Straßenverkehrsunfall

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in Wien kollidierten zwei Fahrzeuge und fingen Feuer. Die verletzten Personen wurden aus den brennenden Fahrzeugen von Mitarbeitern der Schutzpolizei gerettet. Im Zuge der Rettungsaktion wurde ein Polizeikollege verletzt. Gute Besserung.
Foto: Polizei Wien
bei einem Verkehrsunfall besteht Brandgefahr. Ein Feuerlöscher in einem Porsche zur Brandbekämpfung eines Entstehungsbrandes.
Foto: Rainer Schwarz
Brandursache Technik. Fahrzeugbrand nach einem Verkehrsunfall
Foto: PH
A 19 - Verkehrsunfall mit Brandfolge, ein sachlicher Bericht über einen tragischen Verkehrsunfall

Autor: Ing. Jörg Cicha
ein Lösungsansatz, der von Renault (Megane E-Tech) teilweise umgesetzt (Okt. 2022) wurde.
Ein auf der Frontscheibe angebrachter QR-Code soll dem Rettungsteam bei einem Verkehrsunfall oder Flugunfall über technischen Besonderheiten (z. B. Elektrofahrzeug) des Fahrzeugs / (Flugzeuges), wie auch über eine Brandbekämpfung bei einem Fahrzeugbrand informieren
Foto: Rainer Schwarz

Ein Straßenverkehrsunfall (oder kurz Verkehrsunfall) ist ein Schadensereignis mit Kausalität|ursächlicher Beteiligung von Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr. Die meisten Straßenverkehrsunfälle geschehen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Platz|Plätzen. Die Regulierung ist ein wichtiger Bereich des Verkehrszivilrechts. Bemühungen, die Anzahl an Straßenverkehrsunfällen zu senken, werden unter dem Begriff Straßenverkehrssicherheit zusammengefasst. Etwas ungenau, aber oft, wird auch der Begriff Autounfall verwendet.

Siehe auch: Informationen für Opfer nach Verkehrsunfällen


Allgemeines

Die Rechtsprechung definiert den Verkehrsunfall als jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes plötzliches Ereignis, durch das ein Personenschaden oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Ein Verkehrsunfall setzt nicht notwendigerweise die Beteiligter|Beteiligung eines Kraftfahrzeuges voraus. Auch Unfälle unter Fußgängern, unter Beteiligung von Inlineskatern oder gar Equidae|Pferden fallen unter diesen Begriff. Zusammenstöße sind nicht erforderlich, es reicht die Kausalität im Handeln eines Verkehrsteilnehmers bei dem Verkehrsunfall. Personenschäden sind stets anzeigepflichtig. Die Bagatellgrenze für Sachschäden liegt nach aktueller Rechtsprechung bei ca. 20 bis 150 Euro. Die entsprechenden Ländererlasse zur Unfallaufnahme kennen meist keine Bagatellgrenze, so dass als Verkehrsunfall jedes angezeigte Schadensereignis auf öffentlichem Verkehrsgrund angesehen wird, das mit den allgemeinen Gefahren im Straßenverkehr im Zusammenhang steht.

Je nach beteiligten Verkehrsteilnehmern kann zwischen Autounfall, Motorradunfall, Lkw-Unfall, Fahrradunfall und Fußgängerunfall unterschieden werden, wobei neben einem Alleinunfall des jeweiligen Verkehrsteilnehmers meist auch ein Unfall mit anderen Beteiligten so bezeichnet wird, also zum Beispiel ein Fußgängerunfall mit einem Auto oder Radfahrer passiert sein kann.


Unfallursachen

Verkehrsunfälle entstehen nach Warwitz meist im Zusammentreffen mehrerer Kausallinien, im Schnittpunkt einer Reihe ungünstiger Umstände und Fehlverhaltensweisen, wobei die Ursachen in der Regel in einem gegenseitigen Bedingungsgefüge stehen, welche die Gefahrensituation zuspitzen und schließlich unbeherrschbar machen. Der Mensch ist das entscheidende Glied in der Verhängniskette, in die er durch Einbauen entsprechender Sicherheitsspielräume unfallverhindernd oder zumindest schadenmindernd eingreifen könnte.

Verkehrsunfälle können unterschiedliche Ursachen haben. Zur Ermittlung der Ursachen können bei schwerwiegenden Unfallfolgen Unfallrekonstruktionsgutachten erstellt werden, die von den Gerichten angefordert werden.

Verkehrsanalytisches Gutachten|Verkehrsanalytische Gutachten (Unfallrekonstruktionsgutachten) werden nach einem detaillierten Auftrag erstellt. Dies kommt bei schwerwiegenden Unfällen in Frage. Kostenträger ist der Hauptschuldige oder die beauftragende Strafverfolgungsbehörde. Die Polizei in Deutschland bedient sich nur des Amtssachverständiger|Amtssachverständigen oder des Havariekommissars.


Allgemeine Ursachen

Das Zustandekommen eines Unfalls beruht in den meisten Fällen auf Verstößen gegen Verkehrsregeln, auf einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation bei mindestens einem der Beteiligten oder auf technischem Versagen. Gründe für das menschliche Versagen sind mangelnde Bereitschaft zur Einhaltung der Rechtsordnung, Verkennen von Gefahrensituationen und allgemeine Charakterschwäche.

Unfälle und Unfallfolgen können insbesondere durch eine frühzeitige Verkehrserziehung, durch die Verbesserung der Ausbildung der Kraftfahrer, durch Gefahrentraining, durch Verkehrsverlagerung, durch Verkehrsvermeidung, durch Verbesserungen der Fahrzeugtechnik, der Straßenplanung, der Überprüfung sowie Instandhaltung eines guten Straßenzustands einschließlich der Entschärfung von Fahrbahnrändern und der Überwachung vermieden oder verringert werden. Die Begrenzung und Reduzierung der zulässigen Tempolimit|Geschwindigkeiten kann ebenfalls zur Vermeidung von Unfällen und zur Verringerung von Unfallfolgen beitragen.

Mit dem Fall der Berliner Mauer und der Öffnung vieler Grenzen in Europa änderten sich vor allem für Deutschland und andere Länder am ehemaligen Eiserner Vorhang|Eisernen Vorhang die Richtungen der Hauptverkehrsströme und die Bedeutung der Verkehrsachsen. Die veränderten Fahrstrecken auf Autobahnen und Bundesstraßen mit West-Ost-Verlauf wirkten sich dramatisch aus, sodass bisher relativ gering frequentierte Straßen durch eine Erhöhung der Verkehrsdichte zu unfallträchtigen Strecken wurden.


Hauptunfallursachen

Die Hauptunfallursachen ergeben sich aus der Häufigkeit der Unfälle nach der Verkehrsunfallstatistik des Bundes und der Länder.
An ihnen orientieren sich die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung.

Hauptunfallursachen nach der vorgenannten Verkehrsunfallstatistik sind:

  • Unachtsamkeit/ Ablenkung
  • Überhöhte Geschwindigkeit (Straßenverkehr)
  • Missachtung der Vorfahrt/ des Vorranges
  • Fehlverhalten von Fußverkehr|Fußgängern
  • Riskantes Überholvorgang|Überholen
  • Müdigkeit|Übermüdung
  • Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen|Alkoholeinfluss
  • Missachtung von Verkehrsregel|Geboten/Verboten
  • Kreislaufstillstand|Herz-/Kreislaufversagen/akute Erkrankungen am Steuer
  • technische Defekte
  • Falsche Straßenbenutzung /Falschfahrer
  • Hindernisse auf der Fahrbahn
  • Zu geringer Sicherheitsabstand nach vorne
  • Unachtsamkeit beim Abbiegen (Straßenverkehr)|Abbiegen/Wenden/Rückwärtsfahren
  • Fehlverhalten gegenüber Fußgängern
  • Wild auf der Fahrbahn (Wildunfall)

Es wird allgemein bemängelt, dass die Hauptunfallursachen lediglich anhand der Verkehrsunfallstatistik ermittelt und nur für Unfälle mit Personenschaden im Internet veröffentlicht werden. In die Statistik fließen nur die der Polizei gemeldeten Verkehrsunfälle ein. Die lediglich mit Regulierung von Sachschäden erfassten Unfälle bleiben unberücksichtigt, wie auch zahlreiche Unfälle mit Fußgängern oder Radfahrern. Die Zahl der tatsächlichen Unfälle ist also deutlich höher, da viele Unfälle, mit Fußgängern oder Radfahrern oft trotz Personenschadens, nicht gemeldet werden (Dunkelziffer).

Weiter hängt die genaue Ermittlung der Unfallursachen von der Qualität der Verkehrsunfallaufnahme ab. Vielfach werden Unfallursachen nicht oder falsch erkannt, insbesondere setzt das Erkennen von technischen Mängeln als Unfallursache Fachwissen voraus. Exakte Zahlen über die Unfallursache „technische Mängel“ liegen nicht vor.


Aufnahme

bei einem Straßenverkehrsunfall werden die Unfallaufnahmen mit einem 3D-Scanner, durchgeführt von einer Mitarbeiterin der Kriminaltechnik.
Foto: Michael Arning
Unfallaufnahme / (Schadensereignis) mit einer Drohne zur Sicherung von Sachbeweisen, bzw. Schutz privater Rechte,
Foto: Michael Arning

Die Unfallaufnahme erfolgt durch die zuständige Polizeidienststelle. Oft wird die Feuerwehr mit dem Zweck Technische Hilfeleistung hinzugezogen, sie muss oft Fahrzeugbatterien abklemmen und Betriebsstoffe binden und von der Fahrbahn entfernen. Gelegentlich sind auch Rettungswesen|Rettungskräfte im Einsatz. Gesichert wird die Aufnahme durch Verkehrssicherungsposten.

Bei schweren Unfällen unklarer Rechtslage erfolgt die Aufnahme durch den Verkehrsunfalldienst. Zur Klärung des Verschuldens werden meist schon an Ort und Stelle Zeugenaussagen aufgenommen. Die menschliche Beobachtungsmöglichkeit und Gedächtnisleistung ist durch psychologische Gegebenheiten eingeschränkt. Der Inhalt einer Aussage kann ohne Kenntnis dieser Grenzen und ohne Berücksichtigung bestimmter regelmäßig auftretender „Fehlleistungen“ nicht richtig gewürdigt werden.


Ahndung

Der Unfallverursacher kann mit einem Verwarnungsgeld oder einem Bußgeld (in der Regel bei Hauptunfallursachen) belegt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten|Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Beim Vorliegen einer Verkehrsstraftat kommt auch eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht. Fahrlässige Körperverletzung (Deutschland) beim Verkehrsunfall, das absichtliche Herbeiführen eines Verkehrsunfalls oder die Verabredung zu einem Verkehrsunfall (manipulierter Verkehrsunfall) stellen in Deutschland eine Straftat (§ 315 Abs. 3, § 315b Abs. 3 Strafgesetzbuch (Deutschland) StGB) dar. Ebenso ist das Unfallflucht (Deutschland)|unerlaubte Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (in Österreich: Fahrerflucht, in der Schweiz: Pflichtwidriges Verhalten) strafbar.
Durch diplomatische Immunität sind Diplomaten vor strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder administrativer Verfolgung in einem fremden Staat geschützt. Auch mitreisenden Familienangehörigen von Diplomaten wird vom Empfangsstaat Immunität gewährt.


Meldepflicht nach BOKraft

Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Verletzungen müssen der Verkehrsbehörde nach § 6 Nr. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) gemeldet werden, wenn das Unternehmen dem Personenbeförderungsgesetz (Deutschland)|Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unterliegt.


Auswertung

Die polizeilich erfassten Unfälle werden hinsichtlich Unfalltyp und Unfallfolgen statistisch ausgewertet.

Allgemein unterscheidet man – in Österreich – folgende Unfalltypen:

  • Alleinunfall (Fahrunfall) (Unfälle mit nur einem Teilnehmer, wie durch Fahrfehler, technische Mängel usw.)
  • Unfall im Richtungsverkehr (zwischen zwei Teilnehmern in derselben Fahrrichtung ohne Abbiegeverkehr)
  • Unfall im Begegnungsverkehr (wie Abbiege-, Einbiege-, Kreuzen-, Überschreiten-Unfall und Unfall im Längsverkehr mit entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern und ähnliche Konflikte)
  • sonstige Unfälle (mit Fußgängern, ruhendem Verkehr, Verkehrshindernissen)

wobei die ersten drei etwa 2/3 aller Verkehrsunfälle ausmachen.<ref name="ÖSTAT 2007">Wert für Österreich, Unfallstatistik 2007</ref>

Typische versicherungstechnische Einteilung nach den Beteiligten:

  • Kollision eines Fahrzeuges mit einem anderen Fahrzeug oder anderen Verkehrsteilnehmern
  • Kollision eines Fahrzeuges mit Hindernissen auf der Fahrbahn (Unfall durch Ruhender Verkehr|ruhenden Verkehr)
  • Abkommen von der Fahrbahn (Abkommenunfall, ohne Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern, einschließlich Kollisionen mit Hindernissen neben der Fahrbahn und Absturz von Brücken und Böschungen.

Weitere Einteilungen erfolgen etwa nach Unfallort (Ortsgebiet, Freiland, Straßenart), Zeitpunkt (Wochenende, nächtliche Unfälle), Straßenzustand, Art der Verunglückten/Geschädigten und ähnlichen statistischen Daten oder nach den Straßenverkehrsordnungs-Vorschriften, gegen die verstoßen wurde.

Die deutsche örtliche Unfalluntersuchung verwendet ein spezielles Schema zur Aufnahme von Unfallursache, Unfalltyp, Unfallart und Unfallkategorie|Unfallfolgen.


Unfälle infolge nächtlicher Ampelabschaltung

Kreuzungen, die nachts nicht sehr stark frequentiert sind, werden oft ab einer bestimmten Uhrzeit nur noch mit gelbem Blinklicht geregelt (umgangssprachlich „die Ampel ist ausgeschaltet“).
Auf der vorfahrtberechtigten Straße sind alle Signalgeber ausgeschaltet;
in der Nebenrichtung (kenntlich an den Schildern „Vorfahrt gewähren“ oder „Stop“) blinkt das gelbe Licht der Ampel.
Das Risiko für schwere Unfälle steigt dann um etwa 25 %; der volkswirtschaftliche Schaden ist deutlich höher als die eingesparten Stromkosten. Unter anderem die Unfallforschung der Versicherer (UDV) hält deshalb das Ampel-Abschalten aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit für unvertretbar.
Der Landesbetrieb Straßen.NRW hat 2011 errechnet, dass das Abschalten einer Kreuzungsanlage etwa 330 Euro pro Jahr spart und das Abschalten der Fußgängerampeln etwa 155 Euro.

Wenn Ampeln auf LED-Leuchten umgestellt sind, verliert der Stromspareffekt stark an Bedeutung.


Unfallstatistik, Unfallstatistik Deutschland

Im Jahr 2014 ereigneten sich in Deutschland 2.406.685 polizeilich erfasste Unfälle (2013: 2.414.011), das waren 0,3 % weniger als im Vorjahr.
Die Unfallzahlen nehmen seit über 20 Jahren fast kontinuierlich ab. Die Zahl der Getöteten nahm nach 2011 im Jahr 2014 jedoch erneut zu, 3.377 Menschen wurden durch Verkehrsunfälle getötet (+ 1,1 % gegenüber 2013). Auch die Zahl der Schwer- und Leichtverletzten hat 2014 zugenommen. Die Zahl der Schwerverletzten betrug 67.732 (+ 5,7 % gegenüber 2013), die der Leichtverletzten 321.803 (+ 3,8 % gegenüber 2013).

Im Jahr 2015 stieg die Zahl der Getöteten nochmals auf jetzt 3 459, in den folgenden Jahren sank die Zahl auf 3206 im Jahr 2016 und auf 3 180 im Jahr 2017, im folgenden Jahr stieg die Zahl der Getöteten jedoch erneut, auf jetzt 3 275.
Die Gesamtzahl der Straßenverkehrsunfälle hatte sich 2015 auf 2 518 831, 2016 auf 2 585 327 und 2017 auf 2 643 098 erhöht. 2018 erfolgte ein Rückgang der registrierten Straßenverkehrsunfälle auf 2 636 468.

Das Verhältnis von im Straßenverkehr Getöteten zur Zahl der motorisierten Fahrzeuge sank 2008 erstmals unter 1 zu 10.000. Als 1970 der Höchststand von 21.332 Toten im Straßenverkehr verzeichnet wurde, waren noch 10 Personen je 10.000 Fahrzeuge ums Leben gekommen. Abgesehen von den zwei Jahren nach dem Mauerfall sank die Zahl der Todesopfer seit 1970.

„Verkehrsrechtliche Regelungen, wie beispielsweise die Einführung der Helmtrage- und Gurtanlegepflicht, die Senkungen der Höchstgrenze für den Blutalkoholkonzentrationswert haben ebenso wie eine ständige Verbesserung der Sicherheit und der technischen Ausstattung der Fahrzeuge dazu beigetragen. Auch straßenbauliche Maßnahmen, eine verstärkte Verkehrssteuerung, mehr Verkehrskontrollen sowie die Einrichtung von Fußgängerzonen und Radwegen, die geschützte von ungeschützten Verkehrsteilnehmern trennen, haben Anteil an dieser positiven Entwicklung. Nicht zuletzt haben mehr Verkehrserziehung und -aufklärung sowie eine verbesserte medizinische Erstversorgung viele Todesopfer im Straßenverkehr verhindert.“

Die volkswirtschaftlichen Kosten von Verkehrsunfällen beliefen sich für das Jahr 2008 auf etwa 31 Milliarden Euro, 2004 waren es 30,9 Milliarden Euro. Im Jahr 2004 lagen die Personenschäden mit 15,2 Milliarden Euro erstmals unter den Sachschäden (15,7 Milliarden Euro). Nach Ansicht der Automobilindustrie sei dieser Trend (Statistik) zu einem guten Teil auf die Weiterentwicklung von Sicherheitstechnologien wie das Antiblockiersystem|ABS, den Airbag und das Elektronisches Stabilitätsprogramm|ESP (elektronisches Stabilitätsprogramm) zurückzuführen. Der volkswirtschaftliche Schaden eines Unfalltoten beträgt nach EU-Berechnungen etwa eine Million Euro.

Einige Institutionen führen Unfallforschung durch. Dabei werden Verkehrsunfälle untersucht, um typische Ursachen und deren spezifische Folgen zu ermitteln.


Unfallstatistik Österreich

Laut Statistik Austria ereigneten sich im Jahr 2006 mit rund 40.000 Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden um 2,5 % weniger Unfälle als im Jahr 2005. Die Zahl der verletzten Personen verringerte sich um 2,4 % auf rund 52.000. 730 Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer verunglückten im Jahr 2006 auf Österreichs Straßen tödlich, das sind um 38 weniger als im Jahr 2005. Damit wurde das niedrigste Ergebnis seit Beginn der bundesweit einheitlich geführten Verkehrsunfallstatistik im Jahr 1961 erzielt.

Bei 2579 Straßenverkehrsunfällen war nachweislich Alkohol eine Mitursache. Dabei wurden 3565 Personen verletzt. Die Zahl der Alkoholunfälle und jene der dabei verletzten Personen sanken demnach gegenüber 2005 stärker als die jeweiligen Gesamtzahlen. Mit 56 Todesopfern bei Alkoholunfällen – eines weniger als 2005 – erhöhte sich der Anteil an der Gesamtzahl der Verkehrstoten auf 7,7 %.

Im Jahr 2006 verunglückten rund 16.000 Personen im Alter von 15 bis 24 Jahren im Straßenverkehr. Das sind, verglichen mit 2005, um 2 % weniger. Die Zahl der Getöteten (164) sank um 13 %. Verkehrsunfälle sind die häufigste Todesursache für junge Menschen: 15- bis 24-Jährige stellen 31 % aller Verletzten bzw. 22 % aller im Straßenverkehr Getöteten, aber nur 12 % der Bevölkerung.

Die Zahl der verletzten Kinder unter 15 Jahren war seit 1961 noch nie so niedrig. 23 Kinder wurden im Straßenverkehr getötet. Nahezu die Hälfte der verunglückten Kinder war Mitfahrer in einem Pkw (rd. 1500, 42 %). Die Quote gesicherter Kinder steigt kontinuierlich: 2006 war jedes 12. in einem Pkw verunglückte Kind zum Zeitpunkt des Unfalles ungesichert – im Jahr davor noch jedes 10. Kind.


Unfallstatistik Europäische Union

Die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr ist auch ein Ziel der Europäischen Union. In dem „Weißbuch Verkehr“ aus dem Jahr 2001 hatte die EU-Kommission das Ziel vorgegeben, die Zahl der Getöteten im Straßenverkehr bis 2010 zu halbieren. Im Jahr 2010 kamen in den Mitgliedsländern der EU 30.700 Menschen im Straßenverkehr ums Leben. Bezogen auf die Einwohner aller Länder der EU waren dies durchschnittlich 61 Personen je eine Million Einwohner. In Deutschland waren es 45 Personen je eine Million Einwohner. Damit liegt Deutschland innerhalb der EU auf Platz fünf, hinter Schweden (28), Großbritannien, den Niederlanden und Malta. Wesentlich größer war das Risiko in den östlichen Mitgliedstaaten der EU. Am größten war es in Griechenland (112) und in Rumänien (111).

Im Jahr 2001, dem Basisjahr des EU-Ziels, betrug die Zahl der im Straßenverkehr Getöteten in den 27 Ländern der heutigen EU 54 300. Um die angestrebte Halbierung zu erreichen, hätte die Zahl der Getöteten im Jahr 2010 auf rund 27.000 sinken müssen. Der Rückgang lag jedoch mit 44 % und 30.700 Getöteten unter diesem Ziel. Auch Deutschland verfehlte dieses Ziel um 2 %. In neun Ländern, neben fünf osteuropäischen Ländern auch in Frankreich, Luxemburg, Schweden und Spanien, ist es gelungen, die Zahl der im Straßenverkehr Getöteten um die Hälfte oder mehr zu reduzieren. Im Jahr 2013 ist die EU-weite Zahl von Verkehrstoten auf 26.009 gesunken, im Jahr 2014 auf 25.845 Opfer. Gemäß den neueren Zielen der EU, die Zahl der Verkehrsopfer von 2010 bis 2020 um 50 % zu senken, hätte statt der erreichten 0,6 % jedoch ein Rückgang von 6,7 % erfolgen müssen. Um das Ziel dennoch zu erreichen, müsste in den nächsten Jahren ein jährlicher Rückgang von durchschnittlich 8 % erreicht werden.


Ansprüche von Verkehrsunfallgeschädigten, Deutschland

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall bestehen nach deutschem Recht vorrangig nach § 7 und § 18 Straßenverkehrsgesetz|StVG. Je nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen werden unter den Unfallbeteiligten in der Regel Haftungsquoten gebildet. Bei gleichen Verursachungsbeiträgen haften beide Parteien zu gleichen Teilen, bei einem überwiegenden Verschulden haftet diese Partei in der Regel mit 80 %, da die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges pauschal mit 20 % berücksichtigt wird. Bei besonders gravierenden Sorgfaltspflichtverstößen oder Vorsatz kann die Betriebsgefahr auch zurücktreten, sodass die verschuldende Partei allein haftet. Im Rahmen der Schadenabrechnung hat man als Geschädigter eines Verkehrsunfalls Anspruch auf die freie Wahl eines Sachverständiger|Sachverständigen, der den Verkehrsunfallschaden begutachtet. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den von der gegnerischen Versicherung angebotenen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen, muss jedoch die zusätzliche Begutachtung durch diesen hinnehmen. Die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen hat die Versicherung des Verkehrsunfallverursachers zu erstatten, wenn es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist von einem Bagatellschaden nicht auszugehen, wenn die Reparaturkosten höher als 715,00 € liegen.

Genauso darf der Geschädigte sein Fahrzeug in einer von ihm ausgewählten Werkstatt reparieren lassen. Er muss sich nicht auf eine Werkstatt, die die gegnerische Versicherung empfiehlt, verweisen lassen.
Der Geschädigte hat zudem jederzeit das Recht, nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies gilt auch bei geringen Schadenssummen oder wenn aufgrund klarer Haftungslage scheinbar oder tatsächlich keine rechtlichen Schwierigkeiten vorhanden sind. Die Rechtsprechung begründet dies mit dem Prinzip der „Waffengleichheit“ im Hinblick auf den geschulten Sachbearbeiter der regulierungspflichtigen Versicherung. Auch eine Kfz-Werkstatt ist befugt, einen Kunden bei der Auswahl des Rechtsanwalts zu unterstützen.

Dem Geschädigten steht es ebenso frei, den Schaden fiktiv abzurechnen, da er mit dem Schadensbetrag verfahren darf, wie er will. Ohne Einreichen einer Reparaturrechnung erhält der Geschädigte jedoch nur den fiktiven Schadensbetrag abzüglich der Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch|BGB. In einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze bei der Abrechnung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt konkretisiert. Ist das Fahrzeug bis zu drei Jahre alt, darf der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Sollten bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sein, so stehen den solchermaßen Geschädigten beispielsweise Ansprüche auf Ersatz der Heilbehandlungskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalles zu. Ebenso besteht Anspruch auf Schadensersatz über den eigentlichen Kfz-Schaden hinaus auch auf weitere hierbei beschädigte oder zerstörte Gegenstände.


Siehe auch:



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