994 Ausgegeben und versendet am 23. August 1994 30. Stück
49. Gesetz vom 26. Mai 1994 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im *Burgenland (Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994) (XVI. Gp., RV 476, AB483) 49. Gesetz vom 26. Mai 1994 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 – Bgld. FWG 1994)
- Der Landtag hat beschlossen:
I. Hauptstück
Feuer- und Gefahrenpolizei
1. Abschnitt Allgemeines
§1 Begriffsbestimmung Feuerpolizei im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen,die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache. Gefahrenpolizei im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Abwehr von und die Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen.
§2
Besorgung der Aufgaben der Feuer- und Gefahrenpolizei Die Besorgung der Aufgaben der Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu der Feuerwehr zu bedienen.
2. Abschnitt
Brandverhütung
§3
Allgemeine Vorsorge
- (1) Die Gemeinde hat nach Anhörung des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung des Ausbruches oder der Ausbreitung eines Brandes sowie zur Vermeidung der Behinderung von Lösch- und Rettungsarbeiten zu treffen.
Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant ist verpflichtet,damit im Zusammenhang stehende Anregungen und Beobachtungen dem Bürgermeister mitzuteilen. (2) Die näheren Bestimmungen über die Brandverhütung sind aufgrund der Richtlinien zur Brandverhütung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der Zentralstelle für Brandverhütung in Form einer Anleitung zur Brandverhütung vom Landesfeuerwehrkommandanten festzulegen. Die Gemeinde hat aufgrund dieser Anleitung die nötigen Verfügungen zu treffen.
§4
Feuerbeschau
- (1) Zur Feststellung und Beseitigung brandgefährlicher Zustände im Gemeindegebiet ist nach *Bedarf, jedenfalls aber bei Anzeigen gemäß § 5 Abs. 5, die Feuerbeschau vorzunehmen.
- (2) Die Landesregierung hat, unter Beachtung des Gesichtspunktes der Sicherstellung einer *möglichst effizienten Brandverhütung, mit Verordnung (Feuerbeschauordnung)dazu nähere *Regelungen zu treffen, die insbesondere zu betreffen haben:
- 1. die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Alarm- und Meldeanlagen sowie von *Rettungseinrichtungen;
- 2. die Bereitstellung entsprechender Löschgeräte und Einrichtungen sowie
- 3. die Bereitstellung von Löschmitteln (§ 7 Abs. 2).Bei Baulichkeiten ist dabei auf die Lage, *die Bauweise, die Größe, die Verwendung und auf die Widmung Bedacht zu nehmen.
§ 5
Feuerbeschaukommission
(1) Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 wird in jeder Gemeinde eine Feuerbeschaukommission eingerichtet, die aus einem vom Bürgermeister zu entsendenden
Vertreter der Gemeinde und einem vom Orts(Stadt-)feuerwehrkommandanten bestimmten
Vertreter der Orts-(Stadt-)feuerwehr sowie den in der Feuerbeschauordnung (§ 4 Abs. 2) vorgesehenen weiteren Mitgliedern besteht.
- (2) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission haben
dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
- (3) Für jede durchgeführte Feuerbeschau hat jeder Eigentümer oder Inhaber (Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter)einen Kostenbeitrag zu leisten. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht,wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume verbunden ist. Die Höhe des Kostenbeitrages
ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei die im § 4 Abs. 2 letzter Satz angeführten Kriterien zu beachten sind. Im übrigen werden die Kosten der Feuerbeschau von der jeweiligen Gemeinde getragen.
- (4) Der Bürgermeister hat jeweils die Feuerbeschau anzuordnen und darüber zu wachen, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Feuerbeschaukommission hat die Erhebungsbefunde dem Bürgermeister vorzulegen.
- (5) Die im Gemeindegebiet tätig werdenden, nach der Gewerbeordnung befugten Baugewerbetreibenden (einschließlich Rauchfangkehrer, Gas- und Wasserleitungsinstallateure
sowie Elektrotechniker) sind verpflichtet,im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnis vorgefundene brandgefährliche Zustände dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 6
Brandsicherheitswachdienst
- (1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister - unbeschadet der Bestimmungen
des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes,LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung - einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten.
- (2) Personen unter 18 Jahren dürfe nicht zum Brandsicherheitswachdienst
herangezogen werden.
§ 7
Löschmittelvorsorge
- (1) Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebietes erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde vorzusorgen.
- (2) Als Löschmittel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Löschwasser und 2. Sonderlöschmittel, wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxyd, Netzmittel, etc.
- (3) Für den Löschmittelbedarf und für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit der Landesregierung Richtlinien zu erlassen, wobei die im § 4 Abs. 2 letzter Satz angeführten Kriterien zu beachten sind.
§ 8
Technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen
- (1) Der Eigentümer (Inhaber) eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten.
- (2) Für Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte ausgehen, kann vom Bürgermeister die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, die Ausarbeitung einer Brandschutzordnung, eines Brandschutzplanes, eines Alarmplanes und die Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe sowie sonstiger technischer Brandschutzeinrichtungen durch Bescheid angeordnet werden, wenn dies aufgrund der Größe, Höhe oder Nutzung des Gebäudes oder des Ausmaßes der üblicherweise anzunehmenden Menschenan-sammlung brandschutztechnisch erforderlich ist.
- (3) Soweit für ein Gebäude oder einen Betrieb die allgemeinen Löschmittel und Löscheinrichtungen nicht ausreichend sind, hat der Bürgermeister dem Eigentümer (Inhaber) die Bereithaltung der wegen des erhöhten Brandrisikos und der erhöhten Brandbelastung erforderlichen
zusätzlichen Löschmittel und Löscheinrichtungen sowie Lösch- und Rettungsgeräte mit Bescheid aufzutragen. Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant des Einsatzbereiches ist dabei zu hören.
- (4) Soweit dies zum Schutz gegen Kontamination von Erdreich und Gewässer durch verunreinigte Löschmittel erforderlich ist, kann der Bürgermeister, so-fern solche Maßnahmen nicht in die Zuständigkeit ande-rer Behörden fallen, dem Eigentümer (Inhaber) Vorkehrungen zur Löschmittelrückhaltung bescheidmäßig auftragen.
- 3. Abschnitt
Brand- und Gefahrenbekämpfung
§ 9
Allgemeine Hilfeleistung
- (1) Jedermann ist verpflichtet, bei Bedarf über Aufforderung bei der Bekämpfung von Bränden und bei der Beseitigung von Gefahren, soweit deren Abwehr in den Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, nach Kräften unentgeltlich mitzuwirken.
- (2) Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschmitteln, Hilfseinrichtungen,
Geräten und Mannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.
- (3) Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.
- (4) Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz ist bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
§ 10
Brandmeldung, Alarmeinrichtung
(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Diese Meldung hat auf die geeignetste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch Meldung bei der Feuerwehralarmzentrale, durch Betätigen der Feuerwehrsirene sowie durch Meldung bei der Brandmeldestelle, dem Gemeindeamt oder der nächsten Sicherheitsdienststelle.
- (2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten. Jedermann hat an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.
- (3) Die Gemeinde hat die nötigen Alarmeinrichtungen zu schaffen und zu erhalten, um eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten. Bei besonders brandgefährdeten Baulichkeiten hat der Bürgermeister dem Eigentümer die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche
Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
- (4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems festzulegen. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehr dienenden Zeichen festzulegen. Es ist hiefür auch ein bestimmter Wochentag und die Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtungen zu bestimmen.
§ 11
Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift;
Elementarereignisse
Über die Art der Brandbekämpfung, die Tätigkeit auf
dem Brandplatz, die Brandsicherheitswache und die
Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nach dem Brand
sowie über das Verhalten bei anderen Einsätzen (Unfällen,
technischen Hilfeleistungen, Elementarereignissen
etc.) sind die näheren Bestimmungen in einer von der
Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes
nach dem Gesichtspunkt der möglichst effektiven
Brand- und Unfallbekämpfung zu erlassenden
Verordnung (Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift)
zu treffen.
§ 12
Kostenersatz für Feuerwehreinsätze
(1) Der Eigentümer des Gegenstandes eines Feuerwehreinsatzes
hat für den Feuerwehreinsatz nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen einen Kostenersatz
zu leisten.
(2) Einsätze im Brandfall und zur Rettung von Personen
sowie Einsätze bei Elementarereignissen sind im
eigenen Feuerwehreinsatzbereich ohne Kostenersatzanspruch
durchzuführen, sofern nicht in anderen
gesetzlichen Bestimmungen ein Kostenersatzanspruch
vorgesehen ist. Innerhalb des eigenen Feuerwehrabschnittes
haben die Bezirks-, Abschnitts- und technischen
Stützpunktfeuerwehren bei Bränden und bei der
Rettung von Personen keinen Anspruch auf Kostenersatz;
Sonderlöschmittel sind jedoch zu ersetzen.
(3) Wer die Feuerwehr außerhalb ihrer Verpflichtung
zur Hilfeleistung in seinem Interesse in Anspruch genommen
hat, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten
des Einsatzes zu ersetzen.
(4) Wer die Bestellung einer Brandsicherheitswache
begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist
verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten zu ersetzen.
(5) Einsätze, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
notwendig werden, begründen jedenfalls einen
Anspruch auf Kostenersatz.
(6) Die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches
hat durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen
mit der Gemeinde zu erfolgen.
(7) Die Kostenersatzforderungen nach Einsätzen sind
an die Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der Einsatz
erfolgte. Die Kostenersatzforderungen nach technischen
Hilfeleistungen können mit Einverständnis der Gemeinde
auch an den Verursacher gerichtet werden.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der
Kosten ergeben sich aus einer von der Landesregierung
nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten zu
erlassenden Verordnung (Tarifordnung), wobei auf die
nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von
Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu
nehmen ist.
§ 13
Erhebung über die Brandursache
Ab Kenntnis vom Brand, jedenfalls unverzüglich nach
dem Brand, ist die Ursache des Brandes zu erheben
und festzustellen, ob und welche brandgefährlichen
Umstände zum Brand geführt haben. Diese Erhebungen
obliegen insoweit der Gemeinde als gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist.
II. Hauptstück
Organisation der Feuerwehr
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 14
Aufgaben der Feuerwehr
Der Feuerwehr obliegt die Bekämpfung und Verhütung
von Bränden sowie die Abwehr und Bekämpfung sonstiger
Gefahren bei Elementarereignissen und Unfällen,
die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder
Sachwerten drohen.
§ 15
Orts-(Stadt-)feuerwehr
(1) In jeder Gemeinde hat grundsätzlich eine von
tauglichen und unbescholtenen Mitgliedern gebildete
Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bestehen.
(2) Als tauglich im Sinne des Abs. 1 gilt jede Person,
die in der jeweiligen Gemeinde einen Wohnsitz hat,
das 16., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet
hat und die körperliche und geistige Eignung für
den Dienst in der Feuerwehr besitzt. Als unbescholten
im Sinne des Abs. 1 gilt jede Person, die nicht durch
ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist, wobei getilgte Verurteilungen außer Betracht bleiben.
(3) In Gemeinden mit mehreren Ortschaften (§ 1
Abs. 1 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr.
37/1965, in der jeweils geltenden Fassung) kann für
jede Ortschaft eine Ortsfeuerwehr gebildet werden,
wenn eine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur
Verfügung steht.
(4) Wenn in einer Ortschaft einer Gemeinde keine
genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur Verfügung
steht, ist für mehrere Ortschaften eine gemeinsame
Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bilden. Wenn in einer Gemeinde
keine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder
zur Verfügung steht, ist mit einer oder mehreren Gemeinden
nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten
einer Vereinbarung über die Besorgung der
Aufgaben der Feuerwehr abzuschließen. Kommt eine
derartige Vereinbarung nicht zustande, hat die Landesregierung
nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten
die Feuerwehr einer Gemeinde zu bestimmen,
die die Aufgaben der Feuerwehr gegen Kostenersatz
wahrzunehmen hat.
(5) Bei der Festlegung des Kostenersatzes (Abs. 4)
durch die Landesregierung ist auf die Einwohnerzahl,
die Flächenausdehnung, die Besiedlungsdichte sowie
die bauliche und industrielle Struktur und Entwicklung
Bedacht zu nehmen.
§ 16
Feuerwehrjugend
Zur Sicherung des Nachwuchses der Feuerwehr können
Jugendliche im Alter vom vollendeten 12. bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr in die Orts-(Stadt-)feuerwehr
aufgenommen werden. Sie sind durch geeignete Ausbildungsveranstaltungen
und Schulungen auf den aktiven
Dienst in der Feuerwehr vorzubereiten und unterstehen
dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten.
§ 17
Dienstbetrieb; Geschäftsführung
(1) Die näheren Bestimmungen über den Dienstbetrieb
in den Feuerwehren sowie über die Geschäftsführung
ihrer Organe sind in den vom Landesfeuerwehrkommandanten
zu erlassenden Dienstvorschriften zu
regeln, die insbesondere den Dienstpostenplan, Regelungen
über die Geldgebarung sowie Richtlinien über
die Ausbildung, die Ernennung und Beförderung zu
enthalten haben.
(2) Der Mindestmannschaftsstand und die Mindestausrüstung
werden für jede Orts-(Stadt-)feuerwehr vom
Landesfeuerwehrkommandanten, nach Anhörung der
Interessensvertretungen der Gemeinden, mit Zustimmung
der Landesregierung festgelegt.
§ 18
Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant hat Feuerwehrmitglieder,
die sich für den Feuerwehdienst als
ungeeignet erweisen (§ 15), oder die ihre Pflichten als
Feuerwehrmitglied gröblich verletzen, nach Anhörung
des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst
zu entlassen. Auf Antrag des betroffenen Feuerwehrmitgliedes
entscheidet über die Entlassung der
zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant. Ein solcher
Antrag ist binnen eines Monats ab Ausspruch der Entlassung
zu stellen.
(2) Feuerwehrmitglieder können den Dienst unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen.
2. Abschnitt
Organe der Feuerwehr
§ 19
Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant
(1) Die Leitung der Orts-(Stadt-)feuerwehr obliegt
dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten, der für die
Einsatzbereitschaft, die Leistungsfähigkeit und die
Disziplin der Mitglieder der Feuerwehr verantwortlich
ist.
(2) Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant und sein
Stellvertreter werden, mit Ausnahme des Abs. 3, vom
Bezirksfeuerwehrkommandanten aufgrund eines Vorschlages
des jeweiligen Bürgermeisters ernannt. Vor
Erstellung des Vorschlages ist den im § 15 Abs. 1
genannten Mitgliedern der Orts-(Stadt-)feuerwehr
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Kommandanten der Stadtfeuerwehren der
Freistädte Eisenstadt und Rust sowie deren Stellvertreter
werden vom Landesfeuerwehrkommandanten aufgrund
eines Vorschlages des jeweiligen Bürgermeisters
ernannt. Vor Erstellung des Vorschlages ist den im
§ 15 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Stadtfeuerwehr
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant (in den Freistädten
Eisenstadt und Rust der Landesfeuerwehrkommandant)
hat den Orts-(Stadt-) feuerwehrkommandanten
oder dessen Stellvertreter nach Anhörung
des jeweiligen Bürgermeisters abzuberufen, wenn
dieser seine Pflichten nach diesem Gesetz gröblich
vernachlässigt oder die Voraussetzungen nach § 15
Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Er muss ihn über Antrag des
jeweiligen Bürgermeisters gleichfalls abberufen, wenn
dieser, nach Anhörung der im § 15 Abs. 1 genannten
Mitglieder der betreffenden Feuerwehr, glaubhaft
macht, dass einer der im ersten Satz genannten Gründe
vorliegt. Auf Antrag des betroffenen Feuerwehrkommandanten
oder des Stellvertreters entscheidet
über die Abberufung der Landesfeuerwehrkommandant.
Ein solcher Antrag ist binnen eines Monats ab
Ausspruch der Abberufung zu stellen.
(5) Dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten sind
zur Erfüllung seiner Aufgaben, entsprechend den
Dienstvorschriften (§ 17 Abs. 1), der Orts-(Stadt-)
feuerwehrkommandant-Stellvertreter und folgende
Feuerwehrchargen beigegeben:
1. die Zugskommandanten;
2. die Gruppenkommandanten;
3. der Verwalter;
4. der Schriftführer;
5. der Kassier;
6. der Gerätemeister;
7. die Fachwarte und
8. die Jugendbetreuer.
(6) Nähere Regelungen über die Aufgaben und die
Tätigkeit der in den Abs. 1 bis 5 genannten Organe und
Feuerwehrchargen erlässt der Landesfeuerwehrkommandant
in den Dienstvorschriften (§ 17 Abs. 1).
(7) Die Feuerwehrchargen der Orts-(Stadt-)feuerwehr
werden vom Orts-(stadt-) feuerwehrkommandanten
ernannt, befördert und abberufen.
§ 20
Bezirksfeuerwehrkommandant
(1) Für jeden politischen Bezirk des Landes sind
Bezirksfeuerwehrkommandanten einzusetzen, die dem
Landesfeuerwehrkommandanten unterstehen und denen
die Führung, die Aufsicht und die Mitwirkung bei der
Ausbildung der dem burgenländischen Landesfeuerwehrverband
angehörenden Orts-(Stadt-)feuerwehren
obliegt, welche sich im Bereich einer Bezirkshauptmannschaft
befinden.
(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird vom
Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen,
wobei dem bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten,
dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-
Stellvertreter, dem Bezirksfeuerwehrinspektor und den
Abschnittsfeuerwehrkommandanten Gelegenheit zur
Äußerung zu geben ist. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-
Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der
Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle
seiner Verhinderung. Er wird durch den Landesfeuerwehrkommandanten
nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten,
des bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten-
Stellvertreters, des Bezirksfeuerwehrinspektors
sowie der Abschnittsfeuerwehrkommandanten
des Bezirkes ernannt und abberufen.
(3) Die Stadtfeuerwehrkommandanten der Freistädte
Eisenstadt und Rust sind gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandanten
für das Gebiet dieser Freistädte.
(4) Alle Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten eines
politischen Bezirkes bzw. einer Statutarstadt unterstehen
dem Bezirksfeuerwehrkommandanten. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten
steht das Bezirksfeuerwehrkommando
zur Seite. Das Bezirksfeuerwehrkommando
besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten,
seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht
aus dem Bezirksfeuerwehrinspektor, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
den Fachreferenten
und dem Kommandanten der Orts-(Stadt-)feuerwehr
derjenigen Gemeinde, in der die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde
ihren Sitz hat. den Vorsitz im Bezirksfeuerwehrkommando
führt der Bezirksfeuerwehrkommandant.
Der Sitz des Bezirksfeuerwehrkommandos
ist der Ort des Sitzes der Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere
die Inspizierung der Stützpunktfeuerwehren (§ 26)
eine Bezirkes, dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten
eines Feuerwehrabschnittes (§ 26) insbesondere
die Inspizierung der Feuerwehren eines Feuerwehrabschnittes
und den Fachreferenten insbesondere die
Ausbildung und Beratung der Feuerwehren im betreffenden
Fachbereich.
(6) Die im Abs. 5 genannten Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandos
werden vom Bezirksfeuerwehrkommandanten
ernannt und abberufen. Die Ernennung
und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Bestätigung durch den Landesfeuerwehrkommandanten.
Vor der Entscheidung über die Ernennung oder
Abberufung von Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist
den Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten des betreffenden
Feuerwehrabschnittes Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Vor der Entscheidung über die Ernennung
oder Abberufung des Bezirksfeuerwehrinspektors
ist dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
dem bisherigen Bezirksfeuerwehrinspektor und den
Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) Nähere Regelungen über die Aufgaben und die
Tätigkeit der Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandanten
erlässt der Landesfeuerwehrkommandant.
§ 21
Landesfeuerwehrkommandant
(1) An der Spitze der Feuerwehrorganisation des
Landes steht der Landesfeuerwehrkommandant. Ihm
obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes,
soweit sie nicht einem anderen
Organ des Landesfeuerwehrverbandes übertragen
sind, insbesondere die Vertretung und die Führung des
Landesfeuerwehrverbandes. Der Landesfeuerwehrkommandant
ist Vorgesetzter aller Bediensteten des
Landesfeuerwehrverbandes.
(2) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von der
Landesregierung ernannt und abberufen. Vor der Entscheidung
über die Ernennung oder Abberufung ist den
Mitgliedern des Landesfeuerwehrkommandos Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(3) Dem Landesfeuerwehrkommandanten steht das
Landesfeuerwehrkommando zur Seite. Das Landesfeuerwehrkommando
besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten,
seinem Stellvertreter und dem
Stab. Der Stab besteht aus dem Landesfeuerwehrinspektor,
den Bezirksfeuerwehrkommandanten und dem
Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrkommandos.
Den Vorsitz im Landesfeuerwehrkommando
führt der Landesfeuerwehrkommandant. Die einzelnen
Mitglieder des Landesfeuerwehrkommandos sind als
Fachreferenten mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
1. rechtliche und organisatorische Angelegenheiten;
2. Löschtaktik;
3. feuerwehrtechnische Angelegenheiten;
4. bautechnische Angelegenheiten und vorbeugender
Brandschutz;
5. Alarm- und Nachrichtenwesen;
6. Schulung und Ausbildung;
7. administrativer Dienst;
8. Atem- und Körperschutz;
9. finanzielle Angelegenheiten;
10. Sanitätsdienst sowie
11. Gefahrengutdienst
(4) Der Landesfeuerwehrkommandant-Stellvertreter
und der Landesfeuerwehrinspektor werden vom Landesfeuerwehrkommandanten
nach Anhörung der Mitglieder
des Landesfeuerwehrkommandos ernannt und
abberufen. Diese Ernennungen und Abberufungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die
Landesregierung. Dem Landesfeuerwehrkommandanten-
Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben
des Landesfeuerwehrkommandanten im Falle
dessen Verhinderung. Dem Landesfeuerwehrinspektor
obliegt insbesondere die Inspizierung der Bezirksstützpunktfeuerwehren
(§ 26).
(5) Den Sitzungen des Landesfeuerwehrkommandos
können der Leiter der Landesfeuerwehrschule und die
Referenten für besondere Aufgabenbereiche, die vom
Landesfeuerwehrkommandanten ernannt werden, mit
beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Beim Landesfeuerwehrkommando ist eine Geschäftsstelle
einzurichten. Ihr obliegt die Besorgung der
Geschäfte des Landesfeuerwehrkommandanten, des
Landesfeuerwehrkommandos und der Landesfeuerwehrschule.
(7) Der Landesfeuerwehrkommandant hat im Einvernehmen
mit dem Landesfeuerwehrkommando für jedes
Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss
des Landesfeuerwehrverbandes zu erstellen.
Der Voranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen
der Genehmigung der Landesregierung.
§ 22
Landesfeuerwehrverband
(1) Die Orts-(Stadt-)feuerwehren sind in einem Landesfeuerwehrverband
zusammengefasst, der seinen
Sitz in Eisenstadt hat.
(2) Dem Landesfeuerwehrverband obliegt:
1. die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten des
Feuerwehrwesens von grundsätzlicher Bedeutung;
2. die Einrichtung einer Geschäftsstelle beim Landesfeuerwehrkommando;
3. die Einrichtung und Führung einer Landesfeuerwehrschule
(§ 25);
4. die Kenntnisnahme des Voranschlages und des
Rechnungsabschlusses;
5. die Schaffung von Einrichtungen, die Wohlfahrts- und
Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und
deren Angehörige zu dienen haben sowie
6. die Pflege der Zusammenarbeit mit nationalen und
internationalen Feuerwehrorganisationen.
(3) Die Orts-(Stadt-)feuerwehrkomandanten, die
Abschnittsfeuerwehrkommandanten und die Bezirksfeuerwehrkommandanten
bilden unter dem Vorsitz des
Landesfeuerwehrkommandanten die Verbandsversammlung.
Der Verbandsversammlung obliegt insbesondere
die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten
des Feuerwehrwesens von grundsätzlicher Bedeutung
(Abs. 2 Z 1) sowie die Kenntnisnahme des Voranschlages
und des Rechnungsabschlusses (Abs. 2 Z 4).
(4) Die Verbandsversammlung wird vom Landesfeuerwehrkommandanten
bei Bedarf, mindestens jedoch
alle zwei Jahre, zum Landesfeuerwehrtag einberufen.
(5) Der Landesfeuerwehrkommandant vertritt den
Landesfeuerwehrverband nach außen.
(6) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel:
1. durch Zuwendungen des Landes, insbesondere
aus der Feuerschutzsteuer nach Maßgabe des
Landesvoranschlages;
2. durch Kostenersätze für den Einsatz oder die
sonstige Verwendung der vom Landesfeuerwehrverband
beigestellten sachlichen Ausrüstung
sowie
3. durch Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.
(7) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen
der Deckung des Personal- und Sachaufwandes
einschließlich der Leistung der Entschädigung an
Funktionäre.
(8) Der Landesfeuerwehrkommandant kann, soweit
es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig
ist, Dienstverhältnisse begründen und zur Auflösung
bringen.
(9) Der Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur
Führung des burgenländischen Landeswappens.
(10) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder
haben das ausschließliche Recht zur Führung
des Feuerwehrkorpsabzeichens. Das Feuerwehrkorpsabzeichen
ist ein goldumrandetes Wappen, das die
Farben rot-weiß-rot von links unten nach rechts oben in
einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein
goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme
enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage
ersichtlich.
(11) Der Landesfeuerwehrverband hat jedem Feuerwehrmitglied
einen Feuerwehrpass auszustellen, der
insbesondere die wichtigsten Personaldaten, die erlangten
Dienstgrade sowie Angaben über im Feuerwehrdienst
ausgeübte Funktionen und absolvierte
Lehrgänge zu enthalten hat.
(12) Den Mitgliedern des Landesfeuerwehrkommandos
und der Bezirksfeuerwehrkommanden ist ein
Dienstausweis auszustellen. Der Dienstausweis ist mit
den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus
widerstandsfähigem Material herzustellen und hat
insbesondere den Namen und die Funktion des Inhabers
zu enthalten sowie dessen Lichtbild zu tragen. Zur
Erfüllung besonderer Aufgaben können Dienstausweise
im Einzelfall auch an andere Feuerwehrmitglieder
ausgestellt werden.
3. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über die
Tätigkeit der Feuerwehren
§ 23
Rechtliche Stellung der Orts-(Stadt-)feuerwehren
und des Landesfeuerwehrverbandes
(1) Die Orts-(Stadt-)feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband
sind Korperschaften öffentlichen Rechts.
Sie erlangen Rechtspersönlichkeit durch Eintragung in
ein bei der Landesregierung zu führendes Feuerwehrregister.
Dieses Register hat zu enthalten:
1. den Namen der Feuerwehren;
2. den Namen und den Tag der Bestellung des jeweiligen
Feuerwehrkommandanten sowie
3. das Datum der Eintragung.
(2) Die Eintragungen im Feuerwehrregister sind über
Antrag des Landesfeuerwehrkommandanten vorzunehmen.
Die Errichtung oder Auflösung von Orts-(Stadt-)
feuerwehren ist im Landesamtsblatt für das Burgenland
zu verlautbaren.
(3) Die Feuerwehrmitglieder genießen bei der Ausübung
des Feuerwehrdienstes den besonderen Schutz,
den strafrechtlichen Vorschriften den in Ausübung ihres
Dienstes behördlichen Organen gewähren.
§ 24
Betriebsfeuerwehren
(1) Betriebe sowie Anstalten können nach Anhörung
des jeweiligen Bürgermeisters im Einvernehmen mit
dem Landesfeuerwehrkommandanten Betriebsfeuerwehren
bilden. Sie unterliegen der Aufsicht durch den
zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor. Wahrgenommene
Mängel sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Betriebe, von denen besondere Gefahren für
Menschen und Vermögenswerte, insbesondere aufgrund
ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit,
Brandgefährlichkeit oder der verwendeten Werkstoffe
ausgehen, können von der Landesregierung nach Anhörung
des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten
mit Bescheid zur Aufstellung
einer Betriebsfeuerwehr verpflichtet werden.
(3) Der Betriebsfeuerwehr obliegt die Erfüllung der
Aufgaben nach § 14 in dem Betrieb, für den sie eingerichtet
ist.
(4) Nähere Richtlinien über den Mindestmannschaftsstand
und die Mindestausrüstung sind vom Landesfeuerwehrkommandanten
im Einvernehmen mit der Landesregierung
zu erlassen.
§ 25
Landesfeuerwehrschule und Feuerwehrausbildung
(1) Zur Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder
und der Feuerwehrfunktionäre ist vom Landesfeuerwehrverband
eine Landesfeuerwehrschule zu
führen. Die Kosten zur Führung der Landesfeuerwehrschule
sind vom Landesfeuerwehrverband aus den von
der Landesregierung zur Verfügung gestellten Mitteln
zu tragen.
(2) Die näheren Anordnungen über die Lehrgangsarbeiten,
die Lehrinhalte, die Organisation der Schule
und über die Schulordnung werden vom Landesfeuerwehrkommandanten
nach den Gesichtspunkten der
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Ziele, eine
bestmögliche Einsatzfähigkeit der Feuerwehrmitglieder
zu erreichen, nach Genehmigung der Landesregierung
erlassen.
§ 26
Feuerwehrabschnitte und Einsatzbereiche
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant teilt das Landesgebiet
nach Maßgabe der taktischen Notwendigkeit
in Feuerwehrabschnitte und Einsatzbereiche ein. Innerhalb
eines Einsatzbereiches haben die betreffenden
Feuerwehren zu jedem Einsatz auszurücken.
(2) In jedem Feuerwehrabschnitt hat der Landesfeuerwehrkommandant
einer Feuerwehr die Aufgaben
einer Abschnittsstützpunktfeuerwehr zu übertragen. In
besonderen Fällen können einer weiteren Feuerwehr
die Aufgaben einer technischen Stützpunktfeuerwehr
übertragen werden.
(3) Die Feuerwehren der Bezirksvororte sind gleichzeitig
Bezirksstützpunktfeuerwehren. Die Einsatzaufgaben
der Abschnitts- und Bezirksstützpunktfeuerwehr
und der technischen Stützpunktfeuerwehr sind in einer
vom Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden
Dienstvorschrift festzulegen, die insbesondere Regelungen
über den Zuständigkeitsbereich und die
Einsatzaufgaben zu enthalten hat.
§ 27
Tätigkeit und Entschädigung
der Feuerwehrmitglieder und der
Feuerwehrfunktionäre
(1) Die Tätigkeit der Feuerwehrmitglieder und der
Feuerwehrfunktionäre ist in der Regel ehrenamtlich.
Den Funktionären auf Abschnitts-, Bezirks- und Landesebene
allenfalls gebührende Entschädigungen
(Ersatz entstandener Auslagen, Ersatz eines etwaigen
Verdienstentganges) hat der Landesfeuerwehrverband
aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen.
(2) Den Mitgliedern der Orts-(Stadt-)feuerwehren sind
in begründeten Einsatzfällen über Antrag Einkommensverluste
zu ersetzen, die sie bei Feuerwehreinsätzen
erleiden, für die keine Kostenverrechnung nach § 12
erfolgt. Mitglieder von Betriebsfeuerwehren haben einen
solchen Anspruch nur bei Einsätzen außerhalb ihres
Betriebes. Anträge auf Entschädigungen nach diesem
Absatz sind an die Gemeinde zu richten, in der die
betreffende Feuerwehr ihren Sitz hat.
§ 28
Aufsicht
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über die
Orts-(Stadt-)feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband
aus.
(2) Die Landesregierung kann jederzeit von den
Funktionären der Feuerwehren Berichte verlangen,
durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch eigene
Organe Erhebungen pflegen und die Beseitigung
vorgefundener Mängel veranlassen.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung des
jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten
Feuerwehren mit Bescheid aufzulösen
und die hiezu notwendigen Verfügung zu treffen, wenn
die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben
nicht mehr gewährleistet ist. Der rechtskräftige
Bescheid bildet die Grundlage für die bücherliche
Durchführung des Eigentumsüberganges an unbeweglichem
Vermögen.
§ 29
Rechnungslegung
Die Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten sind für die
widmungsgemäße Verwendung oder der Orts-(Stadt-)
feuerwehr zukommenden Geldmittel verantwortlich. Sie
sind verpflichtet, den Voranschlag jährlich rechtzeitig
ihrer Gemeinde zur Genehmigung durch den Gemeinderat
vorzulegen und haben über die Verwendung der
Einkünfte der Gemeinde jährlich Rechnung zu legen.
Der Jahresrechnungsabschluss bedarf der Genehmigung
des Gemeinderates.
§ 30
Uniformierung; Diensttitel, Dienstgrade
Die Uniform der Feuerwehrmitglieder wird vom Landesfeuerwehrkommandanten
nach Anhörung des Österreichischen
Bundesfeuerwehrverbandes für das ganze
Land nach einheitlichen Grundsätzen bestimmt. Der
Landesfeuerwehrkommandant bestimmt auch die
Diensttitel und Dienstgrade. Das Tragen der Feuerwehruniformen
ist nur den Feuerwehrmitgliedern nach
Maßgabe der Dienstvorschriften gestattet.
§ 31
Gelöbnis
Die Feuerwehrmitglieder und die Feuerwehrfunktionäre
leisten bei ihrem Dienstantritt gegenüber ihrem Kommandanten
folgendes Gelöbnis:
"Ich gelobe, meine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen
und die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sowie
die Weisungen der Behörden und meiner Vorgesetzten
zu befolgen." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung
ist zulässig. Der Landesfeuerwehrkommandant
leistet das Gelöbnis gegenüber dem Landeshauptmann.
§ 32
Feuerwehrbeirat
(1) Für jede Orts-(Stadt-)feuerwehr ist unter dem
Vorsitz des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein
Feuerwehrbeirat einzurichten, dem zwei vom Gemeinderat,
entsprechend der verhältnismäßigen Stärke der
Gemeinderatsparteien, zu entsendende Mitglieder des
Gemeinderates und vom Bürgermeister zu entsendende
Fachleute, insbesondere des Feuerwehrwesens,
angehören. Die Fachleute werden vom Bürgermeister
im Einvernehmen mit dem Orts-(Stadt-) feuerwehrkommandanten
in den Feuerwehrbeirat entsendet.
(2) Der Feuerwehrbeirat ist ein beratendes Organ
des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten und wird
von diesem zu Sitzungen einberufen. Der Feuerwehrbeirat
ist vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten
insbesondere in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
zu hören.
§ 33
Unterstützende Mitglieder,
Ehrenmitglieder und Ehrenkommandanten
(1) Der Feuerwehr können auch unterstützende
Mitglieder angehören, die am Dienstbetrieb nicht beteiligt
sind.
(2) Personen, die sich um das Feuerwehrwesen im
Burgenland besondere Verdienste erworben haben,
können vom Landesfeuerwehrkommandanten zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. In besonderen Fällen
können ehemalige Feuerwehrkommandanten vom
Landesfeuerwehrkommandanten zu Ehrenkommandanten
ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenlandesfeuerwehrkommandanten
erfolgt durch die Landesregierung.
§ 34
Pflege der Gemeinschaft
Jede Orts-(Stadt-)feuerwehr ist verpflichtet, das Ansehen
der Feuerwehr, entsprechend ihren Aufgaben im
Dienste der örtlichen Gemeinschaft und der Allgemeinheit,
hochzuhalten und zu pflegen.
III. Hauptstück
Ehrenzeichen für 25- und 40-jährige Tätigkeit auf dem
Gebiet des Feuerwehrwesens
§ 35
Schaffung eines Ehrenzeichens
(1) Für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit auf dem
Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Ehrenzeichen
geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen
"Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet
des Feuerwehrwesens". Es wird in gesonderter
Ausstattung für eine 25-jährige und für eine 40-jährige
verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.
§ 36
Gestaltung des Ehrenzeichens
(1) Das Ehrenzeichen für eine 25-jährige Tätigkeit ist
eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser
von 3,2 cm und führt auf ihrer Vorderseite das burgenländische
Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten
von einem von oben herabhängenden und offenen
Lorbeerkranz und auf der Rückseite in einem gleichfalls
mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten
Schildchen die Inschrift "25" und die Umschrift "Für
verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens."
(2) Das Ehrenzeichen für eine 40-jährige Tätigkeit ist
eine in der Ausführung derjenigen für eine 25-jährige
Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der
das Schildchen die Inschrift "40" trägt.
(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten,
dreieckig zusammengefaltenen rot-goldenen Band auf
der linken Brustseite getragen. Das Ehrenzeichen für
eine 40-jährige Tätigkeit steht im Rang vor dem Ehrenzeichen
für eine 25-jährige Tätigkeit.
§ 37
Verleihungsvoraussetzungen
(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen
Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung
einer dem Landesfeuerwehrverband zugehörenden
Feuerwehr angehören, während des im § 35 bezeichneten
Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des
Feuerwehrwesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit
Verdienste erworben haben.
(2) Auf die 25-jährige oder 40-jährige Tätigkeit gemäß
§ 35 ist anzurechnen:
1. die tatsächlich ununterbrochene Dienstzeit in einer
Organisation des Feuerwehrwesens im Burgenland
sowie
2. eine im Feuerwehrwesen ausgeübte Tätigkeit in
den übrigen Bundesländern oder im Ausland.
(3) Als Unterbrechungen im Sinne des Abs. 1 und 2
gelten nicht Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb
Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens
für eine 25-jährige Tätigkeit und Unterbrechungen
bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung
eines Ehrenzeichens für eine 40-jährige Tätigkeit.
§ 38
Zuständigkeit zur Verleihung
(1) Das Ehrenzeichen wird auf Grund der Bestimmungen
dieses Gesetzes durch die Landesregierung
auf Antrag des jeweiligen Bürgermeisters und des Orts-
(Stadt-) feuerwehrkommandanten verliehen. Der Antrag
ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen.
(2) Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann
namens des Landes eine Urkunde ausgestellt. Das
Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen
über.
IV. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
1. vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz einer
Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß §§ 1 und 14
obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;
2. die Hilfe einer Feuerwehr missbräuchlich oder
mutwillig in Anspruch nimmt;
3. als Feuerwehrmitglied im Einsatzfall vorsätzlich
oder grob fahrlässig Anweisungen seines Vorgesetzten
nicht befolgt, es sei denn, die Anweisung
wurde von einem offensichtlich unzuständigen Organ
erteilt oder die Befolgung würde gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen;
4. seinen Pflichten gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt;
5. Anordnungen gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;
6. die im § 9 festgelegte Allgemeine Hilfeleistungspflicht
verletzt;
7. seinen Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt;
8. Aufträgen gemäß § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt;
9. unbefugt das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 22
Abs. 10) trägt oder
10. unbefugt eine Uniform oder ein Rangabzeichen
einer Feuerwehr (§30) trägt;
11. entgegen den Bestimmungen des III. Hauptstückes
ein Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich
unbefugt als dessen Besitzer ausgibt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 sind,
wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis
zu S 30.000,-- zu bestrafen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 sind,
wenn keine
gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
S 5.000,-- zu
bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 40
Eigener Wirkungsbereich; Kosten
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden
Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich
zu besorgen.
(2) Die Gemeinde hat für die Kosten der Einrichtung,
der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehren, des
Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für die
Kosten der Abwehr von und der Hilfe bei Elementarereignissen
und Unfällen aufzukommen, sofern dieses
Gesetz für einzelne Fälle nicht anderes bestimmt.
§ 41
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektion
Eisenstadt haben als Sicherheitsbehörden
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 an der
Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre
Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer
Umgebung die Gefahrenabwehr behindern, selbst
gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen
unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten
maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die
zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
(§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr.
566/1991) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die
Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit
diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse
zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden
sind ermächtigt, die ermittelten Daten
den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
zu übermitteln.
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden
in Abs. 1 übertragen werden, gelten die
Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der
Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten
Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
§ 42
Personenbezogene Ausdrücke
Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Frauen
ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der
Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen
ist, verwendet werden.
§ 43
Außerkrafttreten; Weitergeltung von Rechtsvorschriften;
Aufrechtbleiben von Befugnissen
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das
Gesetz betreffend die Feuerpolizei und das Rettungswesen
im Burgenland, LGBl. Nr. 46/1935, das Gesetz
betreffend die Organisation der Feuerwehren im Burgenland,
LGBl. Nr. 47/1935, und das Gesetz über die
Schaffung eines Ehrenzeichens für 25-jährige und 40-
jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und
Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/1954, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. Nr. 17/1971, außer Kraft.
(2) Die nach diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsvorschriften
sind innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wirksamkeit zu setzen.
(3) Die aufgrund der in Abs. 1 genannten Gesetze
bestellten Organe gelten als im Sinne dieses Gesetzes
bestellt.
(4) Ehrenzeichen, die aufgrund des Gesetzes über
die Schaffung eines Ehrenzeichens für 25-jährige und
40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrund
Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/1954, in der Fassung
des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1971, verliehen wurden,
gelten als im Sinne des III. Hauptstückes verliehen.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dr.Dax Stix
Anlage
EDV - mäßig erfasst und bearbeitet durch LFKDO-Burgenland, Ing. Christian Tauer, Eisenstadt im Februar 2001
