Gebäudeklasse

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die Gebäudeklassen sind wichtig zur Brandbekämpfung in Abstimmung zur Drehleitern.
Foto: Michael Arning
Lebensrettung mittels Feuerwehrleiter durch die Feuerwehr in Köln, Kempener Str. am 08.11.2015
Foto: PP Köln
viele weichen bereits aufs Wasser aus.
Foto: Rainer Schwarz

In Deutschland werden Gebäude gemäß den Bauordnungen (Deutschland) der einzelnen Bundesländer in Gebäudeklassen eingeteilt.

Jede Landesbauordnung ist in direkter Weise mit dem abwehrenden Brandschutz verknüpft. In den Landesbauordnungen orientieren sich die Gebäudeklassen nach den Gefahren im Brandfall und den von den Feuerwehren mitzuführenden Feuerwehrleitern / Drehleitern.


Die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse richtet sich nach der Gebäudehöhe und nach der Fläche des Gebäudes.
Die Einteilung der Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen bringt unterschiedliche Anforderungen an Baustoff- und Bauteilanforderungen mit sich.
Je höher die Gebäudeklasse ist, desto strenger sind im Allgemeinen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.

Die Gebäudeklassen sind in jedem Bundesland (Deutschland) in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt.


Die Einteilung in Gebäudeklassen stellt ein zentrales Werkzeug des Bauordnungsrechts dar. Von ihr darf im Zuge der Erstellung eines Brandschutzkonzepts nicht abgewichen werden.


Gebäudeklassen nach Musterbauordnung

  • Gebäudeklasse 1
    • 1a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
    • 1b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
  • Gebäudeklasse 3) sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
  • Gebäudeklasse 4) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
  • Gebäudeklasse 5) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Die Höhenangaben in den folgenden Gebäudeklassen der Musterbauordnung bezeichnen die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bezogen auf das mittlere Geländeniveau.

Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.


Besonderheiten der Länder


Brandenburg

Wird ein Nebengebäude an Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei ist.


Hessen Angebaute Kleingaragen und untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke, die einen Grenzabstand von 2,50 m einhalten, ändern die Eigenschaft freistehend in Satz 1 Nr. 1 nicht.







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