Öffentliches Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''öffentliche Recht''' ist zunächst derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt. Im Unterschied dazu regelt das [[Privatrecht]] die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht sämtliche Rechtsmaterien, die die Organisation und Funktion des Staats betreffen.
Beispiele: Strafzettel für eine Ordnungswidrigkeit, Dienstverhältnis bei Beamten.




'''Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht'''
[[Datei:BVG Bernd Schwarz Agust 2018.jpg|thumb|300px|das [https://www.bverwg.de/ Bundesverwaltungsgericht] in Leipzig<br/>Foto: Bernd Schwarz]] 
Das '''öffentliche Recht''' (auch '''Öffentliches Recht''' geschrieben) ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten (den Bürgern) regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staates betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten.


Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist strittig, aber im Hinblick auf die Frage, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten beschritten werden muss, praktisch notwendig. Heute werden zwei unterschiedliche Ansätze zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht vertreten&#160;— die (herrschende) modifizierte Subjektstheorie und die Subordinationstheorie:


Nach der so genannten [[Modifizierte Subjektstheorie|modifizierten Subjektstheorie]]&#160;— auch Sonderrechtstheorie genannt&#160;— ist öffentliches Recht immer dann gegeben, wenn die betroffene Gesetzesnorm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Ansonsten liegt Privatrecht vor.
'''Abgrenzung zum Privatrecht'''
Diese Theorie wird heute aufgrund ihrer Praktikabilität bevorzugt angewandt.


Kaum noch vertretene Lehren sind die [[Subordinationstheorie]], hiernach ist ein Rechtsverhältnis immer dann öffentlich rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist. Nach der [[Interessentheorie]], die sich aus dem römischen Recht ableitet, erfolgte die Abgrenzung im Wesentlichen danach, ob das Rechtsverhältnis nach seinem Inhalt das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse fördern soll. Diese Theorie wird heute nicht mehr vertreten.
Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist strittig, aber im Hinblick auf die Frage, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten beschritten werden muss, praktisch notwendig. Heutzutage werden mehrere Ansätze zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht vertreten. Die herrschende Lehre in Deutschland folgt der ''modifizierten Subjektstheorie'', in der Schweiz der ''modifizierten Funktionstheorie''. Das Bundesgericht lehnt es indessen ab, einer Methode den Vorzug zu geben.




'''modifizierte Subjektstheorie'''


'''Materien des öffentlichen Rechts'''
Nach der so genannten modifizierten Subjektstheorie, auch Sonderrechtstheorie oder Zuordnungstheorie genannt, ist öffentliches Recht immer dann gegeben, wenn die betroffene Gesetzesnorm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Ansonsten liegt Privatrecht vor.


Das öffentliche Recht umfasst eine Vielzahl von Materien. Jenseits der innerstaatlichen Ebene umfasst es das [[Völkerrecht]] sowie das [[Europarecht]], das einen [[Supranationalität|supranationalen]] Charakter trägt.
Die Theorie wird bemängelt, weil die Formulierung „ausschließlich“ (im Sinne von „nur“) verfehlt sei, weil oft die Verpflichtung oder Berechtigung eines Hoheitsträgers eine Berechtigung oder Verpflichtung eines anderen Rechtssubjekts bedingt. Stattdessen sei zu formulieren „wenn die betroffene Gesetzesnorm einen Träger hoheitlicher Gewalt ''als solchen'' berechtigt oder verpflichtet“. Zu verschiedenen Ergebnissen gelangt man etwa bei §&nbsp;928 II Bürgerliches Gesetzbuch|BGB, welcher zwar ''ausschließlich'' einen Hoheitsträger berechtigt, aber nicht ''als Hoheitsträger'', sondern als Vermögensträger und Teilnehmer am bürgerlichen Rechtsverkehr.


Auf der innerstaatlichen Ebene umfasst es das gesamte [[Staatsrecht]], auch [[Verfassungsrecht]] genannt. Es untergliedert sich in das [[Staatsorganisationsrecht]], das Organisation, Zusammensetzung und Kompetenzen der obersten Staatsorgan regelt, die [[Grundrechte]], die im Schutz vor staatlichen Eingriffen in individuelle Freiheiten sowie in gewissem Umfang Teilhaberechte bieten, sowie das [[Staatskirchenrecht]], das die rechtliche Stellung der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften regelt.


Daneben umfasst das öffentliche Recht das [[allgemeines Verwaltungsrecht|allgemeine]] und [[besonderes Verwaltungsrecht|besondere]] [[Verwaltungsrecht]] sowie das verwaltungsrechtliche [[Prozessrecht]]. Schließlich werden darüber hinaus noch Sondermaterien des Verwaltungsrechts erfasst wie das [[Sozialrecht]] und das [[Steuerrecht]], die wegen ihres Umfangs eine gewisse Autonomisierung erfahren haben. Das [[Strafrecht]] gehört strenggenommen auch zum öffentlichen Recht, da es das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Da es dem öffentlichen Recht aber historisch vorausgeht, wurde es schon immer als eigene Disziplin begriffen.
'''modifizierte Funktionstheorie'''


Die Funktionstheorie unterteilt nach dem Kriterium, ob die betreffende Norm unmittelbar der Besorgung von Staatsaufgaben dient ihr Adressat das Gemeinwesen ist.<ref name="tschannenzimmerli" /> Die Modifikation hier beinhaltet den Vorbehalt, dass besagte Norm das staatliche Handeln nicht ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt.




'''Überblick über die Teilgebiete des öffentlichen Rechts'''
'''Subordinationstheorie'''
 
Kaum noch vertretene Lehren sind die Subordinationstheorie, hiernach ist ein Rechtsverhältnis immer dann öffentlich rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.
 
 
'''Interessentheorie'''
 
Nach der Interessentheorie, die sich aus dem römischen [[Recht]] ableitet, erfolgte die Abgrenzung im Wesentlichen danach, ob das Rechtsverhältnis nach seinem Inhalt, zumindest zum wesentlichen Teil, dem öffentlichen Interesse dient.
 
 
'''modale Theorie'''
 
Bei der modalen Theorie wird darauf abgestellt, ob Sanktionen bei Normverstößen öffentlich-rechtlicher (Verwaltungszwang) oder privatrechtlicher Natur sind.
 
 
'''Materien'''
 
Das öffentliche Recht umfasst eine Vielzahl von Materien. Jenseits der innerstaatlichen Ebene umfasst es das Völkerrecht sowie das Europarecht, das einen supranationalen Charakter trägt.
 
Auf der innerstaatlichen Ebene umfasst es das gesamte Staatsrecht, auch Verfassungsrecht genannt. Es untergliedert sich in das Staatsorganisationsrecht, das Organisation, Zusammensetzung und Kompetenzen der obersten Organ (Recht) regelt, die Grundrechte, die im Schutz vor staatlichen Eingriffen in individuelle Freiheiten sowie in gewissem Umfang Teilhaberechte bieten, sowie das Staatskirchenrecht, das die rechtliche Stellung der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften regelt.
 
Daneben umfasst das öffentliche Recht das allgemeines Verwaltungsrecht und besonderes Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht sowie das verwaltungsrechtliche Prozessrecht. Schließlich werden darüber hinaus noch Sondermaterien des Verwaltungsrechts erfasst wie das Sozialrecht und das Steuerrecht, die wegen ihres Umfangs eine gewisse Autonomisierung erfahren haben. Das [[Strafrecht]] gehört streng genommen auch zum öffentlichen Recht, da es das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Da es dem öffentlichen Recht aber historisch vorausgeht, wurde es schon immer als eigene Disziplin begriffen.
 
 
'''Teilgebiete'''


Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:
Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:


* Völkerrecht  
* Völkerrecht
** Allgemeines Völkerrecht (Recht der Völkerrechtlichen Verträge, der Staatenverantwortlichkeit, Staatenimmunität etc.)
** Allgemeines Völkerrecht (Recht der Völkerrechtlichen Verträge, der Staatenverantwortlichkeit, Staatenimmunität etc.)
** Menschenrechte
** Menschenrechte
** Recht der [[Internationale_Organisation|Internationalen Organisationen]]
** Recht Internationale Organisation (Völkerrecht)
** Wirtschaftsvölkerrecht (Welthandelsrecht, Investitionsschutz etc.)
** Wirtschaftsvölkerrecht (Welthandelsrecht, Investitionsschutz etc.)
** Umweltvölkerrecht
** Umweltvölkerrecht
** [[Seerecht]]
** Seerecht
** [[Weltraumrecht]]
** Weltraumrecht
** [[Humanitäres Völkerrecht]]
** Humanitäres Völkerrecht
** [[Völkerstrafrecht]]
** Völkerstrafrecht
* [[Supranational]]es Recht
* supranationales Recht
** '''[[Europarecht]]'''
** ''Europarecht'', Ius publicum europaeum
* [[National]]es Recht
* Nationales Recht
** '''[[Staatsrecht|Staats-]] und [[Verfassungsrecht]]'''
** ''Staatsrecht (Deutschland)|Staats- und Verfassungsrecht''
*** [[Staatsorganisationsrecht]] (Aufbau des Staats, Beziehungen seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
*** Staatsorganisationsrecht (Aufbau des Staats, Beziehungen seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
*** [[Grundrechte]] (Rechte des Bürgers gegen den Staat, Schutzpflichten des Staates)
*** Grundrechte (Rechte des Bürgers gegen den Staat, Schutzpflichten des Staates)
*** [[Staatskirchenrecht]] (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
*** Staatskirchenrecht (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
** '''[[Verwaltungsrecht]]''' (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
** ''Verwaltungsrecht'' (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
*** [[:Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht|Allgemeines Verwaltungsrecht]]
*** Allgemeines Verwaltungsrecht
**** [[Verwaltungsverfahren]]srecht
**** Verwaltungsverfahrensrecht
**** [[Verwaltungszustellung]]srecht
**** Verwaltungszustellungsrecht
**** [[Verwaltungsvollstreckung]]srecht
**** Verwaltungsvollstreckungsrecht
*** [[:Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht|Besonderes Verwaltungsrecht]]
*** Besonderes Verwaltungsrecht
**** [[Öffentliches Baurecht]]
**** Öffentliches Baurecht
**** [[Kommunalrecht]]
**** Kommunalrecht
**** [[Polizeirecht]]
**** Beamtenrecht (als Teil des öffentlichen Dienstrechts)
**** [[Umweltrecht]]
**** [https://de.wikipedia.org/wiki/Polizei-_und_Ordnungsrecht Polizeirecht]
**** [[Wirtschaftsverwaltungsrecht]]
**** Umweltrecht
***** [[Gewerberecht]]
**** Wirtschaftsverwaltungsrecht
***** [[Kartellrecht]]
***** Gewerberecht
***** [[Subvention]]srecht
***** Kartellrecht
***** [[Wettbewerbsrecht]]
***** Subventionsrecht
***** Wettbewerbsrecht
**** Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
**** Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
***** [[:Kategorie:Verfassungsprozessrecht|Verfassungsprozessrecht]]
***** Verfassungsprozessrecht
***** [[:Kategorie:Verwaltungsprozessrecht|Verwaltungsprozessrecht]]
***** Verwaltungsprozessrecht
***** [[:Kategorie:Sozialgerichtliches Verfahren|Sozialgerichtliches Verfahren]]
***** Sozialgerichtliches Verfahren
***** [[Finanzgerichtliches Verfahren]]
***** Finanzgerichtliches Verfahren
***** [[Strafverfahrensrecht]]
***** Strafverfahrensrecht
***** [[Zivilprozessrecht]]
***** Zivilprozessrecht
***** [[Arbeitsgerichtliches Verfahren]]
***** Arbeitsgerichtliches Verfahren
** '''[[Sozialrecht]]'''
** ''Sozialrecht''
** '''[[Steuerrecht]]'''
** ''Steuerrecht''
** '''[[Strafrecht]]'''
** Innenrecht von Religionsgemeinschaften (Kirchenrecht), soweit die Gemeinschaften wie in Deutschland öffentlich-rechtliche Normen erlassen können (''vgl.'' Körperschaftsstatus)
** Innenrecht von [[Religionsgemeinschaft]]en ([[Kirchenrecht]]), soweit die Gemeinschaften wie in Deutschland öffentlich-rechtliche Normen erlassen können (vgl. [[Körperschaftsstatus]])
* [[Strafrecht]] (meist jedoch eigenständig behandelt)
 




'''Literatur'''
* Kock/Stüwe/Wolffgang/Zimmermann: ''Öffentliches Recht und Europarecht''. 3. Auflage. nwb, Herne 2004, ISBN 3-482-48343-4




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<br />{{Wikipedia}}




<br />{{Wikipedia}}


[[Kategorie:Kriminalpolizei]]
[[Kategorie:Recht]]
[[Kategorie:Recht]]

Aktuelle Version vom 20. Dezember 2023, 22:48 Uhr

Bitte jede Verordnung oder jeden Gesetzestext auf Aktualität prüfen


das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Foto: Bernd Schwarz

Das öffentliche Recht (auch Öffentliches Recht geschrieben) ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten (den Bürgern) regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staates betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten.


Abgrenzung zum Privatrecht

Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist strittig, aber im Hinblick auf die Frage, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten beschritten werden muss, praktisch notwendig. Heutzutage werden mehrere Ansätze zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht vertreten. Die herrschende Lehre in Deutschland folgt der modifizierten Subjektstheorie, in der Schweiz der modifizierten Funktionstheorie. Das Bundesgericht lehnt es indessen ab, einer Methode den Vorzug zu geben.


modifizierte Subjektstheorie

Nach der so genannten modifizierten Subjektstheorie, auch Sonderrechtstheorie oder Zuordnungstheorie genannt, ist öffentliches Recht immer dann gegeben, wenn die betroffene Gesetzesnorm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Ansonsten liegt Privatrecht vor.

Die Theorie wird bemängelt, weil die Formulierung „ausschließlich“ (im Sinne von „nur“) verfehlt sei, weil oft die Verpflichtung oder Berechtigung eines Hoheitsträgers eine Berechtigung oder Verpflichtung eines anderen Rechtssubjekts bedingt. Stattdessen sei zu formulieren „wenn die betroffene Gesetzesnorm einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet“. Zu verschiedenen Ergebnissen gelangt man etwa bei § 928 II Bürgerliches Gesetzbuch|BGB, welcher zwar ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt, aber nicht als Hoheitsträger, sondern als Vermögensträger und Teilnehmer am bürgerlichen Rechtsverkehr.


modifizierte Funktionstheorie

Die Funktionstheorie unterteilt nach dem Kriterium, ob die betreffende Norm unmittelbar der Besorgung von Staatsaufgaben dient ihr Adressat das Gemeinwesen ist.<ref name="tschannenzimmerli" /> Die Modifikation hier beinhaltet den Vorbehalt, dass besagte Norm das staatliche Handeln nicht ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt.


Subordinationstheorie

Kaum noch vertretene Lehren sind die Subordinationstheorie, hiernach ist ein Rechtsverhältnis immer dann öffentlich rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.


Interessentheorie

Nach der Interessentheorie, die sich aus dem römischen Recht ableitet, erfolgte die Abgrenzung im Wesentlichen danach, ob das Rechtsverhältnis nach seinem Inhalt, zumindest zum wesentlichen Teil, dem öffentlichen Interesse dient.


modale Theorie

Bei der modalen Theorie wird darauf abgestellt, ob Sanktionen bei Normverstößen öffentlich-rechtlicher (Verwaltungszwang) oder privatrechtlicher Natur sind.


Materien

Das öffentliche Recht umfasst eine Vielzahl von Materien. Jenseits der innerstaatlichen Ebene umfasst es das Völkerrecht sowie das Europarecht, das einen supranationalen Charakter trägt.

Auf der innerstaatlichen Ebene umfasst es das gesamte Staatsrecht, auch Verfassungsrecht genannt. Es untergliedert sich in das Staatsorganisationsrecht, das Organisation, Zusammensetzung und Kompetenzen der obersten Organ (Recht) regelt, die Grundrechte, die im Schutz vor staatlichen Eingriffen in individuelle Freiheiten sowie in gewissem Umfang Teilhaberechte bieten, sowie das Staatskirchenrecht, das die rechtliche Stellung der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften regelt.

Daneben umfasst das öffentliche Recht das allgemeines Verwaltungsrecht und besonderes Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht sowie das verwaltungsrechtliche Prozessrecht. Schließlich werden darüber hinaus noch Sondermaterien des Verwaltungsrechts erfasst wie das Sozialrecht und das Steuerrecht, die wegen ihres Umfangs eine gewisse Autonomisierung erfahren haben. Das Strafrecht gehört streng genommen auch zum öffentlichen Recht, da es das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Da es dem öffentlichen Recht aber historisch vorausgeht, wurde es schon immer als eigene Disziplin begriffen.


Teilgebiete

Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:

  • Völkerrecht
    • Allgemeines Völkerrecht (Recht der Völkerrechtlichen Verträge, der Staatenverantwortlichkeit, Staatenimmunität etc.)
    • Menschenrechte
    • Recht Internationale Organisation (Völkerrecht)
    • Wirtschaftsvölkerrecht (Welthandelsrecht, Investitionsschutz etc.)
    • Umweltvölkerrecht
    • Seerecht
    • Weltraumrecht
    • Humanitäres Völkerrecht
    • Völkerstrafrecht
  • supranationales Recht
    • Europarecht, Ius publicum europaeum
  • Nationales Recht
    • Staatsrecht (Deutschland)|Staats- und Verfassungsrecht
      • Staatsorganisationsrecht (Aufbau des Staats, Beziehungen seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
      • Grundrechte (Rechte des Bürgers gegen den Staat, Schutzpflichten des Staates)
      • Staatskirchenrecht (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
    • Verwaltungsrecht (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
      • Allgemeines Verwaltungsrecht
        • Verwaltungsverfahrensrecht
        • Verwaltungszustellungsrecht
        • Verwaltungsvollstreckungsrecht
      • Besonderes Verwaltungsrecht
        • Öffentliches Baurecht
        • Kommunalrecht
        • Beamtenrecht (als Teil des öffentlichen Dienstrechts)
        • Polizeirecht
        • Umweltrecht
        • Wirtschaftsverwaltungsrecht
          • Gewerberecht
          • Kartellrecht
          • Subventionsrecht
          • Wettbewerbsrecht
        • Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
          • Verfassungsprozessrecht
          • Verwaltungsprozessrecht
          • Sozialgerichtliches Verfahren
          • Finanzgerichtliches Verfahren
          • Strafverfahrensrecht
          • Zivilprozessrecht
          • Arbeitsgerichtliches Verfahren
    • Sozialrecht
    • Steuerrecht
    • Innenrecht von Religionsgemeinschaften (Kirchenrecht), soweit die Gemeinschaften wie in Deutschland öffentlich-rechtliche Normen erlassen können (vgl. Körperschaftsstatus)
  • Strafrecht (meist jedoch eigenständig behandelt)



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