Gericht

Aus Brand-Feuer.de
Zur Navigation springenZur Suche springen
das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Foto: Bernd Schwarz
mit eigenen Augen den Brand gesehen,
nur dann ist man Augenzeuge. Es folgt eine Vernehmung als Zeuge oder Beschuldigter, so wie später eine (evtl.) Vorladung vor Gericht.
Foto: Wolfgang Hillner
Der
Landes - präventionsrat NRW
berät als unabhängiges Gremium die Landesregierung in übergreifenden Fragen der Kriminalprävention
und stellt auch das
Projekt des Monats vor

Verfahren der Familien-, Zivil-, Straf-, freiwilligen Gerichtsbarkeit werden ihnen an dieser Stelle erläutert. Wie läuft ein Zivilverfahren ab? Wie erhalte ich eine einstweilige Verfügung? Was ist ein Titel? Diese und weitere Fragen werden in den nachfolgenden Bereichen erläutert. Der Begriff "Freiwillige Gerichtsbarkeit" umschreibt bestimmte Verfahren vor den Amtsgerichten, wie z. B. die Erteilung eines Erbscheins bei einem Todesfall, die Einrichtung einer Betreuung bei der Erkrankung eines Angehörigen oder die Eintragungen im Grundbuch z. B. beim Hauskauf.

Informationen zu Aufgaben und zur Zuständigkeit; zum Miet- und Nachbarschaftsrecht, Mahnverfahren, Prozesskostenhilfe, Schlichtung, Berufung und vieles mehr.
Grundsätze und Einzelverfahren (Scheidung, Sorgerecht, Umgang mit Kindern, Unterhalt, Lebenspartnerschaften)
Hier finden sie allgemeine Informationen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und Einzelheiten zu den verschiedenen Verfahren.
Grundsätze, Sanktionensystem, Ablauf des Strafverfahrens, U-Haft und Strafvollstreckung, besondere Verfahrensarten.


Das Gericht

In der dreiteiligen Gewaltenteilung der deutschen Rechtsordnung sind die Gerichte als Judikative (rechtsprechende Gewalt) zur Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze berufen. Sie nehmen eine Hüterfunktion wahr, die die Beachtung der Rechtsordnung gewährleisten soll.
Die Strafjustiz besteht aus den

Amtsgerichten,
den Landgerichten,
den Oberlandesgerichten und
dem Bundesgerichtshof

Zu den jeweiligen Zuständigkeiten dieser Gerichte und deren Besetzung siehe jeweils dort.


Was sind die Aufgaben und Pflichten des Gerichts in der Hauptverhandlung?

Das Gericht hat in der Hauptverhandlung die Aufgabe, über die Anklage zu entscheiden.
Dabei ist es gehalten, objektiv alle Umstände des Tathergangs zu ermitteln. Das Gericht muss also alle den Angeklagten belastenden, aber auch alle den Angeklagten entlastenden Umstände ermitteln.
Diese Ermittlungen führt das Gericht von Amts wegen durch, das heißt, die Ermittlungen müssen nicht vorher von einer Prozesspartei beantragt worden sein.
Daher ist das Gericht anders als im Zivilprozess auch nicht daran gebunden, was der Angeklagte, sein Verteidiger (Strafverteidiger) und der Staatsanwalt vorbringen.

Vielmehr hat das Gericht von sich aus alle denkbaren (und freilich naheliegenden) Beweismittel heranzuziehen, die es ermöglichen, den Tathergang und damit die Schuld des Angeklagten zu rekonstruieren.
Das Gericht beziehungsweise der Vorsitzende des Gerichts leitet dabei die Verhandlung, vernimmt den Angeklagten und führt die Beweisaufnahme durch.
Der Vorsitzende erteilt den einzelnen Verfahrensbeteiligten das Wort und kann es ihnen bei Missbrauch wieder entziehen. Der Vorsitzende hat darüber hinaus in seinem Sitzungssaal das Hausrecht inne und ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf Anweisung des Gerichts aus dem Sitzungssaal entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden. Am Ende der Verhandlung muss das Gericht eine Überzeugung zum Tathergang erlangt haben und dementsprechend entscheiden. Diese Überzeugung hat es aus der Hauptverhandlung zu schöpfen, darf also nur solche Tatsachen und Umstände für die Urteilsfindung verwerten, die Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind. Das Urteil wird vom Vorsitzenden am Ende der Hauptverhandlung verkündet.


Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten und ihre Verfolgung: Wesen einer Ordnungswidrigkeit, insbesondere Geldbuße als Folge einer Ordnungswidrigkeit und Strafe als Folge eines Verbrechens. Keine Vorbestrafung bei Verhängung einer Geldbuße. Verwaltungsbehörden verfolgen in der Regel Ordnungswidrigkeiten, Gerichte nur, wenn Einspruch eingelegt wird.


Strafrecht

Strafvorschriften enthalten Verbote und Gebote und dienen insoweit dem Schutze des Einzelnen und der Gemeinschaft. Die Durchsetzung der Strafvorschriften erfolgt durch die Strafgerichtsbarkeit. Die Strafgerichte befinden über Schuld oder Nichtschuld.


Ablauf des Strafverfahrens

Die Abschnitte des Strafverfahrens werden hier im einzelnen dargestellt und erörtert.
Das Strafverfahren gliedert sich in ein Vorverfahren, Zwischen- und Hauptverfahren. Hier erfahren Sie mehr zu dem Ablauf und zu den Möglichkeiten, ein Rechtsmittel einzulegen.


Gerichtsaufbau

Ablauf eines Strafverfahrens

Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren

Wenn in der Öffentlichkeit oder in den Medien von einem Strafverfahren/Strafprozess die Rede ist, so meint man meist die im Vordergrund des Interesses stehende gerichtliche Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung stellt aber in Wahrheit nur einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Strafverfahren/Strafprozess dar. Denn das Strafverfahren (bzw. der Strafprozess) setzt sich aus mehreren Abschnitten zusammen. Zu diesen Abschnitten gehören in zeitlicher und sachlicher Reihenfolge:

  • Vorverfahren (auch Ermittlungsverfahren genannt)
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren

Das Vorverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet.

Demgegenüber obliegt die Durchführung des Zwischen- und Hauptverfahrens dem Gericht.


Das Vorverfahren (Ermittlungsverfahren)

Das Vorverfahren liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft.

Ein Vorverfahren findet in der Regel dann statt, wenn jemand eine Strafanzeige bei der Polizei erstattet oder einen Strafantrag stellt. Die Polizei leitet diese Informationen an die Staatsanwaltschaft weiter, die dann im Rahmen des Vorverfahrens (Ermittlungsverfahrens) den Sachverhalt zu erforschen hat.

Nur unter bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen, darf sie ausnahmsweise, teils mit Zustimmung des Gerichts, teilweise auch ohne Zustimmung des Gerichts, von der weiteren Verfolgung einer strafbaren Handlung absehen.

Bei der Erforschung des Sachverhaltes hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die den Beschuldigten belastenden Umstände, sondern auch die ihn entlastenden Umstände zu ermitteln. Sie ist also bei ihren Ermittlungen, ebenso wie das Gericht, zu strenger Objektivität verpflichtet.

Bei ihren Ermittlungen bedient sich die Staatsanwaltschaft häufig der Polizei. So werden beispielsweise durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Zeugen vernommen, Unterlagen beschlagnahmt oder Sachverständige angehört.

Die Staatsanwaltschaft ist darüber hinaus, soweit sie das Verfahren nicht einstellt, verpflichtet, den Beschuldigten zu vernehmen. Hierdurch soll der Beschuldigte über den gegen ihn bestehenden Verdacht informiert werden, damit dieser frühzeitig die Möglichkeit hat, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.

Kommt die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist, so erhebt sie eine öffentliche Klage. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es nach dem Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren verurteilt wird. Liegt ein solcher Verdacht nach dem Ergebnis der Ermittlungen dagegen nicht vor, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Nur durch die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft kann es nach dem im deutschen Strafprozess geltenden Anklagegrundsatz überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.

Die öffentliche Klage erfolgt dadurch, dass die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift, welche die Vorwürfe gegen den Beschuldigten enthält, an das zuständige Gericht samt der dazugehörigen Akten einreicht.

Mit der Erhebung der öffentlichen Klage erhält der Beschuldigte die Bezeichnung "Angeschuldigter". Nach obenGerichtliches Verfahren

Erhält das Gericht von der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den dazugehörigen Akten, so beginnt das gerichtliche Verfahren.

Dieses untergliedert sich in ein


Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht darüber, ob die vorgelegte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft es rechtfertigt, ein Hauptverfahren zu eröffnen.

Hierzu teilt es dem Angeschuldigten zunächst die Anklageschrift mit, damit dieser Gelegenheit erhält, sich zu der Anklage zu äußern und zu verteidigen. Das Gericht kann in diesem Stadium des Verfahrens auch einzelne Beweiserhebungen, zum Beispiel die Vernehmung von Zeugen, anordnen.

Kommt das Gericht im Zwischenverfahren in Übereinstimmung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass gegen den Angeschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht, mit anderen Worten eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist, so erlässt es einen sogenannten Eröffnungsbeschluss. Mit diesem Beschluss lässt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

Gelangt das Gericht dagegen zu der Auffassung, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Hauptverfahren

Durch den Eröffnungsbeschluss des Gerichts, mit dem es die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zulässt, beginnt das Hauptverfahren.

Der Angeschuldigte trägt mit Beginn des Hauptverfahrens die Bezeichnung "Angeklagter". Zuständigkeit des Gerichts

Welches Gericht für die Durchführung des Hauptverfahrens zuständig ist, hängt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz von der Art des Tatvorwurfs ab.

Je nach Bedeutung des Falles entscheidet entweder eine Richterin bzw. ein Richter am Amtsgericht als Einzelrichter(Strafrichter) oder das Schöffengericht, das aus einem Berufsrichter am Amtsgericht (bei umfangreichen Sachen auch aus zweien) und zwei Laienrichtern, den sog. Schöffen besteht, oder bei schwereren Delikten die große Strafkammer des Landgerichts mit drei, unter Umständen nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen.

Je nach Sachgebiet werden die großen Strafkammern beim Landgericht als Schwurgerichte (für Delikte mit Todesfolge), Staatsschutzkammern (z.B. bei Friedensverrat), Wirtschaftsstrafkammern (Delikte mit Bezug zum Wirtschaftsleben), Jugendschutzkammern (z.B. bei jugendlichen Tatopfern) oder allgemeine Strafkammern ausgestaltet. Bei bestimmten Delikten (z.B. schweren Staatsschutzdelikten) ist das Oberlandesgericht als erste Instanz zuständig. Nach obenDie Vorbereitung der Hauptverhandlung

Das Hauptverfahren vor dem Gericht untergliedert sich in die

  • Vorbereitung der Hauptverhandlung und in die Hauptverhandlung selbst.

Die wesentliche Aufgabe des Gerichts bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung besteht darin, den Ablauf der Hauptverhandlung zu planen, wozu auch ein gründliches Studium der Akten gehört. Ferner muss das Gericht für die Hauptverhandlung einen oder mehrere Termin(e) festlegen und alle Beteiligte, so unter anderem den Angeklagten, seinen Verteidiger oder die Zeugen, zu diesem Termin laden.


Die Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung selbst bildet das Kernstück des Strafverfahrens. Denn man muss sich vergegenwärtigen, dass nach den Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung für das Urteil des Gerichts maßgebend ist.

Der Ablauf der Hauptverhandlung läuft dementsprechend nach strengen Regeln ab und gestaltet sich hiernach wie folgt:

  • Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierbei stellt der/die Vorsitzende des Gerichts fest, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen, erschienen sind.
  • Sodann wird der Angeklagte zu seiner Person vernommen. Hierdurch soll die Identität des Angeklagten überprüft werden, also sichergestellt werden, dass auch wirklich der Angeklagte in der Hauptverhandlung erschienen ist.
  • Dann verliest eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt den Anklagesatz. Durch diese Verlesung werden alle Beteiligten der Hauptverhandlung über den Gegenstand und die Grenzen der Hauptverhandlung informiert.
  • Nach dieser Verlesung erhält der Angeklagte Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dabei wird er darüber belehrt, dass es ihm freistehe, zur Sache Angaben zu machen. Äußern muss er sich nämlich nicht. Es ist nach dem Gesetz sein gutes Recht, zu schweigen.
  • Anschließend führt das Gericht die Beweisaufnahme durch. In ihr muss sich das Gericht durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, durch Verwertung von Urkunden und sonstigen als Beweismitteln dienenden Schriftstücken und Gegenständen, u. U. auch durch eine Ortsbesichtigung, unmittelbar ein Bild von der Berechtigung des Anklagevorwurfs machen. Deshalb sind Zeugen, die bereits vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausgesagt haben, verpflichtet, noch einmal ihr Wissen vor dem Gericht vorzutragen und auf Fragen zu antworten. In der Beweisaufnahme erhalten auch die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit, zu den einzelnen Beweismitteln Stellung zu nehmen oder etwa an Zeugen Fragen zu stellen.
  • Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte bzw. sein Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Hierdurch wird den Prozessbeteiligten ermöglicht, vor einer Entscheidung des Gerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend und umfassend Stellung zu nehmen. Man bezeichnet diese Stellungnahmen vor diesem Hintergrund auch als Plädoyers oder Schlussvorträge.
  • Nach den Plädoyers gebührt dem Angeklagten in jedem Falle das letzte Wort.
  • Nach dem letzten Wort des Angeklagten zieht sich das Gericht zur Beratung und Abstimmung zurück. Das Gericht entscheidet dabei über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht mit Sicherheit gewinnen, bleiben für das Gericht also gewisse Zweifel bestehen, so darf es den Angeklagten nicht zu einer Strafe verurteilen. Es muss ihn dann vielmehr freisprechen ("Im Zweifel für den Angeklagten").
  • Nach der Beratung und Abstimmung schließt die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils. Es beginnt mit den Worten "Im Namen des Volkes" und wird durch Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe verkündet. Damit schließt das Strafverfahren in erster Instanz.



Quelle:

  • mit freundlicher Genehmigung Redaktion Justiz-Online NRW; Justiz NRW
  • Stand Mai 2021


siehe auch:


zurück zur Hauptseite