Brandleichen

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im Jahr 79 kamen diese Menschen in Pompeji nach Ausbruch des Vesuvs ums Leben.
In der Asche des Vulkan hinterließen die Menschen Hohlräume, die später mit Gips ausgegossen wurden.
Foto: Rainer Schwarz
Foto: Rainer Schwarz
weibliche Brandleiche

Bei einer Brandleiche handelt es sich um einen Menschen, der durch die direkte oder indirekte Einwirkung von Flammen, Hitze, giftigen Brandgasen oder in Kombination der Faktoren um's Leben gekommen ist.
Eventuell können die nach dem Tod bei der Leiche auftretenden Totenflecke (Livores) leuchtend rot gefärbt sein und somit einen Hinweis auf eine Kohlenstoffmonoxidvergiftung geben.

Wenn ein Feuer ausgebrochen ist, weiß man nicht, ob sich noch eine Person im Gebäude oder Brandbereich befindet.
Solange die Brandursache nicht feststeht und eine Straftat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nicht ausgeschlossen werden kann, kann auch nicht beurteilt werden, ob es sich bezüglich der Brandleiche um ein Tötungsdelikt handelt oder ein Unfall vorliegt. Erst nachdem die Kriminalpolizei die Brandursache festgestellt hat, eine Verdeckungstat ausgeschlossen werden kann, wird der Brandort frei gegeben.

Ist bei einem Brand eine Person ums Leben gekommen, muss neben der Brandursache die Ursache des Todes festgestellt werden.

Die Feststellung des Todes trifft nach einer Leichenschau ein Arzt, der sichere Todesanzeichen feststellt.
Siehe dazu: § 87 StPO Leichenschaupflicht.

Neben dem Tod wird der Todeszeitpunkt, die Todesart und die Todesursache festgestellt.
Hintergrund der Leichenschau ist die Feststellung ob ein:

  • natürlicher Tod (beinhaltet eine alters- oder krankheitsbedingte Ursache)
  • ein nichtnatürlicher Tod (z. B. ein Unfall, Gewalteinwirkung, eine Selbsttötung oder ein Brand)
beachte: § 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
oder
  • eine ungeklärte Todesart vorliegt.


Nach einem Brand, bzw. einer Kohlenmonoxidvergiftung sind hellrote Totenflecken auffällig.

Bei einem nichtnatürlichen Tod oder einer ungeklärten Todesursache, erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft und einem folgenden Gerichtsbeschluß eine gerichtsmedizinische Obduktion, um die Todesumstände sicher abzuklären.
Hierbei werden viele weitere Umstände des Todes erkannt oder andere Fakten werden ausgeschlossen.

Nach Erhebung des statistischen Bundesamtes kamen im Jahr 2018 insgesamt 355 (370) Personen durch Exposition von Rauch, Feuer und Flammen ums Leben. Quelle DFV.


siehe auch:



Autor:

Rainer Schwarz



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