Sprengstoffgesetz (Deutschland)

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Das Sprengstoffgesetz (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe) regelt den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von und mit explosionsgefährlichen Stoffen in Deutschland.


Basisdaten:

  • Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
  • Kurztitel: Sprengstoffgesetz
  • Abkürzung: SprengG
  • Art: Bundesgesetz
  • Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
  • Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
  • FNA: 7134-2
  • Ursprüngliche Fassung vom: 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358)
  • Inkrafttreten am:
  • Letzte Neufassung vom: 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518)
  • Letzte Änderung durch: Art. 150 VO vom 31. Oktober 2006
  • (BGBl. I S. 2407, 2423)
  • Inkrafttreten der letzten Änderung: 8. November 2006 (Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)


Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Deutschland [Bearbeiten]Das deutsche Sprengstoffgesetz ist in folgende Bereiche gegliedert:

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)

  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV): Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen, Ausnahmen vom Sprengstoffgesetz, Vertreiben und überlassen, Fachkunde und Prüfungsverfahren
  • Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV): Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen
  • Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV): Anzeige von Sprengungen

Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV): Kosten und Gebühren


Wichtige Bestimmungen

Feuerwerksraketen oder Modellraketentreibsätze mit mehr als 20 Gramm Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur an Inhaber einer Erlaubnis nach §7 oder 27 SprengG abgegeben werden Feuerwerkskörper der Klassen I, II, III, T1 und T2 die in Deutschland verkauft werden, müssen eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung haben. Feuerwerkskörper der Klasse IV (Großfeuerwerk) benötigen hingegen ein neu eingeführtes Qualitätssicherungsverfahren, durch eine entsprechend zertifizierte Stelle. Sprengstoffe dürfen nur von Personen hergestellt werden, die über eine entsprechende Fachkunde verfügen und über einen entsprechenden Befähigungsschein nach §20 SprengG verfügen. Der Umgang mit im SprengG und Bundesanzeiger definierten Stoffen ist dementsprechend nach § 40 SprengG verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.


Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion ist nach § 308 StGB bedingt strafbar:


§ 308 Strafgesetzbuch

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

  • (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  • (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
  • (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
  • (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
  • (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
  • (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.


Siehe auch [Bearbeiten]Schieß- und Sprengmittelgesetz und Pyrotechnikgesetz, Österreich Sprengstoffgesetz (SprstG), Schweiz Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Sprengarbeiten, Liechtenstein


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