Bauordnungsrecht

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Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom Bauplanungsrecht (auch als Städtebaurecht bezeichnet) geregelt.

In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.

Stellung des Bauordnungsrecht im Gesamtgefüge Raumplanung und Baurecht
Autor: Original uploader was C.Löser at de.wikipedia


siehe auch:


Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts sind:

  • Gefahrenabwehr im Baubereich. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren, insbesondere für Leben und Gesundheit, zu vermeiden. Dies sind z.B. Anforderungen an die Standsicherheit von Gebäuden, an die Beschaffenheit von Baumaterialien oder an den baulichen Brandschutz.
  • Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z.B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.
  • Gewährleistung sozialer Mindeststandards. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte).
  • Vollzug der Bauleitplanung. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung entspricht.
  • Verhütung von Verunstaltungen. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden "Geschmack verordnen" können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich "architektonische Ausreißer" nicht konkreter beschreiben.


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