Rauchrohre

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Rauchabzugsrohr oder Kamin
Foto: Stefan Hofer
Brandspurenbild am Ofenrohr. Durch den zu geringen Abstand zur Holzwand geriet diese in Brand.
siehe Brandgefahren, Teil 1
Bildquelle: LKA Baden-Württemberg, MM
Ein Schornsteinfeger würde die Brandgefahr erkennen
Foto: Rainer Schwarz
ein neues Rauchrohr für ein Holzhaus
Foto: Rainer Schwarz

Verbindungsstücke: Kennzeichnung und Brandschutzabstände

Seit Ende 2005 dürfen nur noch solche Verbindungsstücke bzw. Rauch- oder Ofenrohre im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden (verkauft), die ein entsprechendes CE-Zeichen tragen.
Rauchrohre nach DIN 1298 Ausgabe Juni 1978 dürfen weiterhin verwendet werden, wenn diese im Markt sind.
Im September 2009 wurde die DIN EN 1856-2 in überarbeiteter Fassung veröffentlicht.

Die DIN EN 1856-2 ist eine Produktnorm, es werden im Rahmen einer Typprüfung technische Eigenschaften geprüft und dann vom jeweiligen Hersteller in der Konformitätserklärung angegeben. Ab 1. März 2011 dürfen nur noch nach der Neufassung CE-gekennzeichnete Rauchrohre in den Handel gebracht werden.







Wesentliche Änderungen nach dem Baurecht Baden-Württemberg sind:

  • Es gelten nicht mehr die Brandschutzabstände der Feuerungsverordung (FeuVO) in § 8 Abs.3
  • sondern die Anforderungen der DIN EN 1856-2:2009.

Dies bedeutet dass der Hersteller der Verbindungsstücke bei der Typprüfung wählen kann:

  • zwischen einer messtechnischen Ermittlung des notwendigen Abstands zu brennbaren Baustoffen (Kennzeichnungszusatz „M“)
  • oder der sogenannten 3 x D – Regel, wobei der Abstand zu brennbaren Baustoffen das 3-fache des lichten Durchmessers, mindestens jedoch 375 mm betragen muss.

Der Kennzeichnungszusatz lautet dann „NM“, was für not measured (nicht gemessen) steht.
In der Montageanleitung kann der Hersteller auf einen günstigeren Abstand bei Verwendung eines Strahlungsschutzes hinweisen wenn dieses bei einer Prüfung ermittelt wurde.

Beispiel: Eine Kennzeichnungszeile in der Konformitätserklärung (oft als Aufkleber auf dem Produkt angebracht) lautet:

  • DIN EN 1856-2  
  • T600-N1-W-Vm-L20050-G450 M


hierbei steht:

  • T600 für eine maximal zulässige Abgastemperatur von 600°C
  • N1 für ausreichende Gasdichtheit bei Unterdruckbetrieb (Leckrate <7200 l/hm² bei 40 Pa)
  • W für trockene und feuchte (kondensierende) Betriebsweise
  • Vm für eine vom Hersteller erklärte Korrosionsbeständigkeit
  • L20050 für einen Werkstoff 1.4301 mit einer minimalen Blechdicke von 0,50 mm
  • G450 M für rußbrandbeständig mit messtechnisch ermitteltem Abstand ≥450 mm


Alternativ kann der geforderte Brandschutzabstand durch zugelassene Verbindungsstücke (Leistungserklärung des Herstellers) oder durch sogenannte Strahlungsschutzbleche verringert werden.
Die jeweiligen Abstände sind in der Leistungserklärung definiert.







siehe auch:




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