Abschätzung weiterer Feuerschäden

Aus Brand-Feuer.de
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Unter "Feuer" wird nach § 2 im Abschnitt A der "Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen" (VGB 2010 - Wert 1914) Folgendes verstanden:

§ 2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge

1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

a) Brand,
b) Blitzschlag,
c) Überspannung durch Blitz,
d) Explosion, Implosion,
e) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.


2. Brand

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.


3. Blitzschlag

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.


4. Überspannung durch Blitz

Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.


5. Explosion, Implosion

a) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
b)Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.


In der Statistik werden die Schäden nach § 2 unter "Feuer" erfasst.



Nicht-Privat

Nicht-Privat umfasst Industrie, Gewerbe und Feuer-Landwirtschaft.
Dabei enthalten sind Gebäude-, Inhalt-, "Gebäude/Inhalt nicht getrennt"- und Betriebsunterbrechungsschäden.


Zahl der Schäden

Es werden die im Berichtsjahr eingetretenen Schäden im Alleinzeichnungs- und Führungsgeschäft gezählt.
Es ist zu beachten, dass hierbei Mehrfachzählungen möglich sind: z.B.

1 Brandereignis "Brand in Wohngebäude,
3 Wohnungen betroffen" führt zu
  • 4 gemeldeten Schäden:
1 x Wohngebäudeversicherung,
3 x Hausratversicherung.


Schadenaufwand

Der Schadenaufwand ist die Summe der geleisteten Zahlungen und die Summe der gebildeten Rückstellungen nach Abzug eines eventuell vorhandenen Selbstbehaltes.








  • Autor:
GDV




siehe auch:








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