Haftpflichtversicherung

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bei so einem Schaden tritt die Wohngebäudeversicherung für den Wiederaufbau und die Sanierung ein. Gibt es einen Verursacher sollte dieser seine Haftpflichtversicherung informieren.
Foto: Rainer Schwarz

Eine Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Schadensersatzansprüchen verpflichtet. Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab; dieser passive Rechtsschutz ergänzt den aktiven der Rechtsschutzversicherung.


Schadenersatzansprüche können begründet sein, wenn der Versicherungsnehmer:

  • eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah oder
  • der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung; vgl. Vorlage:§ BGB) oder
  • sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung)

und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat. Bei Verletzungen der Vertragspflichten ist zu beachten, dass viele daraus entstehende Schäden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden.

Die meisten Haftpflichtversicherungen sind freiwillig. Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält. Wegen der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, müssen beispielsweise Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Wegen der Gefahr, die vom Gebrauch von Schusswaffen ausgeht, bedürfen Jäger einer Jagdhaftpflichtversicherung. Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht z. B. für Tierhalter (von einigen Ausnahmen abgesehen).


gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen finden sich in Deutschland in den §§ 100 bis 124 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

In Österreich regelt den §§ 145 bis 158i des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmer und Versicherer.

In der Schweiz ist diese Versicherungsform teils ebenfalls im Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) geregelt.

Den vertraglichen Rahmen gestalten Allgemeine Geschäftsbedingungen, nämlich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft und Vorlage für die meisten verwendeten Bedingungen, sowie Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen, die die AHB zu den einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung ergänzen und anpassen. Berufshaftpflichtversicherungen und Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen haben teilweise abweichende Allgemeine Bedingungen, ebenso die einheitlich vorgegebenen AKB zur Kfz-Haftpflichtversicherung.


Arten der Haftpflichtversicherung


Ausschlüsse

Zahlreiche Ausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere in den allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen) und/oder den Individualvereinbarungen legen fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht leisten muss. Typischerweise sind Risiken ausgenommen, für die es eine spezielle Haftpflichtversicherung gibt. Grundsätzlich ausgeschlossen vom Versicherungsschutz:

  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden (bei grobe Fahrlässigkeit ist "der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen."; vergleiche Vorlage:§ und Vorlage:§ VVG)
  • im Zustand der Deliktsunfähigkeit herbeigeführte Schäden
  • Ansprüche zwischen Familienangehörigen soweit diese im gleichen Haushalt leben oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten
  • Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben (hiernach sind durch einen Versicherten verursachte Schäden bei einem Mitversicherten nicht versichert, z. B. Sach- und Vermögensschäden des Autobesitzers als Beifahrer bei einem durch einen anderen Fahrer des eigenen Wagens verursachten Unfall)
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt (hier sei bemerkt, dass Mietobjekte eine Ausnahme darstellen; Mietsachschäden sind bei den meisten Anbietern zumindest bis zu vertraglich festgelegten Grenzen innerhalb der Versicherungssumme mitversichert, manchmal sogar bis zur kompletten Höhe der Versicherungssumme. Ausgenommen hiervon wiederum sind oftmals Schäden an der Objektverglasung und Elektroinstallation, die separat versichert werden sollten.)
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
  • Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden
  • bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit.

Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des GDV aufgerufen werden können, dort Ziffer 7 AHB.

Mittlerweile werden von vielen Versicherungen allerdings auch umfangreichere Verträge angeboten, die gegen höhere Prämien einige der ansonsten ausgeschlossenen Schäden absichern. Außerdem gibt es bei ähnlichen Prämien teilweise durchaus erhebliche Unterschiede zwischen dem Leistungsumfang verschiedener Anbieter. So bieten einige Anbieter inzwischen auch spezialisierte Tarife und Versicherungsbedingungen für andernfalls ausgeschlossene branchenspezifische Berufsrisiken an.


Dauer des Versicherungsverhältnisses

Die Haftpflichtversicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre abgeschlossen und verlängert sich automatisch, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird. Bei den meisten Gesellschaften beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate vor dem Ablaufdatum. Generell darf die Vertragsdauer seit der VVG-Reform 2008 maximal drei Jahre betragen. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten nach einem abgelehnten oder auch regulierten Schadensfall gekündigt werden. Ebenso steht dem Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Hier beträgt die Frist einen Monat ab dem Zugang der Schadensablehnung, Schadenvollregulierung oder auch Beitragserhöhung.


Kosten-Nutzen-Analyse

Die private Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor den Schäden, die er im Rahmen seiner privaten Lebensführung schuldhaft verursacht. Besteht kein Versicherungsschutz, muss der Schadensverursacher für Schäden ohne eine Obergrenze seiner Haftung mit seinem gesamten auch zukünftigen Vermögen eintreten.

Die Betriebshaftpflichtversicherung sieht häufig eine Selbstbeteiligung vor, um den Versicherungsbeitrag in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten und den Versicherungsnehmer am wirtschaftlichen Risiko zu beteiligen.

Zwar schließt der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunächst nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Ansprüchen abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtversicherung darüber hinaus den sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemessene Entschädigung seiner berechtigten Ansprüche zu sichern. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Versicherungsnehmers, weshalb er darüber keine Verfügung treffen kann. Der Geschädigte kann deshalb auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers eine abgesonderte Befriedigung fordern.

In der KFZ-Haftpflicht ist abweichend hiervon ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer begründet. Nur 67% der Bundesbürger besitzen eine Privat-Haftpflichtversicherung. Wer durch eine nicht versicherte Person geschädigt wird (z. B. durch einen mittellosen Hundehalter) geht häufig leer aus. Um dieses Risiko aufzufangen, bieten die Versicherer – gegen einen zusätzlichen Beitrag – im Rahmen von Sonderbedingungen, quasi einen Versicherungsschutz gegen fehlende Haftpflichtversicherungen an. In einem solchen Fall gewähren die Versicherer ihren Kunden auf der Basis eines gerichtlich verfügten einklagbaren Titels die Übernahme der Schadenskosten →(Schaden-Ausfalldeckung) und stellen ihren Versicherten damit so, als ob auch der Schädiger versichert wäre.

Insbesondere bei besonders gefahrgeneigten Aktivitäten ist aus sozialen Gründen zur Absicherung der Geschädigten eine gesetzliche bzw. berufsrechtliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung – abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit – vorgesehen:

  • Hochrisikobereich: Kfz-Haftpflichtversicherung, Atom-Haftpflichtversicherung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
  • Jagdhaftpflichtversicherung
  • Rechts- und Wirtschaftsberatung: Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare
  • Ärzte und Angehörige einiger anderer Heilberufe
  • sonstige Gewerbetreibende: Bewachungsunternehmen, Schausteller, Makler und Versicherungsvermittler

In Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten Leistungsfreiheit besteht. Dies entlastet jedoch nicht den Versicherungsnehmer, er muss vielmehr dem Versicherer die erbrachte Leistung im Nachhinein erstatten.


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