Tatmittel

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von vielen Einbrechern genutzt, der Kuhfuß. Tatmittel und Beweismittel welches u. U. der Beschlagnahme unterliegt.
Foto: Rainer Schwarz

Tatmittel (auch: Tatwerkzeuge) sind im Strafrecht sämtliche Gegenstand|Gegenstände, die vom Täter für eine Straftat verwendet werden oder zur Verwendung bestimmt sind. Vom Täter verwendete Mittel zur Ermöglichung oder Erleichterung der Tatausführung. Zu den T. gehören Tatwerkzeuge wie Nachschlüssel, Fälschungsutensielien, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sowie verschiedene Substanzen (Brandlegungs- und Brandbeschleunigungsmittel, Gift) und Tatwaffen, die zum Angriff auf Personen bestimmt sind.}}</ref>


Allgemeines

Eine Straftat kennzeichnet sich durch Tatobjekt, Tathandlung, Tatmittel und Tatopfer. Tatobjekt eines Einbruchsdiebstahls nach § 242 StGB ist die Sache (Recht), die Tathandlung liegt in der Wegnahme dieser Sache, Tatmittel sind die hierfür benutzten Einbruchswerkzeuge und Transportmittel. Tatmittel ermöglichen oder erleichtern die Tatbegehung. Tatmittel können vom Zeitpunkt des Tatentschlusses bis zur Vollendung der Tat eingesetzt werden.

Kriminalistisch sind Tatmittel als Spurenträger bedeutsam. Damit kann eine Beweis (Recht) für die Tat und Täterschaft begründet werden, zumindest als Beweis dafür, dass ein Verdächtiger am Tatort zugegen war oder einen tatrelevanten Gegenstand angefasst hat.


Arten

Zu den Tatmitteln gehören alle Arten von Gegenständen. Der Kreis der zur Begehung oder Vorbereitung von Straftaten gebrauchten oder bestimmten Gegenstände bedarf einer sinnvollen, am Zweck des Strafgesetzbuches orientierten Einschränkung.
Als Tatmittel genügt beispielsweise beim Menschenraub § 234 StGB) die Anwendung einfacher Gewalt, also körperlicher Kraft zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands. Auch Sozialverhalten wie Täuschung|List oder Drohung sind nach herrschender Meinung Tatmittel (vgl. § 232 Abs. 4 StGB). Die Einziehung (StGB Einziehung von Tatmitteln ist nach § 74 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist.

Tatmittel können nicht nur gegenüber dem Tatopfer, sondern auch gegenüber Dritten angewandt werden, die schutzbereit sind oder unter deren Obhut sich das Tatopfer befindet.

Die meisten Straftatbestände erfordern die Benutzung von Sachen. Hierzu zählen die Bekleidung des Täters (Vermummung|Verkleidung, Gesichtsmasken, Handschuhe), erforderliche Transportmittel (auch Helikopterraub von Västberga), Werkzeuge, Nachschlüssel, Fälschungsutensilien, Tatwaffen, Fesselung (physisch), Knebel (Mund), Sprengung und Brandmittel|Brandvorrichtungen. Auch Gebrauchsgegenstände wie Kommunikationsmittel (Erpressung|Erpresserbrief, Handy), Internet/Personal Computer (Computerkriminalität/Internetkriminalität: § 184b StGB, § 184c StGB, § 263 StGB, Urheberrechtsverletzungen: § 106 StGB) kommen in Betracht. Strafrechtlich ist ein gefährliches Werkzeug ein beweglicher Gegenstand, der durch menschliche Kraft zum Zwecke der Verletzung gegen den Körper in Bewegung gesetzt werden kann. Hierzu gehören auch Kraftfahrzeuge, wenn sich vorsätzlich zum Zwecke der Körperverletzung (Deutschland) eingesetzt werden. Waffen sind gefährliche Werkzeuge § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Rechtsfragen

Unter dem Rechtsbegriff Tatmittel versteht das Strafrecht (Deutschland) Gegenstände, die zur Vorbereitungshandlung oder Begehung (Strafrecht) einer Straftat gebraucht werden oder bestimmt sind § 74 Abs. 1 StGB). Die mangelnde Tauglichkeit des Tatmittels spielt beim Versuch (StGB) im Rahmen des § 23 Abs. 3 StGB eine Rolle. Auch Mittäter oder Teilnehmer (Strafrecht) können Tatmittel verwenden. Werden für Straftaten gefährliche Werkzeuge eingesetzt, ist der Straftatbestand mit höherer Strafandrohung versehen (etwa Gefährliche Körperverletzung : § 224 Abs. 1 StGB 224, gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr: § 315 StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: § 315b Abs. 1 StGB).

Tatmittel sind wichtige Beweismittel.
Zur Sicherstellung können die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 102 StPO eine Durchsuchung anordnen, dies auch zur Nachtzeit § 104 StPO). Gemäß § 44 Abs. 1 StPO sind sie in Verwahrung (Deutschland) zu nehmen oder in anderer Weise Sicherstellung (Recht); ihre Einziehung (StGB-D) §§ 73 ff. StGB) oder Beschlagnahme ist möglich § 94 Abs. 2 StPO, § 111b StPO, § 111c StPO).




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