Haftung

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Schild zum Thema Brandwache
Lesen sie den letzten Satz auf dem alten Schild
Foto: Rainer Schwarz

Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehenmüssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfensein des Vermögen (Wirtschaft)|Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt.


Art 34 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.


§ 84 LBG NRW

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat,
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.


§ 12 HSGV Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr

(8) Verletzen ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes in der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so können die Gemeinden Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen.

Die Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und somit Teil einer Gemeindeverwaltung.
Bei den aufgeführten Gesetzestexten wird natürlich die Einsatzlage, Verhältnismäßigkeit uww. geprüft werden-.


Siehe dazu die Ausführungen des Herrn Dr. Markus Pulm.


Allgemeines

Nur wenige Rechtsbegriffe werden in derart unterschiedlichen Rechtsgebieten verwendet wie der Begriff der Haftung. Er stammt aus dem Mittelhochdeutschen haftunge ‚Verhaftung, Beschlagnahme, Bürgschaft‘, der auf das althochdeutsche haftunga zurückgeht. Der Begriff leitet sich heute vom allgemeinsprachlichen Begriff Haften im Sinne von ‚Festhängen, Festkleben‘ ab. Diese Wortverwandtschaft zeigt sich auch in den strafprozessualen Begriffen Verhaftung (Haftbefehl) und Festnahme. Im Strafrecht wird von einer „Haftung“ z. B. wegen Totschlag (Deutschland)|Totschlags oder Diebstahls gesprochen, wenn die Voraussetzungen zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfüllt sind. In diesen Fällen geht es um das Unterworfensein unter staatliche Gewalt.

Der Haftungsbegriff ist mehrdeutig und fällt je nach Rechtsgebiet unterschiedlich aus. In vielen Vorschriften ist er gleichbedeutend mit Schuld (Privatrecht)|Schuld als Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger (z. B. §§ 241 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch|BGB, § 276}, {§ 459 BGB); „wer schuldet, der haftet auch“. Von dieser objektiven Haftung sind die Haftungsnormen zu unterscheiden, die ein Fehlverhalten des Schädigers zur Überwälzung eines Schadensersatzanspruchs zur Voraussetzung haben. Hierunter fällt die Schadenshaftung aus dem Bereicherungsrecht. Ein zweiter Haftungsgrund erstreckt sich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Die enge dritte Variante ist die reine Sachhaftung (Pfandrechte).


Der Haftungsbegriff muss stets genauen Aufschluss über die Haftungssubjekte und Haftungsobjekte vermitteln, also wen die Verpflichtung zum Einstehenmüssen trifft und welche Vermögen hierfür einzusetzen sind. Heute wird der Haftungsbegriff hauptsächlich dahingehend verstanden, dass der Schuldner (Haftungssubjekt) mit seinem gesamten Vermögen (Haftungsobjekt) in der Zwangsvollstreckung für die Schuld einzustehen hat.


Arten

Aus den vielen Rechtsgebieten, die sich mit Haftungsfragen befassen, sollen die wichtigsten herausgegriffen werden.


Zivilrecht

Das Zivilrecht kennt die Haftung in Form eines Dualismus von zwei unterschiedlichen Haftungsgrundlagen, nämlich entweder für die Erfüllung (Recht)|Erfüllung einer Pflicht persönlich oder mit dem Vermögen bei vertraglicher Haftung einstehen zu müssen oder außervertraglich zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.



Deliktische Haftung

Besteht kein Vertrag, so gibt es eine Vielzahl von Deliktsrecht (Deutschland)|deliktischen Haftungen im Bereich der unerlaubten Handlung. Sie setzen sich mit der Frage auseinander, wer für den Eintritt eines Schadens Schadensersatz zu leisten hat und welchen Umfang dieser Ersatz haben soll. Dieser Schaden kann als Personen- oder Vermögensschaden auftreten. Insbesondere haftet jemand nach § 823 BGB, wenn er schuldhaft und rechtswidrig die Absolutes Recht|absoluten Rechte Leben, Menschlicher Körper|Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum eines anderen verletzt. Primäre Vermögensschäden sind hingegen nur durch die § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung eines Schutzgesetzes) und § 826 BGB (Verletzung der Gute Sitten|guten Sitten) geschützt. Diesen Generalklauseln ist eine Vielzahl von Fällen unterzuordnen wie beispielsweise die verschuldensunabhängige Produzentenhaftung / Produkthauftung.

Die Gefährdungshaftung – die keinen Vertrag voraussetzt – ergibt sich durch Schäden aus einer erlaubten Gefahr, wobei weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden des Schädigers erforderlich sind. Hierbei braucht den Schädiger kein Verschulden zu treffen, wenn er zu seinem eigenen Nutzen für andere Gefahrenquellen schafft (etwa Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach § 7 StVG oder Tierhalter nach § 833 BGB). Bei der Produkthaftung – die ebenfalls keinen Vertrag voraussetzt – haftet der Hersteller für Schäden, die beim Verbraucher durch ein fehlerhaftes Produkt (Wirtschaft)|Produkt entstanden sind. Dabei stützt sich die Produzentenhaftung auf § 823 Abs. 1 BGB, während sich die Produkthaftung aus dem Produkthaftungsgesetz (Deutschland)|Produkthaftungsgesetz und Spezialgesetzen (§ 84 Arzneimittelgesetz (Deutschland)|Arzneimittelgesetz, §§ 32 ff. Gentechnikgesetz (Deutschland)|Gentechnikgesetz] oder §§ 25 ff. Atomgesetz (Deutschland)|Atomgesetz) ergibt.


Personenhaftung

Das BGB stellt verschiedene Haftungssubjekte vor. Nach § 31a BGB haften Organ (Recht)|Organmitglieder eines Vereins für Vorsatz (Deutschland)|vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schaden. In § 179 Abs. 1 BGB ist die Haftung des Falsus procurator|Vertreters ohne Vertretungsmacht vorgesehen.
Nach § 278 BGB hat der Schuldner das Verschulden seines Gesetzlicher Vertreter (Deutschland)|gesetzlichen Vertreters oder sonstiger Erfüllungsgehilfen so zu vertreten wie eigenes Verschulden. Mindestens zwei Gesamtschuldner übernehmen nach §§ 421 ff. BGB die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber einem Gläubiger, der einen unmittelbaren schuldrechtlichen Anspruch gegen diese Gesamtschuldner erwirbt. Der Gastwirt haftet nach § 701 Abs. 1 BGB ohne Verschulden für Schäden an den vom Gast eingebrachten Sachen.
Der Bürge verpflichtet sich nach § 765 Abs. 1 BGB durch den Bürgschaftsvertrag, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Der Garant verpflichtet sich einseitig im formfreien – und im BGB nicht geregelten – Garantievertrag, entweder für einen künftigen Schaden/Verlust ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen.


Siehe auch:


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