Rettungsweg: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:P4290024.JPG|thumb|250px|Ein [[Fluchtweg]] oder [[Rettungsweg]] von "ganz oben".<br/>Foto: BR 05 2011]]
[[Datei:P4290024.JPG|thumb|250px|Ein [[Fluchtweg]] oder [[Rettungsweg]] von "ganz oben".<br/>Foto: BR 05 2011]]
Mit den ''Rettungswegen'' sollen zwei in den [[Bauordnung | Bauordnungen]] definierte [[Schutzziel]]e zum [[Brandschutz]] erreicht werden: im Brandfall die [[Rettung]] von Menschen und Tieren sowie wirksame [[Brandbekämpfung|Löscharbeiten]] zu ermöglichen (vgl. § 14 der [[Musterbauordnung]] (MBO)).
Mit den ''Rettungswegen'' sollen zwei in den [[Bauordnung | Bauordnungen]] definierte Schutzziele zum [[Brandschutz]] erreicht werden: im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame [[Brandbekämpfung|Löscharbeiten]] zu ermöglichen (vgl. § 14 der Musterbauordnung).


In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der [[Gesetzgebung|Gesetzgebungskompetenz]] der [[Bundesländer]]. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen, deren Vorschriften zu den ''Rettungswegen'' aber weitgehend einheitlich sind und sich an der [[Musterbauordnung|MBO]] orientieren. Im Folgenden wird daher auf die MBO Bezug genommen.
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebung der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen, deren Vorschriften zu den ''Rettungswegen'' aber weitgehend einheitlich sind und sich an der Musterbauordnung|MBO orientieren. Im Folgenden wird daher auf die MBO Bezug genommen.


§ 14 der MBO definiert die [[Schutzziel]]e für den [[Brandschutz]] in baulichen Anlagen, wonach u.a. die [[Rettung]] von Menschen und Tieren sowie wirksame [[Brandbekämpfung|Löscharbeiten]] möglich sein müssen (der Begriff der Rettung beinhaltet auch die Selbstrettung ([[Fluchtweg|Flucht]])). Außerdem muss der [[Gefahrenmatrix|Ausbreitung von Feuer und Rauch]] vorgebeugt werden.
§ 14 der MBO definiert die Schutzziele für den [[Brandschutz]] in baulichen Anlagen, wonach u.a. die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame [[Brandbekämpfung|Löscharbeiten]] möglich sein müssen (der Begriff der Rettung beinhaltet auch die Selbstrettung ([[Fluchtweg|Flucht]])). Außerdem muss der Gefahrenmatrix|Ausbreitung von [[Feuer]] und [[Rauch]] vorgebeugt werden.
   
   
Aufgrund dieser Schutzzieldefinition stellen die Bauordnungen Anforderungen an die Anzahl und die Beschaffenheit der Wege aus einem Gebäude ins Freie, eben die ''Rettungswege''. Gleichzeitig stellen sichere Ausgänge auch sichere Zugänge dar, die die [[Feuerwehr]] für wirksame Löscharbeiten braucht. Die Anforderungen an die ''Rettungswege'' bez. Anzahl und Art werden in § 33 der MBO festgelegt. Die baulichen Vorschriften zu den ''Rettungswegen'' (auf welche Weise der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden muss) finden sich in den §§ 34 - 38 (MBO), gemeinsam mit weiteren Anforderungen an Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure, Fenster, Türen und Umwehrungen (den Bauteilen also, die Teil eines ''Rettungswegs'' sein können).
Aufgrund dieser Schutzzieldefinition stellen die Bauordnungen Anforderungen an die Anzahl und die Beschaffenheit der Wege aus einem [[Gebäude]] ins Freie, eben die ''Rettungswege''. Gleichzeitig stellen sichere Ausgänge auch sichere Zugänge dar, die die [[Feuerwehr]] für wirksame Löscharbeiten braucht. Die Anforderungen an die ''Rettungswege'' bez. Anzahl und Art werden in § 33 der MBO festgelegt. Die baulichen Vorschriften zu den ''Rettungswegen'' (auf welche Weise der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden muss) finden sich in den §§ 34 - 38 (MBO), gemeinsam mit weiteren Anforderungen an [[Treppe]]n, Treppenräume, Ausgänge, Flure, [[Fenster]], [[Tür]]en und Umwehrungen (den Bauteilen also, die Teil eines ''Rettungswegs'' sein können).


:''Formell unbeachtet bleiben in diesen Vorschriften die sog. Sonderbauten (Schulen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Hochhäuser etc., vgl. § 2(4) MBO), an die nach § 51 in der Baugenehmigung besondere Anforderungen gestellt werden können. Ausdruck dessen sind die vielen Sonderbauvorschriften, die in den meisten Ländern bauaufsichtlich eingeführt sind (Industriebaurichtlinie, Versammlungstättenrichtlinie, Garagenverordnung etc.)
:''Formell unbeachtet bleiben in diesen Vorschriften die sog. Sonderbauten (Schulen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Hochhäuser etc., vgl. § 2(4) MBO), an die nach § 51 in der Baugenehmigung besondere Anforderungen gestellt werden können. Ausdruck dessen sind die vielen Sonderbauvorschriften, die in den meisten Ländern bauaufsichtlich eingeführt sind (Industriebaurichtlinie, Versammlungstättenrichtlinie, Garagenverordnung etc.)


:''In den §§ 34 - 36 werden die Begriffe „[[notwendige Treppe]]“, „notwendiger Treppenraum“ und „notwendiger Flur“ eingeführt. Damit werden die Bauteile bezeichnet, über die ein (in der Regel der erste, baulich ausgeführte) Rettungsweg führt. Die weitere Bedeutung dieser Begriffe liegt in der Bestimmung, daß jeder Aufenthaltsraum über Treppe und Flur erreichbar sein muß. Nach diesen Vorschriften ist z.B. eine einschiebbare Treppe als [[notwendige Treppe]] unzulässig, wodurch ein so erschlossenes Dachgeschoß keine Aufenthaltsräume enthalten darf.''
:''In den §§ 34 - 36 werden die Begriffe „notwendige Treppe“, „notwendiger Treppenraum“ und „notwendiger Flur“ eingeführt. Damit werden die Bauteile bezeichnet, über die ein (in der Regel der erste, baulich ausgeführte) Rettungsweg führt. Die weitere Bedeutung dieser Begriffe liegt in der Bestimmung, daß jeder Aufenthaltsraum über Treppe und Flur erreichbar sein muß. Nach diesen Vorschriften ist z.B. eine einschiebbare Treppe als notwendige Treppe unzulässig, wodurch ein so erschlossenes Dachgeschoß keine Aufenthaltsräume enthalten darf.''


Zentrales Element des § 33 (MBO) ist die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen ''Rettungswegen'' ins Freie für jede Nutzungseinheit (z.B. Wohnung, Praxis, Laden etc.) mit Aufenthaltsräumen (Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind). ''Voneinander unabhängig'' bedeutet, dass bei Ausfall des ersten ''Rettungsweges'' der zweite davon nicht betroffen ist. Diese Forderung wird jedoch durch das Zugeständnis eingeschränkt, dass beide ''Rettungswege'' innerhalb eines Geschosses über denselben [[Hausflur|notwendigen Flur]] führen dürfen. Für alle nicht ebenerdig gelegenen Geschosse muss der erste Rettungsweg über eine [[notwendige Treppe]] führen. Der zweite Rettungsweg darf über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führen (tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge bzw. Drehleitern).
Zentrales Element des § 33 (MBO) ist die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen ''Rettungswegen'' ins Freie für jede Nutzungseinheit (z.B. Wohnung, Praxis, Laden etc.) mit Aufenthaltsräumen (Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind). ''Voneinander unabhängig'' bedeutet, dass bei Ausfall des ersten ''Rettungsweges'' der zweite davon nicht betroffen ist. Diese Forderung wird jedoch durch das Zugeständnis eingeschränkt, dass beide ''Rettungswege'' innerhalb eines Geschosses über denselben Hausflur|notwendigen Flur führen dürfen. Für alle nicht ebenerdig gelegenen Geschosse muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg darf über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führen (tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge bzw. Drehleitern).


:''Auch z.B. eine Technik- oder Lüftungszentrale kann eine eigene Nutzungseinheit sein. Da dort in der Regel allerdings keine Aufenthaltsräume möglich sind, gelten für solche Nutzungseinheiten die Vorschriften über Rettungswege nicht. Wird dort aber ein Aufenthaltsraum, z.B. der Arbeits-/Schreibplatz des Hausmeisters, eingerichtet, greifen die Vorschriften wieder.
:''Auch z.B. eine Technik- oder Lüftungszentrale kann eine eigene Nutzungseinheit sein. Da dort in der Regel allerdings keine Aufenthaltsräume möglich sind, gelten für solche Nutzungseinheiten die Vorschriften über Rettungswege nicht. Wird dort aber ein Aufenthaltsraum, z.B. der Arbeits-/Schreibplatz des Hausmeisters, eingerichtet, greifen die Vorschriften wieder.
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* '''siehe auch.:''' 
* [[Brandschutz-Patente]] oder
* '''[[Standortanzeige von Feuerlöschsystemen]]'''
'''siehe auch:'''
* Evakuierungssimulation
* EN 1125
* [[Fluchtbalkon]]
* Versammlungsstättenverordnung
* [[Brandschutz-Patente]]
* [[Brandschutzplan]]
* [[Brandschutzzeichen]]
* [[Fluchtweg- und Treppensicherung mittels Wassernebel-Niederdruck]]
* [[Notausgang]]
* [[Notbeleuchtung]]
* [[Notlichtsystem - Voraussetzungen]]
* [["Laser Orientation System 50" (LOS-50)]]
* [[Rettungsweg]]


'''Siehe auch:'''


* [[Brandschutz-Patente]]




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[[Kategorie:Brandschutz]]
[[Kategorie:Brandschutz]]
[[Kategorie:Brandschutz in Betrieben]]
[[Kategorie:Brandschutz in Betrieben]]
[[Kategorie:Kriminalpolizei]]
[[Kategorie:Kriminalprävention]]
[[Kategorie:Recht]]

Aktuelle Version vom 11. Januar 2024, 18:45 Uhr

Rettungsweg ist ein Begriff aus dem Bauordnungsrecht.


Ein Fluchtweg oder Rettungsweg von "ganz oben".
Foto: BR 05 2011

Mit den Rettungswegen sollen zwei in den Bauordnungen definierte Schutzziele zum Brandschutz erreicht werden: im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (vgl. § 14 der Musterbauordnung).

In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebung der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen, deren Vorschriften zu den Rettungswegen aber weitgehend einheitlich sind und sich an der Musterbauordnung|MBO orientieren. Im Folgenden wird daher auf die MBO Bezug genommen.

§ 14 der MBO definiert die Schutzziele für den Brandschutz in baulichen Anlagen, wonach u.a. die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein müssen (der Begriff der Rettung beinhaltet auch die Selbstrettung (Flucht)). Außerdem muss der Gefahrenmatrix|Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden.

Aufgrund dieser Schutzzieldefinition stellen die Bauordnungen Anforderungen an die Anzahl und die Beschaffenheit der Wege aus einem Gebäude ins Freie, eben die Rettungswege. Gleichzeitig stellen sichere Ausgänge auch sichere Zugänge dar, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten braucht. Die Anforderungen an die Rettungswege bez. Anzahl und Art werden in § 33 der MBO festgelegt. Die baulichen Vorschriften zu den Rettungswegen (auf welche Weise der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden muss) finden sich in den §§ 34 - 38 (MBO), gemeinsam mit weiteren Anforderungen an Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure, Fenster, Türen und Umwehrungen (den Bauteilen also, die Teil eines Rettungswegs sein können).

Formell unbeachtet bleiben in diesen Vorschriften die sog. Sonderbauten (Schulen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Hochhäuser etc., vgl. § 2(4) MBO), an die nach § 51 in der Baugenehmigung besondere Anforderungen gestellt werden können. Ausdruck dessen sind die vielen Sonderbauvorschriften, die in den meisten Ländern bauaufsichtlich eingeführt sind (Industriebaurichtlinie, Versammlungstättenrichtlinie, Garagenverordnung etc.)
In den §§ 34 - 36 werden die Begriffe „notwendige Treppe“, „notwendiger Treppenraum“ und „notwendiger Flur“ eingeführt. Damit werden die Bauteile bezeichnet, über die ein (in der Regel der erste, baulich ausgeführte) Rettungsweg führt. Die weitere Bedeutung dieser Begriffe liegt in der Bestimmung, daß jeder Aufenthaltsraum über Treppe und Flur erreichbar sein muß. Nach diesen Vorschriften ist z.B. eine einschiebbare Treppe als notwendige Treppe unzulässig, wodurch ein so erschlossenes Dachgeschoß keine Aufenthaltsräume enthalten darf.

Zentrales Element des § 33 (MBO) ist die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen ins Freie für jede Nutzungseinheit (z.B. Wohnung, Praxis, Laden etc.) mit Aufenthaltsräumen (Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind). Voneinander unabhängig bedeutet, dass bei Ausfall des ersten Rettungsweges der zweite davon nicht betroffen ist. Diese Forderung wird jedoch durch das Zugeständnis eingeschränkt, dass beide Rettungswege innerhalb eines Geschosses über denselben Hausflur|notwendigen Flur führen dürfen. Für alle nicht ebenerdig gelegenen Geschosse muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg darf über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führen (tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge bzw. Drehleitern).

Auch z.B. eine Technik- oder Lüftungszentrale kann eine eigene Nutzungseinheit sein. Da dort in der Regel allerdings keine Aufenthaltsräume möglich sind, gelten für solche Nutzungseinheiten die Vorschriften über Rettungswege nicht. Wird dort aber ein Aufenthaltsraum, z.B. der Arbeits-/Schreibplatz des Hausmeisters, eingerichtet, greifen die Vorschriften wieder.

Ähnliche Einrichtungen sind Fluchtwege und Feuerwehranfahrtszonen


  • siehe auch.:

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