Zivilrecht

Aus Brand-Feuer.de
Zur Navigation springenZur Suche springen

Das Privatrecht regelt die Rechtsverhältnis|Rechtsbeziehungen zwischen Rechtsfähigkeit|Rechtssubjekten.
Gefasst werden die Beziehungen der Natürliche Person|natürlichen und Juristische Person|juristischen Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sache (Recht)|Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander. Die seit der Römische Republik|antiken Römischen Republik charakteristischen kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich an Grundbegriffen verdeutlichen wie Person, Besitz und Vertrag.
Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäft|verpflichtenden Verträgen.

Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht und Zivilrecht (Verdeutschung#Sprachlicher Aspekt|Übersetzungen des lateinischen Terminus lang|la[ius civile) werden häufig synonym verwendet, obwohl sie im Kern nur die Teilmenge des „allgemeinen Privatrechts“ bezeichnen, im Bürgerliches Recht|deutschen BGB mithin die Kategorien Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Schuldrecht (Deutschland)|Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht (Deutschland)|Sachenrecht, Familienrecht (Deutschland)|Familien- und Erbrecht (Deutschland)|Erbrecht.

Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das #Allgemeines Privatrecht|Allgemeine Privatrecht und das #Sonderprivatrecht|Sonderprivatrecht (oder Sonstiges Privatrecht). Während das Bürgerliche Recht grundlegende Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse (in der Schweiz: Obligation (Recht)|Obligationen) zusammenfasst, ist das Sonderprivatrecht – gelegentlich auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet – weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im Handelsrecht|Handels-, Arbeitsrecht|Arbeits-, Mietvertrag (Deutschland)|Miet- oder Wettbewerbsrecht.

In der Rechtswissenschaft steht das Privatrecht neben dem Öffentliches Recht|öffentlichen Recht, wobei letzteres das Strafrecht mit umfasst (vgl. Öffentliches Recht#Abgrenzung zum Privatrecht|Abgrenzung des öffentlichen zum Privatrecht). Das Privatrecht geht für seinen Grundsatz der Privatautonomie von der [[Freier Wille|Freiheit des Willens aus, Voraussetzung für den Einzelnen, mit anderen in Rechtsbeziehungen treten zu können oder auch darauf zu verzichten. Einschränkungen kann die Umsetzung des freien Willens durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner erfahren. Der staatliche Einfluss nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die privatautonome Ausgestaltung.


Allgemeines Privatrecht

Gliederung nach dem Pandektensystem

Die Gliederung nach dem Pandektenwissenschaft|Pandektensystem, begrifflich hergeleitet aus den Römisches Recht|römischrechtlichen Pandekten (auch Digesten), teilt das Zivilrecht in fünf (beziehungsweise sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Teilbereiche ein: Allgemeiner Teil (in der Regel mit Personenrecht), Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht. Diesem pandektistischen Schema folgen das deutsche Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB).

  • Allgemeiner Teil
    • Grundlagen (Privatrecht; Objektives Recht|objektives und subjektives Recht)
    • Personenrecht (natürliche Personen; juristische Personen)
    • Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts)
    • Stellvertretung
    • Zeit (Fristen, Termine; Verjährung (Deutschland)|Verjährung)
  • Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrecht
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht


Gliederung nach dem Institutionensystem

Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des Klassik (Jurisprudenz)|klassischen römischen Juristen Gaius (Jurist)|Gaius benannt ist, folgt der Einteilung nach den kategorialen Begriffen „Personen“ und „Sachen“ sowie deren Strukturen und Relationen zueinander (Person zu Person, Person zu Sache, Sache zu Sache). Die Formen des Rechts ermöglichen, dass der Mensch zusätzlich zum Bürger wird, Besitz zu Eigentum und eine Übereinkunft zum Vertrag. Daher wird Rechtsschutz geboten. In der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle des frühen 19. Jahrhunderts, wurde diese Einteilung in den französischen Code civil und in das österreichische Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aufgenommen.


Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:

  • personae: Personen- und Familienrecht
  • res:[Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht
  • actiones: (wörtlich) Klagen; gemeint sind indes zumeist Ansprüche, Anspruchsgrundlagen aber auch Prozesshandlung|Klagformeln im Rahmen des Legisaktionenverfahrens.


Siehe auch:


Zurück zur Hauptseite




Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Zivilrecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
Bilder können unter abweichenden Lizenzen stehen. Der Urheber und die jeweilige Lizenz werden nach einem Klick auf ein Bild angezeigt.