Gewässerverschmutzung

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bei so einer Brandbekämpfung gelangen fast immer Schadstoffe / Brandfolgeprodukte ins Wasser, es kommt zu einer Gewässerverunreinigung
Foto: Michael Arning
nach einer Brandbekämpfung kann es auch zu einer Luftverschmutzung oder einer Gewässerverunreinigung durch Löschwasser kommen, (geprüft wird § 324 StGB) nach einem Bootsbrand.
Foto: Michael Arning
ein Bagger stürzte in Wasser und verursachte damit eine Gewässerverschmutzung.
Foto: Ortsfeuerwehr Strelitz-Alt
nach einer Gewässerverschmutzung wird eine Ölsperre gesetzt.
Foto: Ortsfeuerwehr Strelitz-Alt
Wasserverschmutzung in einem Hafen.
Foto: Ortsfeuerwehr Strelitz-Alt
dieser Besitzer nahm sein Boot über den Winter nicht aus dem Wasser. Aufgrund schlechtem Wetter lief das Boot voll Wasser, es kam zu einer Gewässerverunreinigung, bzw. Gewässerverschmutzung.
Foto: Polizei Berlin

Gewässerverschmutzung oder auch Wasserverunreinigung ist die Verschmutzung von Oberflächengewässern (Fluss|Flüssen, Seen, Meeren) und Grundwasser mit teilweise giftigen Substanzen. Die Gewässerverunreinigung, also die absichtliche und gesetzeswidrige Gewässerverschmutzung, ist ein Straftatbestand.
Die Vorschrift dient zum Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und im Speziellen dem Gewässerschutz.

Datei:Bootsbrand I Gewässerschutz F. Knecht Autohilfe Zürich


Überblick

Bei Gewässerverschmutzung werden Punktquellen und diffuse Belastungen unterschieden. Durch Punktquellen werden Belastungen unmittelbar in ein Gewässer eingebracht. Hierbei ist zu unterscheiden:

  • Abwasser, das von Industrie und Gewerbe über betriebseigene Kläranlagen direkt eingeleitet wird (Direkteinleitungen)
  • Abwasser, das von Industrie und Gewerbe über kommunale Kläranlagen indirekt eingeleitet wird (Indirekteinleitungen)
  • Siedlungsabwasser, das über die kommunale Kanalisation abgeleitet wird.

Diffuse Belastungen gelangen nur mittelbar in das Gewässer, Beispiele wären Grundwasserbelastung durch auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebrachten Dünger oder Pestizide, Reifenabrieb, Auftausalze und Öl in Straßenabwässern oder Luftschadstoffe, die mit dem Regen ins Gewässer eingewaschen werden. Zusätzlich zu dieser permanent wirkenden Verschmutzung können Gewässer durch Unglücksfälle und Katastrophen, wie etwa einen Großbrand in einem Industriebetrieb oder einen Verkehrsunfall eines Tanklastwagens, verschmutzt werden. Obwohl diese sehr große öffentliche Aufmerksamkeit erregen und im betroffenen Gewässer starke akute Auswirkungen besitzen können, spielen sie in der langfristigen Bilanz der Verschmutzung kaum eine Rolle. Überschlägig wird angenommen, dass in Deutschland grob etwa die Hälfte der Gewässerbelastung auf Punktquellen und die andere Hälfte auf diffuse Quellen zurückgeht, die Bilanz ist aber, je nach betrachtetem Schadstoff und Gewässer, individuell verschieden.

Diffuse Gewässerbelastungen sollen vor allem durch die großräumige Begrenzung von Emissionen vermindert werden. Eine große Rolle spielen auch Auflagen und Einschränkungen der Landnutzung, zum Beispiel Begrenzung der Düngermenge, um Überdüngung zu verhindern, Einrichtung von Gewässerrandstreifen, ohne Nutzung, als Pufferzone oder Versickerung von Oberflächenwässern, um diese durch eine Bodenpassage zu filtern, bevor sie das Gewässer erreichen. Zum Schutz des Trinkwassers werden besondere Wasserschutzgebiete mit verschärften Auflagen ausgewiesen. Jeder Landnutzer ist selbstverständlich verpflichtet, hier alle Normen und gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Eine rechtliche Verantwortung für die dadurch verursachte Gewässerverschmutzung ist dann normalerweise nicht gegeben.

Direkte Gewässerbelastungen durch Punktquellen gelten rechtlich als sogenannte „Benutzungen“ des Gewässers, der Verursacher ist also ein Gewässerbenutzer, im rechtlichen Sinne. Sie sind gesetzlich erlaubt, wenn der Verursacher eine „Befugnis“, im deutschen Recht normalerweise in Form einer „Erlaubnis“, dazu besitzt. Diese ist im Regelfall mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen, zum Beispiel bestimmten Grenzwert (Chemie) für im Abwasser enthaltene Schadstoffe. Eine solche, erlaubte, Gewässerbenutzung ist zwar eine Verschmutzung des Gewässers, sie gilt aber nicht als Gewässerverunreinigung im rechtlichen Sinne, auch dann nicht, wenn sie nachweisbare ökologische Schäden verursacht.


Ausmaß der Gewässerverschmutzung

Weil heute in Deutschland und anderen EU-Staaten fast alle Städte und Dörfer eine Kläranlage haben, geht dort die Verschmutzung zurück, und die Gewässergüte steigt.
Allerdings ist die Filtereffektivität von Kläranlagen bei bestimmten Stoffklassen begrenzt, z. B. bei den durch Abwässer in die Flüsse gelangten Endokrine Disruptoren.

Zu den verschmutztesten deutschen Gewässern zählen die Elbe und Saale.
Weltweit sind in bedrohlichem Ausmaß unter anderem der Río Matanza-Riachuelo in Argentinien belastet.

Laut einem 2018 veröffentlichten Bericht der Europäische Umweltagentur, sind zwei Drittel der europäischen Gewässer in keinem guten ökologischen Zustand.

In China sind 60 bis 80 Prozent des Grundwassers schwer verschmutzt und nicht mehr als Trinkwasser geeignet.


Meere

Im offenen Meer macht sich die Gewässerverschmutzung an vielen Stellen schon mit bloßem Augen bemerkbar, unter anderem als Müllstrudel. Dabei handelt es sich um ozeanische Wirbel, in denen sich aufgrund der Meeresströmungen riesige Müllteppiche angesammelt haben. Der größte davon befindet sich im Pazifik. Weitere Ursachen sind Ölpest, chemische und radioaktive Altlasten in den Meeren und das weitverbreitete Einleiten ungeklärter Abwässer in das Meer.
Geschätzt gelangen so bis zu 13 Millionen Tonnen Müll jährlich in die Ozeane. Insbesondere Länder im asiatischen Raum tragen dazu bei, dass über Mülldeponien eine enorme Menge Plastik aus der Industrie sowie aus Privathaushalten direkt in den Flüssen entsorgt wird. Zusätzlich zu dem Eintrag von Schadstoffen und Müll durch ins Meer mündende natürliche und künstliche Zuflüsse ist der marine Schiffsverkehr ein großer Belastungsfaktor. Diesem Umstand wurde durch die Verabschiedung des Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen. Bei Havarien von Schiffen – insbesondere Tankern – oder Gas- und Ölbohrplattformen ist das Gefährdungspotenzial entsprechend noch höher.


Rechtliches
Normative Grundlage in Deutschland
In § 324 StGB wird der Tatbestand definiert:

  1. Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Unter einem Gewässer versteht die deutsche Rechtsprechung gemäß der Begriffsbestimmung in § 330d StGB ein oberirdisches Gewässer (z. B. Flüsse, Bäche oder Binnenseen), das Grundwasser und das Meer. Dagegen werden Leitungswasser, in künstlichen Behältnissen gefasstes Wasser und Abwasser von dieser Definition ausgeschlossen.

Eine nachteilige Verschlechterung stellt jede nicht unerhebliche Verschlechterung der Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder |biologischen Sinne dar. Ein Unterfall davon ist die Verunreinigung, die äußerlich erkennbare Veränderungen wie Trübungen und Ölspuren umfasst. Es reicht bereits aus, wenn die Eigenschaften nur vorübergehend nachteilig verändert werden. Ebenso muss nicht unbedingt die Wasserqualität beeinflusst werden, schon eine faktische Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten kann ausreichen, z. B. bei Hindernissen oder scharfkantigen Gegenständen in einem Badesee. Eine gewisse Erheblichkeit ist hier notwendig.

Das Tatbestandsmerkmal unbefugt weist auf die Rechtswidrigkeit hin. Es wird nicht erfüllt, wenn eine wirksame behördliche Genehmigung für die Verunreinigung vorliegt.

Neben der vorsätzlichen Begehung wird auch die fahrlässige bestraft, allerdings mit einem geringeren Strafmaß. Ebenso wird der Versuch (StGB) geahndet. Die Tat verjährt nach fünf Jahren § 78 StGB 3 Nr.4). Die Qualifikationsmerkmale des besonders schweren Fall einer Umweltstraftat § 330 StGB gelten entsprechend.


Strafrechtliche Relevanz

Gewässerverunreinigungen sind hinter dem Unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) das zweithäufigste Umweltdelikt. Das deutsche Bundeskriminalamt hat für das Jahr 2003 insgesamt 4415 Fälle und damit 14 weniger als im vergangenen Jahr erfasst. Zwar ist der Trend seit Jahren rückläufig, jedoch muss von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden. Die geringe Aufklärungsquote von ca. 20 % trübt zudem die Erwartungen an eine umfassende Bekämpfung dieser Kriminalitätsform.





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