Brandschaden - vorher und nachher
Generelle Überlegungen:
- Ist an ihrer Einfahrt oder ihrem Wohnhaus eine deutlich sichtbare Hausnummer angebracht?
- Nur dann kann das Haus schnell gefunden werden!
- Nicht nur vor Eintritt eines Brandschadens sollte man sich im Klaren darüber sein, ob man richtig und ausreichend versichert ist.
Die Versicherungssituation kann natürlich nur jeder für sich beurteilen und hängt von sehr vielen Faktoren ab.
Empfohlen werden generell eine:
- Privathaftpflichtversicherung eine
- Hausratversicherung sowie für Gebäudeeigentümer eine
- Gebäudeversicherung / Wohngebäudeversicherung
siehe auch: Versicherung - Zusammenfassung
Für Kraftfahrzeuge ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung eine Voraussetzung für die Zulassung. Ob zusätzlich eine Teilkaskoversicherung- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden soll, kann ebenfalls nur jeder für sich festlegen, dies hängt in der Regel auch mit dem Wert des Fahrzeuges zusammen.
- Als sinnvoll hat sich herausgestellt, vom Gebäude, der Wohnung und von Wertgegenständen (am besten nicht nur vom gesamten Objekt, sondern auch von Einzelteilen) in doppelter Ausführung Lichtbilder zu fertigen, um diese in einem Schadensfall vorzeigen zu können und somit der Nachweispflicht nachkommen zu können.
Sollte nach einem Brand ein so genannter E - Check durchgeführt werden, können diese Kosten evtl. an die Versicherung weiter gegeben werden. Der E - Check ist die Prüfung für die gesamte Elektroinstallation.
Diese Unterlagen (also Fotos, Versicherungsunterlagen, E-Check-Unterlagen etc.) sollten doppelt gefertigt und natürlich an einem „sicheren“ Ort aufbewahrt werden.
Hier ein BGH - Urteil zum Thema E - Check.
Über Rauchmelder, Rauchwarnmelder, usw. sollte man nicht nachdenken, sondern diese sollten generell angeschafft und angebracht werden.
Empfohlen wird weiterhin, auf einer Etage, in einer Wohnung oder einer Garage einen Feuerlöscher bereit zu stellen.
Sollte man in einem Mehrfamilienhaus mit Decken und Treppen aus Holz wohnen oder auch in einem Hotel übernachten, sollte man sich gedanklich mit einer Notausgang - Fluchtmöglichkeit auseinander setzen.
Bei einem Brandschaden ist die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die Brandursache festzustellen, also ob eine Straftat vorliegt oder nicht.
Grundsätzlich gilt:
Vom Brandschaden, auch den Sekundärschaden werden nach Möglichkeit sofort Lichtbilder gefertigt,
die evtl. später bei einer Abrechnung vorgelegt werden können.
Aktenzeichen und Name des Sachbearbeiters notieren, sowie Telefonnummer, Fax–Anschluss oder Email-Adresse Aktenzeichen:……………………………….
Notwendig ist es deshalb, vorstehende Daten zu notieren, um diese an die Versicherung weiter reichen zu können.
Beachten sie:
- Umgang mit kalten Brandstellen VDS 2217
Unmittelbare Schadensmeldung an die Versicherung in schriftlicher Form (per FAX, E-Mail oder Brief mit Eingangsbestätigung) Schadensnummer und Name der Sachbearbeiterin notieren.
Tagebuch- oder Schadens - Nr.: ………………………………………..
Versicherungsvertrag überprüfen, was genau versichert wurde. Z. B. anderweitige vorübergehende Unterbringung; besteht ein Unterversicherung.
Wohnung:
Besteht eine:
Gewerbe:
Fahrzeug:
Besteht eine:
Sekundärschäden (z. B. Wasserschäden, Rußschaden, Umeltschaden) sind ebenfalls zu melden.
Gibt es weitere Geschädigte?
Feststellen ob, wann von wem ein Gutachter beauftragt wurde.
Es gibt Gutachter zur Feststellung der:
- Brandursachen oder der
- Schadenshöhe.
Name und Erreichbarkeit des Gutachter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterscheiden sie zwischen einem
- Schadensgutachter / er stellt die Schadenshöhe fest -und einem
- Ursachengutachter / er stellt die Ursache fest.
Von wem erfolgte eine Beauftragung?
Konnte der beauftragte Ursachengutachter die Schadensursache klären, oder kann / sollte ein eigener Gutachter beauftragt werden.
- Erst nach einer Freigabe und Absprache mit der Versicherung, ist mit dem Aufräumen, einer Schadensminimierung,
bzw. Entsorgung zu beginnen.
- Der VN (Versicherungsnehmer) muss der Versicherung die Inaugenscheinnahme und andere relevanten Feststellungen ermöglichen. Er ist Nachweispflichtig, muss also den Schaden nachweisen.
Schadensbegrenzende Maßnahmen (z. B. Trocknung von Teppichen) kann nach Absprache mit der Versicherung beginnen.
Sofortmaßnahmen:
- Menschenrettung, Tierrettung;
- Sicherung der Brandstelle;
- Gas, Strom und / oder Klimaanlage abstellen;
- Abpumpen des Löschwasser, - Achtung Umweltschutz;
- Überprüfen elektrisch betriebener Geräte / Leitungen - E - Check
- Bergung und Lagerung des Inventars, - Schadensminimierung
Sekundärschäden wie z. B.:
wie Ruß, schadstoffhaltige Rückstände und Löschwasser beschädigt oder zerstören evtl. das nicht vom Brand beschädigte Inventar und sollten deshalb ebenfalls nach Absprache gereinigt oder entsorgt werden.
Gemeinsame Absprache mit der Versicherung über ein Sanierungskonzept. Klärung der Auftragsvergabe, bzw. Kostenübernahme.
Achtung: Auch nach einem Brandschaden sind evtl. Computerdaten auf einer Festplatte noch zu retten.
Prüfung steuerrechtlicher Art des Sacherverhaltes.
siehe auch:
- oder die Informationen der FW Leverkusen
PS
Diese Überlegungen sind nur beispielhaft.
Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollzähligkeit und können jederzeit ergänzt oder geändert werden.
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