Vollkaskoversicherung

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Fahrzeugbrand Pkw. Sie benötigen keine Vollkaskoversicherung für so einen Brandschaden,
sondern eine Teilkaskoversicherung
Foto: Rainer Schwarz

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt den Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung mit ein.
Dabei handelt es sich rechtlich um zwei eigenständige Vertragsteile.

In der Vollkaskoversicherung kann der Versicherungsnehmer unterschiedliche Selbstbeteiligungen für die Vollkasko- und Teilkaskoversicherung wählen.

  • Schäden aus der Teilkaskoversicherung führen nicht zur Belastung des Schadenfreiheitsrabattes der Vollkaskoversicherung.

In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:

  • Vandalismusschäden
  • Selbst- oder auch fremdverschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug. Zum Beispiel ein Schaden durch ein nicht deliktfähiges Kind.

Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem SFR auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und der Wohnort des Versicherungsnehmers, der die Regionalklasse bestimmt.

Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte Pflichten und Obliegenheiten einher.

  • Pflichten im Schadensfall:
    • Korrekte Angaben in der Schadenanzeige
    • Pflicht zur Aufklärung bei einem Unfall.
    • Pflicht zur Schadenminderung (Beispiel: Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe das Eindringen von Regenwasser verhindern.)

In Deutschland gibt es ungefähr 29 Millionen Kfz-Vollkaskoverträge (Anzahl der Risiken, Stand: 2017). Die durchschnittliche Vollkaskoversicherung kostet rund 325 Euro im Jahr (Stand: 2017). Die Summe der Schadensleistungen betrug 2017 rund 8,005 Milliarden Euro.<ref>Vorlage:Cite web</ref>

Eine Sonderform ist die Dienstreisekaskoversicherung, mit der ein Arbeitgeber Schäden an einem Fahrzeug des Arbeitnehmers abdecken kann, wenn dieser im Auftrag des Arbeitgebers und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sein Privatfahrzeug nutzt und der Versicherungsfall eintritt.


Ausschlüsse

  • grobe Fahrlässigkeit: Jedoch nur noch mit Einschränkungen nach dem neuen VVG, das 2008 in Kraft trat. Hier darf der Versicherer seine Leistungen nur noch nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen (Quotelung). Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kommt auch nach neuem Recht Regress des Versicherungsnehmers seitens des Versicherers in Frage. Die absolute Fahruntüchtigkeit tritt nach BGH-Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille ein. In diesem Fall ist eine hundertprozentige Kürzung der Leistungen im Kaskobereich möglich. Im Bereich Kfz-Haftpflicht ist es dem Versicherer aufgrund des Opferschutzgedankens nicht möglich, die Leistung zu kürzen oder zu versagen. Jedoch kann der Versicherer den Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Die Regressmöglichkeit des Versicherers ist auf 5.000 Euro begrenzt, allerdings kann der Regress additiv zur Anwendung kommen, z. B. bei Fahrerflucht in Verbindung mit Alkohol. Hier wäre ein Regress bis zu 10.000 Euro möglich. Manche Versicherer verzichten mittlerweile auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Das gilt jedoch nicht für Schäden, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu Stande gekommen sind.
  • Vorsatz
  • Rennen
  • reine Reifenschäden (manche Top-Tarife schließen Reifenschäden ein)<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
  • Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt (Erdbeben sind aber teilweise selbst bei Online-Versicherern eingeschlossen)




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