Versicherungspflicht

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Die Artikel Pflichtversicherung und Versicherungspflicht überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Bitte äußere dich in der Diskussion über diese Überschneidungen, bevor du diesen Baustein entfernst. --Ron.W 13:15, 18. Jan. 2008 (CET)

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Dieser Artikel befasst sich mit der Sozialversicherungspflicht im deutschen Sozialversicherungsrecht. Eine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung kann auch in anderen Bereichen bestehen, z.B. für Halter eines Kraftfahrzeugs.

Die Versicherungspflicht im Sinne der deutschen Sozialversicherung bezeichnet den im Sozialgesetzbuch (SGB) normierten grundsätzlichen Versicherungszwang und das Zustandekommen der Versicherung von Gesetzes wegen. Entsprechende Regelungen gibt es für alle Zweige der Sozialversicherung. Ein Versicherungsvertrag oder eine besondere Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers ist für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht erforderlich. Sie entsteht in der Regel unabhängig von einer Anmeldung oder von der Beitragszahlung (Ausnahme: Künstlersozialversicherung). Um Leistungen in der Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Beiträge gezahlt worden sein. In den anderen Versicherungszweigen genügt lediglich die Mitgliedschaft als Anspruchsvoraussetzung, die u.a. durch die Versicherungspflicht entsteht.

Rechtsgrundlagen der Versicherungspflicht: Krankenversicherung § 5 SGB V; Pflegeversicherung §§ 20 f. SGB XI; Rentenversicherung §§ 1 f. SGB VI; Arbeitslosenversicherung § 25 ff. SGB III; Unfallversicherung § 2 SGB VII


Wer fällt unter die Versicherungspflicht?

Zu den versicherungspflichtigen Personen zählen grundsätzlich:

alle Beschäftigten (Arbeitnehmer, Befreiung möglich), Auszubildenden, Praktikanten, Rentner, Studenten (Befreiung möglich), selbstständigen Landwirte und Handwerker (Befreiung möglich) und Künstler, bestimmte behinderte Menschen und Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen. Der Kreis der pflichtversicherten Personen erweitert sich in der gesetzlichen Unfallversicherung auf:

Kinder während des Besuchs von Kindergärten, Schüler während des Besuchs von allgemein bildenden Schulen, Studierende während des Besuchs von Hochschulen, Pflegepersonen, Helfer beim Bau eines steuerbegünstigten oder öffentlich geförderten Familienheimes, Hilfeleistende bei Verkehrsunfällen, Lebensretter, Gefangene, Rehabilitanden, Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter Blutspender sowie bestimmte ehrenamtlich Tätige und einige Selbstständige usw. Die Versicherungspflichtigen stellen damit den größten Personenkreis in der deutschen Sozialversicherung.

Keine Sozialversicherungspflicht besteht für:

Selbstständige (z. B. Unternehmer, im Regelfall, ausgenommen Handwerker), Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte), und Beamte, Richter, Lehrer an Privatschulen, Mitglieder von geistlicher Genossenschaften die kein oder nur ein geringes Entgelt beziehen (z.B. Mönche, Diakonissinnen) und Geistliche, sofern sie Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall haben oder gleichartige Leistungen erhalten. Beamte und Richter (außer Richter kraft Auftrag) sind in der Rentenversicherung auch dann nicht versicherungspflichtig, wenn die letztgenannten Voraussetzungen nicht zutreffen. Soldaten der Bundeswehr ausländische Besatzungsangehörige deutscher Schiffe, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (nur in der Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung) Mitglieder von Vorständen (nur in der Arbeitslosenversicherung und nur für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören) In der Pflegeversicherung ist eine Befreiung nicht möglich, eine Versicherungsfreiheit nicht vorgesehen.

Erfüllt jemand die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht, dann tritt diese Kraft Gesetzes ein. Sie beginnt damit um 0:00 Uhr des Tages, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Eine meist erforderliche Anmeldung durch bspw. den Arbeitgeber hat nur formalen Charakter und keine Bedeutung für die Versicherungspflicht.

Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im jeweiligen Sozialgesetzbuch im Anschluss an die Regelungen zur Versicherungspflicht ausdrücklich geregelt.


Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungspflicht“ Kategorien: Sozialversicherung (Deutschland) | Versicherungswesen | Versicherungsrecht | Gesetzliche Krankenversicherung Wartungskategorien: Wikipedia:Redundanz Januar 2008 |




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