Feuergefahr

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Urteil aus dem Jahre 1994 vom OvG Münster:

"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht,
sondern stellt für den Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende aber jederzeit gerechnet werden muss!"




Waldbrandgefahr
Foto: Rainer Schwarz

Als Feuergefahr bezeichnet man

  • allgemein die Gefahr des Ausbruch eines Brandes, besser Brandgefahr oer Brandursache
  • eine Gefahr, die von einem Feuer z. B. für Personen ausgeht
  • den Umstand, dass ein Stoff die Entstehung eines Feuers fördern kann
    • oxidierende Stoffe (z. B. Kaliumchlorat) können bei Kontakt mit brennbaren Stoffen zur Feuergefahr führen (Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung mit "R-7" und "R-8")
    • Leicht- und hochentzündliche Stoffe sind bei Hinzutritt von Sauerstoff und einer Zündquelle feuergefährlich, d. h. sie zünden entweder bei Zimmertemperatur spontan (weißer Phosphor) oder bereits bei relativ geringen Temperaturen. Solche Stoffe sind unter Hinzunahme von starken Oxidationssmitteln wie Nitrate und Chlorate nicht selten explosionsgefährlich.

Zu diesen Stoffen zählen Flüssigkeiten wie Benzin und Spiritus und Gase wie Wasserstoff.
Heute erfolgt die Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung durch Gefahrensymbole F und F+ und die Ratschläge R-10, R-11, R-12 und R-17.

    • im allgemeinen Sprachgebrauch benutzt man den Begriff "Feuergefahr" auch für andere Stoffe, die sich leicht entzünden lassen (z. B. Holzwolle, trockener Waldboden im Sommer, Gerümpel auf den Dachboden).






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