Verbrennen von Gartenabfällen
Das Verbrennen von Gartenabfällen im Freien ist weitgehend verboten.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen (Erlaubnis der Gemeindeverwaltung) dürfen noch Gartenabfälle oder Holzabfälle verbrannt werden.
• Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens ist unterschiedlich, meist ein Meter.
• Es sollte nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden.
• Niemals bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind ein Feuer entzünden.
• Andere Abfälle (z.B. behandelte Hölzer) gehören niemals in das Feuer.
• Das Feuer mittels Holzspänen oder Kohleanzünder entfachen, niemals Spiritus oder ähnliche Brandbeschleuniger verwenden.
• Löschmittel immer bereithalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher).
• Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.
. Die Feuerstelle sollte vor dem Entzünden nach Kleintieren durchsucht bzw. umgelagert werden.
• Bei starker Rauchentwicklung (-Belästigung) oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
• Feuer immer bis zum gänzlichen Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
• Am Waldrand oder im Wald ist ein Feuer generell verboten.
Mit der Eindämmung der Erlaubnisse ist gleichzeitig auch eine Verringerung der Luftverschmutzung und des Feinstaub gegeben.
Siehe dazu:
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden, diese sollten kompostiert werden.
Mit Lack oder Teer behandelte Holzabfälle, verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u.ä. dürfen nicht verbrannt werden.
Diese sind sls Sondermüll zu entsorgen.
Siehe auch:
- Rostbildung durch Einsatz von Löschwasser