Rettungsweg

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Rettungsweg ist ein Begriff aus dem Bauordnungsrecht.


Ein Fluchtweg oder Rettungsweg von "ganz oben".
Foto: BR 05 2011

Mit den Rettungswegen sollen zwei in den Bauordnungen definierte Schutzziele zum Brandschutz erreicht werden: im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (vgl. § 14 der Musterbauordnung).

In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebung der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen, deren Vorschriften zu den Rettungswegen aber weitgehend einheitlich sind und sich an der Musterbauordnung|MBO orientieren. Im Folgenden wird daher auf die MBO Bezug genommen.

§ 14 der MBO definiert die Schutzziele für den Brandschutz in baulichen Anlagen, wonach u.a. die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein müssen (der Begriff der Rettung beinhaltet auch die Selbstrettung (Flucht)). Außerdem muss der Gefahrenmatrix|Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden.

Aufgrund dieser Schutzzieldefinition stellen die Bauordnungen Anforderungen an die Anzahl und die Beschaffenheit der Wege aus einem Gebäude ins Freie, eben die Rettungswege. Gleichzeitig stellen sichere Ausgänge auch sichere Zugänge dar, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten braucht. Die Anforderungen an die Rettungswege bez. Anzahl und Art werden in § 33 der MBO festgelegt. Die baulichen Vorschriften zu den Rettungswegen (auf welche Weise der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden muss) finden sich in den §§ 34 - 38 (MBO), gemeinsam mit weiteren Anforderungen an Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure, Fenster, Türen und Umwehrungen (den Bauteilen also, die Teil eines Rettungswegs sein können).

Formell unbeachtet bleiben in diesen Vorschriften die sog. Sonderbauten (Schulen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Hochhäuser etc., vgl. § 2(4) MBO), an die nach § 51 in der Baugenehmigung besondere Anforderungen gestellt werden können. Ausdruck dessen sind die vielen Sonderbauvorschriften, die in den meisten Ländern bauaufsichtlich eingeführt sind (Industriebaurichtlinie, Versammlungstättenrichtlinie, Garagenverordnung etc.)
In den §§ 34 - 36 werden die Begriffe „notwendige Treppe“, „notwendiger Treppenraum“ und „notwendiger Flur“ eingeführt. Damit werden die Bauteile bezeichnet, über die ein (in der Regel der erste, baulich ausgeführte) Rettungsweg führt. Die weitere Bedeutung dieser Begriffe liegt in der Bestimmung, daß jeder Aufenthaltsraum über Treppe und Flur erreichbar sein muß. Nach diesen Vorschriften ist z.B. eine einschiebbare Treppe als notwendige Treppe unzulässig, wodurch ein so erschlossenes Dachgeschoß keine Aufenthaltsräume enthalten darf.

Zentrales Element des § 33 (MBO) ist die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen ins Freie für jede Nutzungseinheit (z.B. Wohnung, Praxis, Laden etc.) mit Aufenthaltsräumen (Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind). Voneinander unabhängig bedeutet, dass bei Ausfall des ersten Rettungsweges der zweite davon nicht betroffen ist. Diese Forderung wird jedoch durch das Zugeständnis eingeschränkt, dass beide Rettungswege innerhalb eines Geschosses über denselben Hausflur|notwendigen Flur führen dürfen. Für alle nicht ebenerdig gelegenen Geschosse muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg darf über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führen (tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge bzw. Drehleitern).

Auch z.B. eine Technik- oder Lüftungszentrale kann eine eigene Nutzungseinheit sein. Da dort in der Regel allerdings keine Aufenthaltsräume möglich sind, gelten für solche Nutzungseinheiten die Vorschriften über Rettungswege nicht. Wird dort aber ein Aufenthaltsraum, z.B. der Arbeits-/Schreibplatz des Hausmeisters, eingerichtet, greifen die Vorschriften wieder.

Ähnliche Einrichtungen sind Fluchtwege und Feuerwehranfahrtszonen


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