§ 324 StGB

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dieser Besitzer nahm sein Boot über den Winter nicht aus dem Wasser. Aufgrund schlechtem Wetter lief das Boot voll Wasser, es kam zu einer Gewässerverunreinigung, bzw. Gewässerverschmutzung.
Foto: Polizei Berlin

§ 324 StGB Gewässerverunreinigung


(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


siehe auch:



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