Brandschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''Brandschutzbeauftragter''' ist eine vom [[Arbeitgeber]] schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person,  
Ein '''Brandschutzbeauftragter''' ist eine vom [[Arbeitgeber]] schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in den Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim [[Brandschutz|vorbeugenden Brandschutz]].
* die in den Unternehmen den '''betrieblichen Brandschutz''' wahrnimmt.<br/>
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim [[Brandschutz|vorbeugenden Brandschutz]].


Durch die Neuregelungen im [http://bundesrecht.juris.de/arbschg/index.html Arbeitsschutzgesetz] (ArbSchG), hier im besonderen die [[Betriebssicherheitsverordnung]] (BetrSichV) und die damit verbundene Umsetzung der Berufsgenossenschaftlichen Regelungen (BGR) in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz in Betrieben, können diese Unternehmerpflichten/Aufgaben, durch Bestellung eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder auch durch einen extern bestellten '''Brandschutzbeauftragten''' erfüllt werden.
Je nach gesetzlichen Voraussetzungen, die in den einzelnen Staaten verschieden sind, können diese Unternehmerpflichten/Aufgaben, durch Bestellung eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder auch durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Auch von der [[Feuerversicherung]] des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.


Von der [[Feuerversicherung]] des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.
 
'''Aufgaben'''
 
Der Brandschutzbeauftragte sollte den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) als zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb beraten und unterstützen. Dabei sollte er als sogenannte [[Führungsstab (Strategie)|Stabsfunktion]] direkt dem Unternehmer/Arbeitgeber beratend zur Seite stehen. Der Brandschutzbeauftragte ist in der Regel daher kein [[Stablinienorganisation|Linienvorgesetzter]] und nicht weisungsbefugt.
 
Auf Grund gleicher Aufgabenstellung in den verschiedenen Staaten ist auch die Aufgabenliste überall ähnlich. Beispielhaft soll hier die [[Deutschland|deutsche]] Aufgabenliste der vfdb 12/09-01:2009-03 beschreibt eine ausschließlich  beratende und koordinierende Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten wie folgt beschrieben:
 
*Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C)
*Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
*Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
*Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
*Mitwirken bei der Ausarbeitung von [[Betriebsanweisung]]en, soweit sie den Brandschutz betreffen
*Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorische Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
*Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
*Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
*Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der [[Löschmittel]]
*Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
*Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, [[Brandschutzplan|Feuerwehrpläne]], [[Alarmplan|Alarmpläne]] usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
*Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen
*Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
*Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
*Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sowie Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandfall ([[Brandschutzhelfer]])
*Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
*Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
*Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
*Überwachen der Benutzbarkeit von [[Fluchtweg|Flucht- und Rettungswegen]]
*Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
*Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
*Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von Brandschutztechnischen Einrichtungen
*Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und [[Feuerwehr]]en, den Feuerversicherern, den [[Berufsgenossenschaft]]en, den Gewerbeaufsichtsämtern usw.
*Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
*Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz
 
 
'''Pflicht zur Bestellung'''
 
In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Jedoch können die [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] in ihrem jeweiligen [[Baurecht (Deutschland)|Baurecht]] die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern.
 
Die Beauftragung des Brandschutzbeauftragten sollte zwischen Unternehmer und Brandschutzbeauftragtem unter Nennung des Zuständigkeitsbereiches (Unternehmen, Werksteil, Gebäude oder Abteilung), einer Aufgabenbeschreibung und dem veranschlagten Zeitbedarf in schriftlicher Form erfolgen. (Richtlinie vfdb 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).
 
In Österreich wird im Zuge einer Betriebsstättengenehmigung durch die Gewerbebehörde mindestens ein Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben. Diese Anforderung kann aber noch um die Aufstellung einer [[Betriebsfeuerwehr]] verstärkt werden.




'''Aufgaben'''  
'''Ausbildung Deutschland'''  
 
Verpflichtende Regelungen zur Ausbildung gibt es nicht. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Lehrgangsinhalte sich an dem Ausbildungsmodell der [[CFPA-Europe]], den [[Berufsgenossenschaftliche Informationen|Berufsgenossenschaftlichen Informationen]] ([[BGI]]), beziehungsweise an den Leitlinien der [[Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes|vfdb]] Richtlinie 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten orientieren.
Danach dauert die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten mindestens 64 Lehreinheiten à 45 Min. (max. 10 Lehreinheiten pro Tag) und schließt mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung ab. Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung.
 
Ohne Lehrgang zum Brandschutzbeauftragten können nach vfdb 12/09-01-2009-03 nur bestellt werden:
*Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst,
*Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für  hauptamtliche Kräfte, wenn sie hauptamtlich für den betreffenden Betrieb tätig sind und die Kenntnisse der Brandschutzbeauftragten-Ausbildung nachweisen können
*Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz.
 
Eine verkürzte Ausbildung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist aufgrund der weggefallenen
Brandschutzinhalte in der reformierten Ausbildung nicht mehr vorgesehen. Jedoch können in der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten die Lehrinhalte an Vorkenntnisse der Teilnehmergruppe oder an betriebsspezifische Gefahren und Gegebenheiten angepasst oder Themenschwerpunkte gebildet werden.


Die Hauptaufgaben eines '''Brandschutzbeauftragten''' sind :


Festlegung und durchführen organisatorischer Brandschutzmaßnahmen, wie das Erstellen von
'''Österreich'''
* [[Brandschutzordnung]] (Teil A, Teil B, Teil C)
* Flucht- und Rettungsplänen
* Alarmpläne
* Feuerwehreinsatzpläne
* Räumungspläne und der Katastrophenabwehrpläne
* detaillierte Brandschutzpläne für besonders wichtige Betriebseinrichtungen
* Unterweisungen der Belegschaft in Bezug auf Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungsplänen sowie vorhandenes Feuerlöschgerät
* Organisation und Überwachung der innerbetrieblichen Brandschutzkontrollen
* Festlegen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall von Brandschutzeinrichtungen
* Anweisung und Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel
* Beratung in Fragen des Brandschutzes
* ständiger Kontakt zur zuständigen Feuerwehr
* Brandschutzübungen und Betriebsbegehungen.


Daneben soll er Gefahren ([[Gefährdungsbeurteilung]]) erkennen und beurteilen, sowie darauf achten, dass Betriebsangehörige die sicherheitsrelevanten Verhaltensregeln einhalten. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Gefahren beseitigt und Schäden möglichst gering gehalten werden.
In Österreich werden die Ausbildungen von verschiedenen Institutionen durchgeführt, wie in den [[Wirtschaftsförderungsinstitut]]en der [[Wirtschaftskammer Österreich|Wirtschaftskammern]] oder den [[Feuerwehrschulen in Österreich|Feuerwehrschulen]]. Sie kann aber auch von privaten Unternehmen durchgeführt werden. Als Regelwerk für die Ausbildung von Brandschutzbeauftragten wird in ganz Österreich die [[TRVB]] O 117, Ausgabe 2006 herangezogen. In dieser Richtlinie, welche vom österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den österreichischen Brandverhütungsstellen herausgegeben wurde, findet sich ein modularer Ausbildungsplan.


Oft ist er auch zur Überwachung und nachträgliche Kontrolle von sogenannten ''Heißarbeiten'', wie [[Schweißen]], [[Löten]] oder anderen Arbeiten mit offener Flamme zuständig.
<br/>
<br/>
'''VdS SCHADENVERHÜTUNG • SCHULUNG UND INFORMATION'''<br/>
Information über die '''Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten''' [http://www.vfdb.de/download/Notwendigkeit12.pdf]


'''Module und Seminare'''


* Modul 1:
:[[Brandschutzwart]]
:Es sind keine Voraussetzungen notwendig. Nach positivem Abschlusstest erhält der Auszubildende einen [[Brandschutzpass]], der für 5 Jahre gültig ist und mit entsprechenden Fortbildungen lt. TRVB O 117 um jeweils weitere 5 Jahre ab Fortbildungstag verlängert wird.


'''Pflicht zur Bestellung'''
* Modul 2:
:Brandschutzbeauftragter
:Voraussetzung ist das Modul 1. Nach erfolgreicher Prüfung ist der Auszubildende berechtigt, zum Brandschutzbeauftragten bestellt zu werden. Er darf jedoch seine Pflichten erst nach den objektspezifischen Seminaren wahrnehmen (siehe Nutzungsbezogene und Technische Seminare). Das gleiche gilt für den Brandschutzbeauftragten-Stellvertreter, Genaueres in der TRVB O 117.


In Deutschland besteht '''keine''' generelle Pflicht zur Bestellung eines '''Brandschutzbeauftragten'''. Jedoch können die [[Bundesländer]] in ihrem jeweiligen [[Baurecht]] die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen '''Brandschutzbeauftragten''' fordern.
* Modul 3:
:[[Brandschutzgruppe]]
:Voraussetzung ist das Modul 1. Brandschutzgruppen sind eine "Betriebsfeuerwehr light". Sie unterstützen im Ernstfall den Brandschutzbeauftragten.


* Nutzungsbezogene Seminare
# N1: Betriebe mit besonderer Personengefährdung (Hotels, Schulen, Universitäten, Bürogebäude, Veranstaltungsstätten, Wohnhausanlagen, Verkaufsstätten, Hochhäuser,..)
# N2: Betriebe mit erhöhter Brandgefahr (Gewerbe- und Industrieanlagen, Holz- und Papierverarbeitende Betriebe,...)
# N3: Betriebe mit besonderen Gefährdungen (wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Strafvollzugsanstalten, ....)
# N4: Betriebe mit besonders schutzwürdigen Einrichtungen (wie historische Bauten, EDV-Räume,....)


'''Ausbildung - Deutschland'''
* Technikseminare
# Brandmeldeanlage
# Rauch- und Wärmabzugsanlagen
# Sprinkleranlagen
# Gaslöschanlagen


Verpflichtende Regelungen zur Ausbildung gibt es nicht. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Lehrgangsinhalte sich an dem Ausbildungsmodell der CFPA-Europe, beziehungsweise an den Leitlinien der vfdb = Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.; Richtlinie 12-09/01:2001-07 - Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten - und dem vfdb-Merkblatt 12-09/01a:2003-04, orientieren.
Sie dauert in der Regel 2 Wochen und schließt mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung ab.


Ohne Lehrgang zum '''Brandschutzbeauftragten''' können bestellt werden:
'''Fortbildung'''  
* Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen und höheren feuerwehrtechnischem Dienst
* Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischem Dienst für hauptamtliche Kräfte, wenn die Person hauptamtlich für das bestellende Unternehmen tätig ist
* Personen mit abgeschlossener Hochschul- oder Fachhochschulausbildung in der Fachrichtung Brandschutz


Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten kann nur als Grundlage für dessen Tätigkeit angesehen werden. Eine regelmäßige Fortbildung ist zur qualifizierten Aufgabenbewältigung erforderlich. Daraus ergibt sich das der Brandschutzbeauftragte seine Sach- und Fachkunde im Bereich des betrieblichen Brandschutzes den aktuellen Erfordernissen sowie den sich ändernden Regelwerken und Vorschriften erweitern bzw. regelmäßig auffrischen muss.


'''Österreich'''
Die Richtlinie vfdb 12-09/01-2009-03 - Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten sieht dafür den Besuch von themen- oder branchenbezogenen Seminaren zum anlagentechnischen, organisatorischen und baulichen Brandschutz, branchenbezogene Seminare zum Brandschutz, von Spezialisierungsseminaren (Katastrophenschutz, Räumung und Evakuierung, Luftfahrt, Bahn, usw.) oder von Fachtagungen mit insgesamt mindestens 16 LE à 45 Minuten innerhalb von drei Jahren vor.


In Österreich werden die Ausbildungen von verschiedenen Institutionen durchgeführt, wie in den [[Wirtschaftsförderungsinstitut]]en der [[Wirtschaftskammer Österreich|Wirtschaftskammern]] oder den [[Feuerwehrschulen in Österreich|Feuerwehrschulen]]. Eine der großen Ausbildungsstätten in der Steiermark ist das [http://www.brandschutzforum.at Brandschutzforum Austria] in Graz. Als Regelwerk für die Ausbildung von Brandschutzbeauftragten wird in ganz Österreich die TRVB O 117, Ausgabe 2006 herangezogen. In dieser Richtlinie, welche vom österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den österreichischen Brandverhütungsstellen herausgegeben wurde, findet sich ein modularer Ausbildungsplan.


'''Literatur'''


'''Weblinks'''
* Richtlinie vfdb 12-09/01:2009-03 (Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten)
* [http://www.vbbd.de Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V.]
* Berufsgenossenschaftliche Information [http://www.bge.de/pdf/zh_z445.pdf BGI 847] (Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten)
* [http://www.brandschutzforum.at Brandschutzforum Austria]




'''Siehe auch:'''
'''Weblinks'''  


* [[Betrieblicher Brandschutz]]
* [http://www.vbbd.de Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V.]
* [http://www.vfdb.de Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V.]
* [http://www.ig-bsb.de Interessengemeinschaft der Brandschutzbeauftragten Rhein-Neckar incl. Forum]
* [http://www.brandschutzforum.at Brandschutzforum Austria]
{{Rechtshinweis}}


* Ausrüstung von Arbeitsstätten [http://www.brand-feuer.de/additional/Ausruestung_von_Arbeitsstaetten.pdf] zur Verfügung gestellt von der Fa. [[Gloria]]





Version vom 23. September 2012, 10:46 Uhr

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in den Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.

Je nach gesetzlichen Voraussetzungen, die in den einzelnen Staaten verschieden sind, können diese Unternehmerpflichten/Aufgaben, durch Bestellung eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder auch durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.


Aufgaben

Der Brandschutzbeauftragte sollte den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) als zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb beraten und unterstützen. Dabei sollte er als sogenannte Stabsfunktion direkt dem Unternehmer/Arbeitgeber beratend zur Seite stehen. Der Brandschutzbeauftragte ist in der Regel daher kein Linienvorgesetzter und nicht weisungsbefugt.

Auf Grund gleicher Aufgabenstellung in den verschiedenen Staaten ist auch die Aufgabenliste überall ähnlich. Beispielhaft soll hier die deutsche Aufgabenliste der vfdb 12/09-01:2009-03 beschreibt eine ausschließlich beratende und koordinierende Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten wie folgt beschrieben:

  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C)
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorische Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  • Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen
  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  • Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sowie Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandfall (Brandschutzhelfer)
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  • Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  • Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  • Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von Brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Berufsgenossenschaften, den Gewerbeaufsichtsämtern usw.
  • Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
  • Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz


Pflicht zur Bestellung

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern.

Die Beauftragung des Brandschutzbeauftragten sollte zwischen Unternehmer und Brandschutzbeauftragtem unter Nennung des Zuständigkeitsbereiches (Unternehmen, Werksteil, Gebäude oder Abteilung), einer Aufgabenbeschreibung und dem veranschlagten Zeitbedarf in schriftlicher Form erfolgen. (Richtlinie vfdb 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).

In Österreich wird im Zuge einer Betriebsstättengenehmigung durch die Gewerbebehörde mindestens ein Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben. Diese Anforderung kann aber noch um die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr verstärkt werden.


Ausbildung Deutschland

Verpflichtende Regelungen zur Ausbildung gibt es nicht. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Lehrgangsinhalte sich an dem Ausbildungsmodell der CFPA-Europe, den Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI), beziehungsweise an den Leitlinien der vfdb Richtlinie 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten orientieren. Danach dauert die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten mindestens 64 Lehreinheiten à 45 Min. (max. 10 Lehreinheiten pro Tag) und schließt mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung ab. Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung.

Ohne Lehrgang zum Brandschutzbeauftragten können nach vfdb 12/09-01-2009-03 nur bestellt werden:

  • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst,
  • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für hauptamtliche Kräfte, wenn sie hauptamtlich für den betreffenden Betrieb tätig sind und die Kenntnisse der Brandschutzbeauftragten-Ausbildung nachweisen können
  • Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz.

Eine verkürzte Ausbildung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist aufgrund der weggefallenen Brandschutzinhalte in der reformierten Ausbildung nicht mehr vorgesehen. Jedoch können in der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten die Lehrinhalte an Vorkenntnisse der Teilnehmergruppe oder an betriebsspezifische Gefahren und Gegebenheiten angepasst oder Themenschwerpunkte gebildet werden.


Österreich

In Österreich werden die Ausbildungen von verschiedenen Institutionen durchgeführt, wie in den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern oder den Feuerwehrschulen. Sie kann aber auch von privaten Unternehmen durchgeführt werden. Als Regelwerk für die Ausbildung von Brandschutzbeauftragten wird in ganz Österreich die TRVB O 117, Ausgabe 2006 herangezogen. In dieser Richtlinie, welche vom österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den österreichischen Brandverhütungsstellen herausgegeben wurde, findet sich ein modularer Ausbildungsplan.


Module und Seminare

  • Modul 1:
Brandschutzwart
Es sind keine Voraussetzungen notwendig. Nach positivem Abschlusstest erhält der Auszubildende einen Brandschutzpass, der für 5 Jahre gültig ist und mit entsprechenden Fortbildungen lt. TRVB O 117 um jeweils weitere 5 Jahre ab Fortbildungstag verlängert wird.
  • Modul 2:
Brandschutzbeauftragter
Voraussetzung ist das Modul 1. Nach erfolgreicher Prüfung ist der Auszubildende berechtigt, zum Brandschutzbeauftragten bestellt zu werden. Er darf jedoch seine Pflichten erst nach den objektspezifischen Seminaren wahrnehmen (siehe Nutzungsbezogene und Technische Seminare). Das gleiche gilt für den Brandschutzbeauftragten-Stellvertreter, Genaueres in der TRVB O 117.
  • Modul 3:
Brandschutzgruppe
Voraussetzung ist das Modul 1. Brandschutzgruppen sind eine "Betriebsfeuerwehr light". Sie unterstützen im Ernstfall den Brandschutzbeauftragten.
  • Nutzungsbezogene Seminare
  1. N1: Betriebe mit besonderer Personengefährdung (Hotels, Schulen, Universitäten, Bürogebäude, Veranstaltungsstätten, Wohnhausanlagen, Verkaufsstätten, Hochhäuser,..)
  2. N2: Betriebe mit erhöhter Brandgefahr (Gewerbe- und Industrieanlagen, Holz- und Papierverarbeitende Betriebe,...)
  3. N3: Betriebe mit besonderen Gefährdungen (wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Strafvollzugsanstalten, ....)
  4. N4: Betriebe mit besonders schutzwürdigen Einrichtungen (wie historische Bauten, EDV-Räume,....)
  • Technikseminare
  1. Brandmeldeanlage
  2. Rauch- und Wärmabzugsanlagen
  3. Sprinkleranlagen
  4. Gaslöschanlagen


Fortbildung

Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten kann nur als Grundlage für dessen Tätigkeit angesehen werden. Eine regelmäßige Fortbildung ist zur qualifizierten Aufgabenbewältigung erforderlich. Daraus ergibt sich das der Brandschutzbeauftragte seine Sach- und Fachkunde im Bereich des betrieblichen Brandschutzes den aktuellen Erfordernissen sowie den sich ändernden Regelwerken und Vorschriften erweitern bzw. regelmäßig auffrischen muss.

Die Richtlinie vfdb 12-09/01-2009-03 - Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten sieht dafür den Besuch von themen- oder branchenbezogenen Seminaren zum anlagentechnischen, organisatorischen und baulichen Brandschutz, branchenbezogene Seminare zum Brandschutz, von Spezialisierungsseminaren (Katastrophenschutz, Räumung und Evakuierung, Luftfahrt, Bahn, usw.) oder von Fachtagungen mit insgesamt mindestens 16 LE à 45 Minuten innerhalb von drei Jahren vor.


Literatur

  • Richtlinie vfdb 12-09/01:2009-03 (Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten)
  • Berufsgenossenschaftliche Information BGI 847 (Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten)


Weblinks

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