Feststellanlage

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Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse

Im Schloss liegende Türen behindern in Gebäuden häufig einen reibungslosen Betriebsablauf. In der Praxis bleiben deshalb Türen meist offen stehen. Handelt es sich dabei aber um eine Brandschutztür, ist dies gesetzlich nur unter Anbringen einer Feststellanlage erlaubt. Aus Gründen des baulichen Brandschutzes werden Gebäude, wie zum Beispiel Industrie- und Bürogebäude, in Brandabschnitte unterteilt. Warum ist das so?

Jeder Brand beginnt mit einer unbemerkten Rauchentwicklung und der lautlosen Ausbreitung giftiger Rauchgase, die für den Menschen tödlich sind. Binnen kürzester Zeit sind Flucht- und Rettungswege verraucht und nicht mehr begehbar. Um die Ausbreitung der tödlichen Rauchgase über das gesamte Gebäude zu verhindern, müssen Türöffnungen zwischen Brandabschnitten geschlossen sein. Anders bei Rauch- und Feuerschutztüren, die mit einer Feststellanlage ausgestattet sind. Diese dürfen offen stehen, wenn das sichere Schließen der Tür im Anforderungsfall garantiert ist.

  • 1 Bürogebäude
  • 2 Öffentliche Gebäude/Kaufhäuser
  • 3 Bahngebundene Förderanlagen


Quelle: