Baurecht

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bei Baubeginn dieses Hauses gab es noch kein Baurecht.
Foto: Rainer Schwarz
als die im Vordergrund stehenden Häuser gebaut wurden, gabe es nur wenige Baustoffe und vermutlich kein Baurecht in Saigon.
Foto: Rainer Schwarz
Bauen erfordert Richtlinien, wie z. B. auch den Brandschutz nicht nur in Städten
Foto: Rainer Schwarz
Kubushäuser in Rotterdamm.
Foto: Rainer Schwarz
Haus in Haus in Holland.
Foto: M. Blum
sichtbare Geschichte des Baurechts in Venlo /NE
Foto: Rainer Schwarz

Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang:

  • Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen:
    • privatem Baurecht - Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkverträge die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und
    • öffentliches Baurecht|öffentlichem Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem
      • Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln;
      • Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften
    • Der Begriff eines Baustrafrechts wird bis jetzt erst ansatzweise verwandt.


  • Das subjektives Recht|subjektive Recht ein Grundstück zu bebauen. Bestehendes Baurecht ist in vielen Staaten Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
  • Als Baurecht wird in Österreich das vererbbare und veräußerbare dingliches Recht|dingliche Recht an einem fremden Grundstück bezeichnet, auf oder unter dessen Oberfläche ein Gebäude zu errichten. Im Unterschied zum Superädifikat, handelt es sich hierbei um ein Gebäude auf Dauer. Die Laufzeit eines solchen Vertrages beträgt zwischen 10 und 100 Jahren. Üblicherweise erhält der Baurechtgeber vom Baurechtwerber/Bauberechtigten ein entsprechendes Entgelt, den sogenannten Bauzins. Dem Bauberechtigten stehen am Gebäude die Rechte des Eigentümers und am Grundstück die Rechte des Nutznießers zu. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist, fällt das Gebäude gegen eine angemessene Entschädigung in das Eigentum des Grundeigentümers.
  • In der Schweiz ist das Baurecht eine Rechtseinrichtung, die dem deutschen Erbbaurecht entspricht.



Raumplanung und Baurecht. Author Original uploader was C.Löser at de.wikipedia



Privates Baurecht

Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt (Auftraggeber) (der Begriff Bauherr stammt aus dem öffentlichen Baurecht) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (wie z. B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker) (Bauvertragsrecht).


Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht ist in Deutschland ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, betreffen.


Bauplanungsrecht

Das öffentlich-rechtliche Planungsrecht findet sich im Wesentlichen im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZVO). Die Rechte aus dem Grundeigentum werden durch die Gesamtheit der baurechtlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grundeigentümer muss diese Beschränkungen entschädigungslos hinnehmen, wenn sie sich im Rahmen der sog. Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes bewegen („Eigentum verpflichtet“). Verlassen die Beschränkungen im Rahmen der Eigentumsbindung, dann stellen sie eine Enteignung dar, die entschädigt werden muss (Art. 14 Abs. 3 GG).

Die Bauleitplanung ist das Endglied eines Planungsprozesses, dessen Ausgangspunkt die Raumordnung in Bund und Länder ist. Die Bauleitplanung ist das zentrale Instrument für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung. Form, Aufstellungsverfahren und möglicher Inhalt der Bauleitpläne werden durch das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung bestimmt. Die konkrete Planung ist Sache der Städte und Gemeinden; sie stellen die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen) in eigener Verantwortung auf.

Die Bauleitplanung ist nicht nur ein Selbstverwaltungsrecht für Gemeinden, sondern, wie sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergibt, auch eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; d. h., um die städtebauliche Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken.

Vereinfacht lässt sich sagen: das Bauplanungsrecht regelt, ob, was und wie viel gebaut werden darf.


Bauordnungsrecht

Schwerpunkte des Bauordnungsrechts sind die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (z. B. Abstandsflächen, verkehrsmäßige Erschließung, Zahl der notwendigen Stellplätze), an einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (zum Beispiel Stellplätze) sowie grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der wichtigsten Gebäudeteile (zum Beispiel Standsicherheit, Verkehrssicherheit, Brandschutz).

Die wichtigsten Grundlagen des Bauordnungsrechts finden sich in den Landesbauordnungen der Land (Deutschland)|Bundesländer. Daneben gibt es Regelungen in Garagen-, Feuerungs-, Versammlungsstätten- und Verfahrensverordnungen.

In den Bauordnungen der Länder ist auch geregelt, welche Verfahrensarten für den Bauherrn zur Verfügung stehen, z. B. in Baden-Württemberg das Bauantragsverfahren, das vereinfachte Verfahren oder das Kenntnisgabeverfahren. Nicht alle Bauvorhaben sind aber genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Die Bauordnungen führen zahlreiche Vorhaben auf, die verfahrensfrei sind.

Vereinfacht lässt sich sagen: das Bauordnungsrecht regelt, wie im Einzelnen gebaut werden darf.

Geschichte

Niedergeschriebenes Baurecht gab es bereits in der Antike. Hierzu gehören sowohl die Überlieferung des Corpus Juris wie die baurechtlichen Bestimmungen in Sachsenspiegel und Schwabenspiegel. Diese Vorgaben sind aufgegangen z.B. 1568 in der "Newen Bawordnung" unter Christoph (Württemberg)|Herzog Christoph von Württemberg und in anderen nationalen Formen des Baurechts, vor allem, seit im 19. Jahrhundert in Anlehnung an den antiken Städtebau die Hygienegesetzgebung erneuert wurde.


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