Rauchschutztür

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Eine Rauchschutztür ist eine selbstschließende Tür, die in Gebäuden im Brandfall verhindern soll, dass Rauchgase sich im Gebäude ausbreiten.

Rauchschutztür der Fa. Teckentrupp


Begriff

Begriffe und Anforderungen für Rauchschutztüren (RS) sind in der DIN 18095 Teil 1 festgelegt. Rauchschutztüren (RS) nach der Norm DIN 18095 sind selbstschließende Türen (Rauchschutztüren) und dazu bestimmt, im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern und zwar so, dass der dahinterliegende Raum im Brandfall für eine Zeitspanne von etwa zehn Minuten zur Rettung von Menschen ohne Atemschutz genutzt werden kann. Rauchschutztüren (RS-Türen) nach DIN 18095 sind keine Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102 Teil 2.


Einsatz

Rauchschutztüren (RS-Türen) müssen dort eingebaut werden, wo sie nach bauaufsichtlichen Vorschriften für Rauchschutztüren gefordert werden (Musterbauordnung - MBO):

§ 32 Abs. 4 MBO: In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen allgemein zugängliche Flure angeordnet sein, die vom Treppenraum rauchdicht mit Rauchschutztüren (rauchdichten Feuerabschlüssen) abzuschließen sind. § 33 Abs. 1 MBO: Flure von mehr als 30 Meter Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte Türen (Rauchschutztüren/ RS-Türen) unterteilt werden. Rauchschutztüren (RS-Türen) nach DIN 18095 erfüllen die Anforderungen an rauchdichte Türen im Sinne der MBO. In Fällen, in denen eine Raumtrennung sowohl durch eine Rauchschutztür (RS-Tür) nach DIN 18095 Teil 1 als auch durch eine Feuerschutztür/ Brandschutztür nach DIN 4102 Teil 5 erfolgen muss, kann eine Tür Verwendung finden, die beide Anforderungen erfüllt, das heißt eine Brandschutztür / Feuerschutztür mit Rauchschutzfunktion.


Bezeichnung

Rauchschutztür (RS), einflügelig (1) Tür DIN 18095 – RS-1 Rauchschutztür (RS), zweiflügelig (2) Tür DIN 18095 – RS-2


Anforderungen

Schließmittel und Feststellanlagen bei Rauchschutztüren

Rauchschutztüren müssen selbständig schließen. Bei den Rauchschutztüren sind Türschließer nach DIN 18263 zu verwenden. Das selbständige Schließen einer Rauchschutztür darf nur mit Hilfe von Feststellanlagen behindert werden, deren Brauchbarkeit nachgewiesen ist.


Kennzeichnungsschild

Rauchschutztüren sind mit einem Kennzeichnungsschild – Rauchschutz DIN 18095 – zu versehen. Der Betreiber ist für den einwandfreien Zustand der Rauchschutztür verantwortlich.


Sonstige Anforderungen

Rauchschutztüren in allgemeinen zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen, dürfen keine unteren Anschläge und keine Schwellen haben.


Prüfung

Rauchschutztüren werden von der Öffnungs- und Schließfläche an der größten geforderten Tür auf Dichtigkeit geprüft. Die Dichtigkeitsprüfung bei Rauchschutztüren erfolgt an einer betriebsbereiten und fachgerecht eingebauten Rauchschutztür.


Gütesicherung

Jede Rauchschutztür erhält ein Kennzeichnungsschild (Rauchschutztür) und wird mit einer Werksbescheinigung geliefert.

Beschläge, Drückergarnituren, Schlösser, Schließmittel dürfen nur verwendet werden, wenn Eignungsnachweise – bauaufsichtliches Prüfzeugnis – vorliegen und die Einbauvorschriften für Rauchschutztüren beachtet werden.


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