Öffentliches Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''öffentliche Recht''' (auch '''Öffentliches Recht''' geschrieben) ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten (den Bürgern) regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staates betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten.
Das '''öffentliche Recht''' (auch '''Öffentliches Recht''' geschrieben) ist derjenige Teil der [[Rechtsordnung]], der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privat[[rechtssubjekt]]en (den Bürgern) regelt. Im Unterschied dazu regelt das [[Privatrecht]] die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der [[Verwaltungsträger]] untereinander sowie das die Organisation und Funktion des [[Staat]]s betreffende [[Staatsorganisationsrecht]], wie beispielsweise die [[Zuständigkeit]] der einzelnen [[Behörde]]n und [[Gericht]]e oder Regelungen über das Dienstverhältnis der [[Beamter (Deutschland)|Beamten]].




'''Abgrenzung zum Privatrecht'''
'''Abgrenzung zum Privatrecht'''


Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist strittig, aber im Hinblick auf die Frage, welcher [[Rechtsweg]] bei Streitigkeiten beschritten werden muss, praktisch notwendig. Heutzutage werden mehrere Ansätze zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht vertreten. Die herrschende Lehre in Deutschland folgt der ''modifizierten Subjektstheorie'', in der Schweiz der ''modifizierten Funktionstheorie''. Das [[Bundesgericht (Schweiz)|Bundesgericht]] lehnt es indessen ab, einer Methode den Vorzug zu geben.
Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist strittig, aber im Hinblick auf die Frage, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten beschritten werden muss, praktisch notwendig. Heutzutage werden mehrere Ansätze zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht vertreten. Die herrschende Lehre in Deutschland folgt der ''modifizierten Subjektstheorie'', in der Schweiz der ''modifizierten Funktionstheorie''. Das Bundesgericht lehnt es indessen ab, einer Methode den Vorzug zu geben.




'''Modifizierte Subjektstheorie'''
'''modifizierte Subjektstheorie'''


Nach der so genannten [[Modifizierte Subjektstheorie|modifizierten Subjektstheorie]] – auch Sonderrechtstheorie oder Zuordnungstheorie genannt ist öffentliches Recht immer dann gegeben, wenn die betroffene Gesetzesnorm ausschließlich einen Träger [[Hoheit (Staatsrecht)|hoheitlicher]] Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Ansonsten liegt Privatrecht vor.
Nach der so genannten modifizierten Subjektstheorie, auch Sonderrechtstheorie oder Zuordnungstheorie genannt, ist öffentliches Recht immer dann gegeben, wenn die betroffene Gesetzesnorm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Ansonsten liegt Privatrecht vor.


Die Theorie wird bemängelt, weil die Formulierung „ausschließlich“ (im Sinne von „nur“) verfehlt sei, weil oft die Verpflichtung/Berechtigung eines Hoheitsträgers eine Berechtigung/Verpflichtung eines anderen Rechtssubjekts bedingt. Stattdessen sei zu formulieren „wenn die betroffene Gesetzesnorm einen Träger hoheitlicher Gewalt ''als solchen'' berechtigt oder verpflichtet“. Zu verschiedenen Ergebnissen gelangt man etwa bei §&nbsp;928 II [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], welcher zwar ''ausschließlich'' einen Hoheitsträger berechtigt, aber nicht ''als Hoheitsträger'', sondern als Vermögensträger und Teilnehmer am bürgerlichen Rechtsverkehr.
Die Theorie wird bemängelt, weil die Formulierung „ausschließlich“ (im Sinne von „nur“) verfehlt sei, weil oft die Verpflichtung oder Berechtigung eines Hoheitsträgers eine Berechtigung oder Verpflichtung eines anderen Rechtssubjekts bedingt. Stattdessen sei zu formulieren „wenn die betroffene Gesetzesnorm einen Träger hoheitlicher Gewalt ''als solchen'' berechtigt oder verpflichtet“. Zu verschiedenen Ergebnissen gelangt man etwa bei §&nbsp;928 II Bürgerliches Gesetzbuch|BGB, welcher zwar ''ausschließlich'' einen Hoheitsträger berechtigt, aber nicht ''als Hoheitsträger'', sondern als Vermögensträger und Teilnehmer am bürgerlichen Rechtsverkehr.




'''Modifizierte Funktionstheorie'''
'''modifizierte Funktionstheorie'''


Die Funktionstheorie unterteilt nach dem Kriterium, ob die betreffende Norm unmittelbar der Besorgung von Staatsaufgaben dient ihr Adressat das Gemeinwesen ist.<ref name="tschannenzimmerli" /> Die Modifikation hier beinhaltet den Vorbehalt, dass besagte Norm das staatliche Handeln nicht ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt.  
Die Funktionstheorie unterteilt nach dem Kriterium, ob die betreffende Norm unmittelbar der Besorgung von Staatsaufgaben dient ihr Adressat das Gemeinwesen ist.<ref name="tschannenzimmerli" /> Die Modifikation hier beinhaltet den Vorbehalt, dass besagte Norm das staatliche Handeln nicht ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt.  
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'''Subordinationstheorie'''
'''Subordinationstheorie'''


Kaum noch vertretene Lehren sind die [[Subordinationstheorie]], hiernach ist ein Rechtsverhältnis immer dann öffentlich rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.
Kaum noch vertretene Lehren sind die Subordinationstheorie, hiernach ist ein Rechtsverhältnis immer dann öffentlich rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.




'''Interessentheorie'''
'''Interessentheorie'''


Nach der [[Interessentheorie]], die sich aus dem römischen Recht ableitet, erfolgte die Abgrenzung im Wesentlichen danach, ob das Rechtsverhältnis nach seinem Inhalt, zumindest zum wesentlichen Teil, dem öffentlichen Interesse dient.<ref name="tschannenzimmerli" />
Nach der Interessentheorie, die sich aus dem römischen [[Recht]] ableitet, erfolgte die Abgrenzung im Wesentlichen danach, ob das Rechtsverhältnis nach seinem Inhalt, zumindest zum wesentlichen Teil, dem öffentlichen Interesse dient.  




'''Modale Theorie'''
'''modale Theorie'''


Bei der modalen Theorie wird darauf abgestellt, ob Sanktionen bei Normverstößen öffentlich-rechtlicher (Verwaltungszwang) oder privatrechtlicher Natur sind.<ref name="tschannenzimmerli" />
Bei der modalen Theorie wird darauf abgestellt, ob Sanktionen bei Normverstößen öffentlich-rechtlicher (Verwaltungszwang) oder privatrechtlicher Natur sind.




'''Materien'''
'''Materien'''


Das öffentliche Recht umfasst eine Vielzahl von Materien. Jenseits der innerstaatlichen Ebene umfasst es das [[Völkerrecht]] sowie das [[Europarecht]], das einen [[Supranationalität|supranationalen]] Charakter trägt.
Das öffentliche Recht umfasst eine Vielzahl von Materien. Jenseits der innerstaatlichen Ebene umfasst es das Völkerrecht sowie das Europarecht, das einen supranationalen Charakter trägt.


Auf der innerstaatlichen Ebene umfasst es das gesamte [[Staatsrecht (Deutschland)|Staatsrecht]], auch [[Verfassungsrecht]] genannt. Es untergliedert sich in das [[Staatsorganisationsrecht]], das Organisation, Zusammensetzung und Kompetenzen der obersten [[Organ (Recht)|Staatsorgane]] regelt, die [[Grundrechte]], die im Schutz vor staatlichen Eingriffen in individuelle Freiheiten sowie in gewissem Umfang Teilhaberechte bieten, sowie das [[Staatskirchenrecht]], das die rechtliche Stellung der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften regelt.
Auf der innerstaatlichen Ebene umfasst es das gesamte Staatsrecht, auch Verfassungsrecht genannt. Es untergliedert sich in das Staatsorganisationsrecht, das Organisation, Zusammensetzung und Kompetenzen der obersten Organ (Recht) regelt, die Grundrechte, die im Schutz vor staatlichen Eingriffen in individuelle Freiheiten sowie in gewissem Umfang Teilhaberechte bieten, sowie das Staatskirchenrecht, das die rechtliche Stellung der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften regelt.


Daneben umfasst das öffentliche Recht das [[allgemeines Verwaltungsrecht|allgemeine]] und [[besonderes Verwaltungsrecht|besondere]] [[Verwaltungsrecht]] sowie das verwaltungsrechtliche [[Prozessrecht]]. Schließlich werden darüber hinaus noch Sondermaterien des Verwaltungsrechts erfasst wie das [[Sozialrecht]] und das [[Steuerrecht]], die wegen ihres Umfangs eine gewisse Autonomisierung erfahren haben. Das [[Strafrecht]] gehört streng genommen auch zum öffentlichen Recht, da es das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Da es dem öffentlichen Recht aber historisch vorausgeht, wurde es schon immer als eigene Disziplin begriffen.
Daneben umfasst das öffentliche Recht das allgemeines Verwaltungsrecht und besonderes Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht sowie das verwaltungsrechtliche Prozessrecht. Schließlich werden darüber hinaus noch Sondermaterien des Verwaltungsrechts erfasst wie das Sozialrecht und das Steuerrecht, die wegen ihres Umfangs eine gewisse Autonomisierung erfahren haben. Das [[Strafrecht]] gehört streng genommen auch zum öffentlichen Recht, da es das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Da es dem öffentlichen Recht aber historisch vorausgeht, wurde es schon immer als eigene Disziplin begriffen.




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Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:
Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:


* [[Völkerrecht]]
* Völkerrecht
** Allgemeines Völkerrecht (Recht der Völkerrechtlichen Verträge, der Staatenverantwortlichkeit, [[Staatenimmunität]] etc.)
** Allgemeines Völkerrecht (Recht der Völkerrechtlichen Verträge, der Staatenverantwortlichkeit, Staatenimmunität etc.)
** [[Menschenrechte]]
** Menschenrechte
** Recht [[Internationale Organisation (Völkerrecht)|internationaler Organisationen]]
** Recht Internationale Organisation (Völkerrecht)
** Wirtschaftsvölkerrecht (Welthandelsrecht, Investitionsschutz etc.)
** Wirtschaftsvölkerrecht (Welthandelsrecht, Investitionsschutz etc.)
** Umweltvölkerrecht
** Umweltvölkerrecht
** [[Seerecht]]
** Seerecht
** [[Weltraumrecht]]
** Weltraumrecht
** [[Humanitäres Völkerrecht]]
** Humanitäres Völkerrecht
** [[Völkerstrafrecht]]
** Völkerstrafrecht
* [[Supranational]]es Recht
* supranationales Recht
** ''[[Europarecht]]'', [[Ius publicum europaeum]]
** ''Europarecht'', Ius publicum europaeum
* Nationales Recht
* Nationales Recht
** ''[[Staatsrecht (Deutschland)|Staats-]] und [[Verfassungsrecht]]''
** ''Staatsrecht (Deutschland)|Staats- und Verfassungsrecht''
*** [[Staatsorganisationsrecht]] (Aufbau des Staats, Beziehungen seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
*** Staatsorganisationsrecht (Aufbau des Staats, Beziehungen seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
*** [[Grundrechte]] (Rechte des Bürgers gegen den Staat, Schutzpflichten des Staates)
*** Grundrechte (Rechte des Bürgers gegen den Staat, Schutzpflichten des Staates)
*** [[Staatskirchenrecht]] (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
*** Staatskirchenrecht (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
** ''[[Verwaltungsrecht]]'' (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
** ''Verwaltungsrecht'' (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
*** [[Allgemeines Verwaltungsrecht]]
*** Allgemeines Verwaltungsrecht
**** [[Verwaltungsverfahren]]srecht
**** Verwaltungsverfahrensrecht
**** [[Verwaltungszustellung]]srecht
**** Verwaltungszustellungsrecht
**** [[Verwaltungsvollstreckung]]srecht
**** Verwaltungsvollstreckungsrecht
*** [[Besonderes Verwaltungsrecht]]
*** Besonderes Verwaltungsrecht
**** [[Öffentliches Baurecht]]
**** Öffentliches Baurecht
**** [[Kommunalrecht]]
**** Kommunalrecht
**** [[Beamtenrecht]] (als Teil des öffentlichen [[Dienstrecht]]s)
**** Beamtenrecht (als Teil des öffentlichen Dienstrechts)
**** [[Polizeirecht]]
**** [https://de.wikipedia.org/wiki/Polizei-_und_Ordnungsrecht Polizeirecht]
**** [[Umweltrecht]]
**** Umweltrecht
**** [[Wirtschaftsverwaltungsrecht]]
**** Wirtschaftsverwaltungsrecht
***** [[Gewerberecht]]
***** Gewerberecht
***** [[Kartellrecht]]
***** Kartellrecht
***** [[Subvention]]srecht
***** Subventionsrecht
***** [[Wettbewerbsrecht]]
***** Wettbewerbsrecht
**** Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
**** Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
***** [[Verfassungsprozessrecht]]
***** Verfassungsprozessrecht
***** [[Verwaltungsprozessrecht]]
***** Verwaltungsprozessrecht
***** [[Sozialgerichtliches Verfahren]]
***** Sozialgerichtliches Verfahren
***** [[Finanzgerichtliches Verfahren]]
***** Finanzgerichtliches Verfahren
***** [[Strafverfahrensrecht]]
***** Strafverfahrensrecht
***** [[Zivilprozessrecht]]
***** Zivilprozessrecht
***** [[Arbeitsgerichtliches Verfahren]]
***** Arbeitsgerichtliches Verfahren
** ''[[Sozialrecht]]''
** ''Sozialrecht''
** ''[[Steuerrecht]]''
** ''Steuerrecht''
** Innenrecht von [[Religionsgemeinschaft]]en ([[Kirchenrecht]]), soweit die Gemeinschaften wie in Deutschland öffentlich-rechtliche Normen erlassen können (''vgl.'' [[Körperschaftsstatus]])
** Innenrecht von Religionsgemeinschaften (Kirchenrecht), soweit die Gemeinschaften wie in Deutschland öffentlich-rechtliche Normen erlassen können (''vgl.'' Körperschaftsstatus)
* [[Strafrecht]] (meist jedoch eigenständig behandelt)
* [[Strafrecht]] (meist jedoch eigenständig behandelt)


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<br />{{Wikipedia}}
<br />{{Wikipedia}}


[[Kategorie:Kriminalpolizei]]
[[Kategorie:Recht]]
[[Kategorie:Recht]]

Aktuelle Version vom 20. Dezember 2023, 22:48 Uhr

Bitte jede Verordnung oder jeden Gesetzestext auf Aktualität prüfen


das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Foto: Bernd Schwarz

Das öffentliche Recht (auch Öffentliches Recht geschrieben) ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten (den Bürgern) regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staates betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten.


Abgrenzung zum Privatrecht

Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist strittig, aber im Hinblick auf die Frage, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten beschritten werden muss, praktisch notwendig. Heutzutage werden mehrere Ansätze zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht vertreten. Die herrschende Lehre in Deutschland folgt der modifizierten Subjektstheorie, in der Schweiz der modifizierten Funktionstheorie. Das Bundesgericht lehnt es indessen ab, einer Methode den Vorzug zu geben.


modifizierte Subjektstheorie

Nach der so genannten modifizierten Subjektstheorie, auch Sonderrechtstheorie oder Zuordnungstheorie genannt, ist öffentliches Recht immer dann gegeben, wenn die betroffene Gesetzesnorm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Ansonsten liegt Privatrecht vor.

Die Theorie wird bemängelt, weil die Formulierung „ausschließlich“ (im Sinne von „nur“) verfehlt sei, weil oft die Verpflichtung oder Berechtigung eines Hoheitsträgers eine Berechtigung oder Verpflichtung eines anderen Rechtssubjekts bedingt. Stattdessen sei zu formulieren „wenn die betroffene Gesetzesnorm einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet“. Zu verschiedenen Ergebnissen gelangt man etwa bei § 928 II Bürgerliches Gesetzbuch|BGB, welcher zwar ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt, aber nicht als Hoheitsträger, sondern als Vermögensträger und Teilnehmer am bürgerlichen Rechtsverkehr.


modifizierte Funktionstheorie

Die Funktionstheorie unterteilt nach dem Kriterium, ob die betreffende Norm unmittelbar der Besorgung von Staatsaufgaben dient ihr Adressat das Gemeinwesen ist.<ref name="tschannenzimmerli" /> Die Modifikation hier beinhaltet den Vorbehalt, dass besagte Norm das staatliche Handeln nicht ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt.


Subordinationstheorie

Kaum noch vertretene Lehren sind die Subordinationstheorie, hiernach ist ein Rechtsverhältnis immer dann öffentlich rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.


Interessentheorie

Nach der Interessentheorie, die sich aus dem römischen Recht ableitet, erfolgte die Abgrenzung im Wesentlichen danach, ob das Rechtsverhältnis nach seinem Inhalt, zumindest zum wesentlichen Teil, dem öffentlichen Interesse dient.


modale Theorie

Bei der modalen Theorie wird darauf abgestellt, ob Sanktionen bei Normverstößen öffentlich-rechtlicher (Verwaltungszwang) oder privatrechtlicher Natur sind.


Materien

Das öffentliche Recht umfasst eine Vielzahl von Materien. Jenseits der innerstaatlichen Ebene umfasst es das Völkerrecht sowie das Europarecht, das einen supranationalen Charakter trägt.

Auf der innerstaatlichen Ebene umfasst es das gesamte Staatsrecht, auch Verfassungsrecht genannt. Es untergliedert sich in das Staatsorganisationsrecht, das Organisation, Zusammensetzung und Kompetenzen der obersten Organ (Recht) regelt, die Grundrechte, die im Schutz vor staatlichen Eingriffen in individuelle Freiheiten sowie in gewissem Umfang Teilhaberechte bieten, sowie das Staatskirchenrecht, das die rechtliche Stellung der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften regelt.

Daneben umfasst das öffentliche Recht das allgemeines Verwaltungsrecht und besonderes Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht sowie das verwaltungsrechtliche Prozessrecht. Schließlich werden darüber hinaus noch Sondermaterien des Verwaltungsrechts erfasst wie das Sozialrecht und das Steuerrecht, die wegen ihres Umfangs eine gewisse Autonomisierung erfahren haben. Das Strafrecht gehört streng genommen auch zum öffentlichen Recht, da es das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Da es dem öffentlichen Recht aber historisch vorausgeht, wurde es schon immer als eigene Disziplin begriffen.


Teilgebiete

Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:

  • Völkerrecht
    • Allgemeines Völkerrecht (Recht der Völkerrechtlichen Verträge, der Staatenverantwortlichkeit, Staatenimmunität etc.)
    • Menschenrechte
    • Recht Internationale Organisation (Völkerrecht)
    • Wirtschaftsvölkerrecht (Welthandelsrecht, Investitionsschutz etc.)
    • Umweltvölkerrecht
    • Seerecht
    • Weltraumrecht
    • Humanitäres Völkerrecht
    • Völkerstrafrecht
  • supranationales Recht
    • Europarecht, Ius publicum europaeum
  • Nationales Recht
    • Staatsrecht (Deutschland)|Staats- und Verfassungsrecht
      • Staatsorganisationsrecht (Aufbau des Staats, Beziehungen seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
      • Grundrechte (Rechte des Bürgers gegen den Staat, Schutzpflichten des Staates)
      • Staatskirchenrecht (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
    • Verwaltungsrecht (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
      • Allgemeines Verwaltungsrecht
        • Verwaltungsverfahrensrecht
        • Verwaltungszustellungsrecht
        • Verwaltungsvollstreckungsrecht
      • Besonderes Verwaltungsrecht
        • Öffentliches Baurecht
        • Kommunalrecht
        • Beamtenrecht (als Teil des öffentlichen Dienstrechts)
        • Polizeirecht
        • Umweltrecht
        • Wirtschaftsverwaltungsrecht
          • Gewerberecht
          • Kartellrecht
          • Subventionsrecht
          • Wettbewerbsrecht
        • Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
          • Verfassungsprozessrecht
          • Verwaltungsprozessrecht
          • Sozialgerichtliches Verfahren
          • Finanzgerichtliches Verfahren
          • Strafverfahrensrecht
          • Zivilprozessrecht
          • Arbeitsgerichtliches Verfahren
    • Sozialrecht
    • Steuerrecht
    • Innenrecht von Religionsgemeinschaften (Kirchenrecht), soweit die Gemeinschaften wie in Deutschland öffentlich-rechtliche Normen erlassen können (vgl. Körperschaftsstatus)
  • Strafrecht (meist jedoch eigenständig behandelt)



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