Öffentliches Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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* Kock/Stüwe/Wolffgang/Zimmermann: ''Öffentliches Recht und Europarecht''. 3. Auflage. nwb, Herne 2004, ISBN 3-482-48343-4
* Kock/Stüwe/Wolffgang/Zimmermann: ''Öffentliches Recht und Europarecht''. 3. Auflage. nwb, Herne 2004, ISBN 3-482-48343-4


'''Weblinks'''
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Version vom 18. Dezember 2009, 19:27 Uhr

  • Bitte bei jeder Verordnung / oder jedem Gesetzestext prüfen, ob er aktuell ist.


Das öffentliche Recht ist zunächst derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht sämtliche Rechtsmaterien, die die Organisation und Funktion des Staats betreffen. Beispiele: Strafzettel für eine Ordnungswidrigkeit, Dienstverhältnis bei Beamten.


Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht

Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist strittig, aber im Hinblick auf die Frage, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten beschritten werden muss, praktisch notwendig. Heute werden zwei unterschiedliche Ansätze zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht vertreten — die (herrschende) modifizierte Subjektstheorie und die Subordinationstheorie:

Nach der so genannten modifizierten Subjektstheorie — auch Sonderrechtstheorie genannt — ist öffentliches Recht immer dann gegeben, wenn die betroffene Gesetzesnorm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Ansonsten liegt Privatrecht vor. Diese Theorie wird heute aufgrund ihrer Praktikabilität bevorzugt angewandt.

Kaum noch vertretene Lehren sind die Subordinationstheorie, hiernach ist ein Rechtsverhältnis immer dann öffentlich rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist. Nach der Interessentheorie, die sich aus dem römischen Recht ableitet, erfolgte die Abgrenzung im Wesentlichen danach, ob das Rechtsverhältnis nach seinem Inhalt das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse fördern soll. Diese Theorie wird heute nicht mehr vertreten.


Materien des öffentlichen Rechts

Das öffentliche Recht umfasst eine Vielzahl von Materien. Jenseits der innerstaatlichen Ebene umfasst es das Völkerrecht sowie das Europarecht, das einen supranationalen Charakter trägt.

Auf der innerstaatlichen Ebene umfasst es das gesamte Staatsrecht, auch Verfassungsrecht genannt. Es untergliedert sich in das Staatsorganisationsrecht, das Organisation, Zusammensetzung und Kompetenzen der obersten Staatsorgan regelt, die Grundrechte, die im Schutz vor staatlichen Eingriffen in individuelle Freiheiten sowie in gewissem Umfang Teilhaberechte bieten, sowie das Staatskirchenrecht, das die rechtliche Stellung der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften regelt.

Daneben umfasst das öffentliche Recht das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht sowie das verwaltungsrechtliche Prozessrecht. Schließlich werden darüber hinaus noch Sondermaterien des Verwaltungsrechts erfasst wie das Sozialrecht und das Steuerrecht, die wegen ihres Umfangs eine gewisse Autonomisierung erfahren haben. Das Strafrecht gehört strenggenommen auch zum öffentlichen Recht, da es das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Da es dem öffentlichen Recht aber historisch vorausgeht, wurde es schon immer als eigene Disziplin begriffen.


Überblick über die Teilgebiete des öffentlichen Rechts

Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:


Literatur

  • Kock/Stüwe/Wolffgang/Zimmermann: Öffentliches Recht und Europarecht. 3. Auflage. nwb, Herne 2004, ISBN 3-482-48343-4



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