Feuerwehrtechnischer Beamter

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der Leiter der Feuerwehr, hier ein Kreisbrandrat leitet die Brandbekämpfung
Foto: BSAktuell

Als Feuerwehrtechnische Beamte werden in Baden-Württemberg nach dem Feuerwehrgesetz Beamte bei den Landratsämtern, Regierungspräsidien und beim Innenministerium bezeichnet, die bestimmte Sonderaufgaben wahrnehmen.

Feuerwehrtechnische Beamte sind die Kreisbrandmeister (Landratsamt), Bezirksbrandmeister (Regierungspräsidium) und der Landesbranddirektor (Innenministerium). (§§ 23 und 24 FwG).


Kreisbrandmeister

In jedem Landkreis ist ein oder mehrere Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter zu bestellen. Sie sind Ehrenbeamte. Ihre Amtszeit dauert fünf Jahre. Vor der Bestellung durch den Landrat sind die Feuerwehrkommandanten der Gemeinde- und der Werkfeuerwehren ie Werkfeuerwehrkommandanten im Landkreis zu hören.


Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor

Das Land bestellt bei jedem Regierungspräsidium einen Bezirksbrandmeister und beim Innenministerium einen Landesbranddirektor. Sie werden hauptamtlich als Beamte eingestellt und vom Ministerpräsidenten bestellt und ernannt.

Vor der Bestellung der Bezirksbrandmeister sind die Kreisbrandmeister des jweiligen Bezirkes, vor der Bestellung des Landesbranddirektors ist der Landesfeuerwehrbeirat zu hören.

Die Bezeichnungen Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor sind Funktionsbezeichnungen. Von der beamtenrechtlichen Amtsbzeichnung her ist der Landesbranddirektor in Baden-Württemberg Ministerialrat und die Bezirksbrandmeister Branddirektoren.


Aufgaben

Die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor bearbeiten die feuerwehrtechnischen Angelegenheiten bei ihrer Behörde (z.B. Beurteilung von Neubauten, Verteilung von Zuschüssen usw.). Sie können jederzeit die Einsatzleitung in ihrem Gebiet übernehmen und haben dann die gleichen Befugnisse wie ein Feuerwehrkommandant.




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