Straftat: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Bild:E.d' Arborea.jpg|thumb|250px|Denkmal der<br/>'''[[Eleonora di Arborea]]''' vor dem Rathaus von Oristano / Sardinien. Die von ihr entwickelte '''Carta de Lógu''', einen Kodex, trat '''1395''' in Kraft und war die '''Gesetzesgrundlage''' auf Sardinien, bis zur Bildung des italienischen Staates '''1861'''.<br/>Foto: Rainer Schwarz 0510]]
[[Bild:E.d' Arborea.jpg|thumb|300px|Denkmal der<br/>'''Eleonora di Arborea''' vor dem Rathaus von Oristano / Sardinien. Die von ihr entwickelte '''Carta de Lógu''', einen Kodex, trat '''1395''' in Kraft und war die '''[[Gesetz]]esgrundlage''' auf Sardinien, bis zur Bildung des italienischen Staates '''1861'''.<br/>Foto: [[Rainer Schwarz ]]]]  
[[Datei:LeiterbildIMG 2081.JPG|thumb|250px|'''[[Brandstiftung]]''' - [[Verbrechen]]<br/>gem. [[§ 306 StGB]] in Versmold - Westf.<br/>Foto: [[Rainer Schwarz]].]]


Als '''Straftat''' bezeichnet das deutsche [[Strafrecht]] eine [[Sozialverhalten|Verhalten]]sweise, die durch ein [[Strafgesetz]] mit [[Strafe]] bedroht ist. Eine Definition für den Begriff bietet das [[Gesetz]] zwar nicht, jedoch sagen {{Art.|103|gg|juris}} Abs. 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] und {{§|1|stgb|juris}} StGB aus: ''„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die [[Strafbarkeit]] gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“''; ''vgl. dazu den überlieferten Grundsatz'' [[Nulla poena sine lege]], ''also:'' Keine Strafe ohne Gesetz. Daraus wird in aller Regel abgeleitet, dass ein zum Tatzeitpunkt nicht strafbares Verhalten auch später keine Straftat sein bzw. als solche ausgelegt und geahndet werden kann.
[[Datei:Dreh-LeiterbildIMG 2081.JPG|thumb|300px|Es ist Aufgabe der [[Kriminalpolizei]] die [[Brandursache]] festzustellen, um eine evtl. [[Strafverfolgung]] zu ermöglichen.<br>Hier wurde ermittelt, dass es sich um eine  '''[[Brandstiftung]]''' - [[Verbrechen]] gem. [[§ 306 StGB]] handelte.<br/>Foto: [[Rainer Schwarz]] ]]


Eine Straftat ist also eine recAhtswidrige und [[schuld (Strafrecht)|schuld]]hafte [[Handlung (Recht)|Handlung]], die den [[Tatbestand]] eines [[Strafgesetz|Gesetzes]] erfüllt, das als [[Ahndung]] eine [[Strafe]] vorsieht.
[[Datei:Sachbeschädigung Michael Arning 20200926ARG36685.jpg|thumb|300px|diese Sprungkissen wurde angesteckt. Eine [[Straftat]] gem. [[§ 303 StGB]].<br/>Bild: [[Michael Arning]] ]]


[[Datei:Kabel abbrennen FW Weißenfels pFB 18.6.21.jpg|thumb|300px|[[Kabel abbrennen]], um [https://de.wikipedia.org/wiki/Kupfer Kupfer] zu gewinnen. Es folgt einen [[strafrecht]]liche Prüfung, ob eine  [[Straftat]] vorliegt, der [[Vorsatz]] kann vorausgesetzt werden.<br>Foto: FW Weißenfels]]


'''Dreistufige Prüfung'''  
[[Datei:Adventskranz BF München 20.12.2020 n.jpg|thumb|300px|Dieser '''[[Adventskranz]]''' geriet durch [[Kerze]]n in einer [[Kirche]] in [[Brand]].<br>Achten sie auf [[Kerze]]n, den richtigen [[Docht]], [[Lichterkette]]n und Deko.<br>Geprüft wird ob eine [[Straftat]], wenn auch [[Fahrlässigkeit]] vorliegt<br>Foto: [https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Branddirektion-Muenchen.html BF München] ]]
 
[[Datei:Abflämmen PRh-WD Mai 2017.JPG|thumb|300px|beim [[Abflämmen]] kommt es immer wieder zu Bränden. Hier wurde durch [[Funke]]n erst die Hecke in [[Brand]] gesetzt und dann wurden die [[Flamme]]n auf das Gebäude übertragen.<br/>Geprüft wird ob eine [[Straftat]], evtl. [[Fahrlässigkeit]] vorliegt<br>Foto: PRh-WD]]
 
Als Straftat bezeichnet das deutsche [[Strafrecht]] eine Verhaltensweise, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Eine Definition für den Begriff bietet das Gesetz zwar nicht, jedoch sagen aus: ''„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“''; ''vgl. dazu den überlieferten Grundsatz'' Nulla poena sine lege, ''also:'' Keine Strafe ohne Gesetz. Daraus wird in aller Regel abgeleitet, dass ein zum Tatzeitpunkt nicht strafbares Verhalten auch später keine Straftat sein bzw. als solche ausgelegt und geahndet werden kann.
 
Eine Straftat ist also eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den [[Tatbestand]] eines Strafgesetz erfüllt, das als Ahndung eine Strafe vorsieht.
 
 
'''dreistufige Prüfung'''  


Ob ein Verhalten eine Straftat darstellt, wird im deutschen [[Strafrecht]] nach herrschender Meinung in drei Schritten geprüft. Diese drei Elemente (Säulen) sind
Ob ein Verhalten eine Straftat darstellt, wird im deutschen [[Strafrecht]] nach herrschender Meinung in drei Schritten geprüft. Diese drei Elemente (Säulen) sind
   
   
* [[Tatbestand]],
* [[Tatbestand]],
* [[Rechtswidrigkeit]] und
* Rechtswidrigkeit und
* [[Schuld (Strafrecht)|Schuld]].
* Schuld (Strafrecht)  


In den Säulen Tatbestand und [[Rechtswidrigkeit]] werden die objektiv erfassbaren [[Eigenheit]]en und Umstände der Tat gewürdigt. In der Säule Schuld wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß an das Verhalten des jeweiligen Täters die Strafe als Rechtsfolge seines Verhaltens (Strafzumessung) angeknüpft werden kann. Da objektive Aspekte einer Straftat (beispielsweise die Gefährlichkeit des Verhaltens) auch für die [[Strafzumessung]] relevant sind, kann ein Aspekt der Straftat in der Prüfung jeweils mehrfach zu behandeln sein. Im Rahmen dieses Artikels kann auf die jeweils bestehenden Probleme und unterschiedlichen Ansichten nur kursorisch eingegangen werden. Es müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine [[Verurteilung]] erfolgen kann.  
In den Säulen Tatbestand und Rechtswidrigkeit werden die objektiv erfassbaren Eigenheiten und Umstände der Tat gewürdigt. In der Säule Schuld wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß an das Verhalten des jeweiligen Täters die Strafe als Rechtsfolge seines Verhaltens (Strafzumessung) angeknüpft werden kann. Da objektive Aspekte einer Straftat (beispielsweise die Gefährlichkeit des Verhaltens) auch für die Strafzumessung relevant sind, kann ein Aspekt der [[Straftat]] in der Prüfung jeweils mehrfach zu behandeln sein. Im Rahmen dieses Artikels kann auf die jeweils bestehenden Probleme und unterschiedlichen Ansichten nur kursorisch eingegangen werden. Es müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine Verurteilung erfolgen kann.  








'''Tatbestand'''  
'''[[Tatbestand]]'''  


Die tatbestandliche Prüfung beschäftigt sich mit zwei Themenkreisen:  
Die tatbestandliche Prüfung beschäftigt sich mit zwei Themenkreisen:  
# Sind die im [[Tatbestand]] eines Strafgesetzes festgelegten ''objektiven'' [[Tatbestandsmerkmal]]e erfüllt (z.&nbsp;B. Eintritt einer Folge oder Vorliegen einer bestimmten Handlung) und liegt ein Verhalten des Täters vor, das für den Eintritt der gesetzlich normierten Folge hinreichend ursächlich war?
 
# Lagen in der Person des Täters ''individuell-subjektive'' Tatbestandsmerkmale (bspw. [[Habgier]]) vor, und hat der der Täter den Taterfolg [[Vorsatz|vorsätzlich]] bzw. [[Fahrlässigkeit|fahrlässig]] herbeigeführt?
# Sind die im [[Tatbestand]] eines Strafgesetzes festgelegten ''objektiven'' Tatbestandsmerkmale erfüllt (z.&nbsp;B. Eintritt einer Folge oder Vorliegen einer bestimmten Handlung) und liegt ein Verhalten des Täters vor, das für den Eintritt der gesetzlich normierten Folge hinreichend ursächlich war?
# Lagen in der Person des Täters ''individuell-subjektive'' Tatbestandsmerkmale (bspw. Habgier) vor, und hat der der Täter den Taterfolg Vorsatz|vorsätzlich bzw. [[Fahrlässigkeit|fahrlässig]] herbeigeführt?




'''Rechtswidrigkeit'''  
'''Rechtswidrigkeit'''  


Auf der Ebene der [[Rechtswidrigkeit]] wird geprüft, ob der Handlungskomplex als Ganzes gegen die Rechtsordnung verstößt. Da Normen des Strafrechtes bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, kann bei Vorliegen ihres Tatbestandes die Rechtswidrigkeit im Allgemeinen als indiziert gelten. Explizit geprüft werden aber Normen, die auch tatbestandsmäßiges Verhalten als rechtmäßig erklären ([[Rechtfertigungsgrund|Rechtfertigungsgründe]]), insbesondere kommen [[Notwehr]] und [[Einwilligung]] (vgl. z.&nbsp;B. {{§|228|stgb|juris}} StGB) in Betracht.
Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob der Handlungskomplex als Ganzes gegen die Rechtsordnung verstößt. Da Normen des Strafrechtes bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, kann bei Vorliegen ihres Tatbestandes die Rechtswidrigkeit im Allgemeinen als indiziert gelten. Explizit geprüft werden aber Normen, die auch tatbestandsmäßiges Verhalten als rechtmäßig erklären (Rechtfertigungsgründe), insbesondere kommen Notwehr und Einwilligung (vgl. z.&nbsp;B. § 228 StGB) in Betracht.




'''Schuld'''  
'''Schuld'''  


Bei der Schuldfrage ist zu prüfen, ob Schuldausschließungsgründe, verminderte [[Schuldfähigkeit]], [[Strafmündigkeit|Strafunmündigkeit]] (unter 14 Jahren) o.&nbsp;Ä. vorliegen.
Bei der Schuldfrage ist zu prüfen, ob Schuldausschließungsgründe, verminderte Schuldfähigkeit, Strafmündigkeit (unter 14 Jahren) o.&nbsp;Ä. vorliegen.




Rechtliche Situation in Deutschland  
'''rechtliche Situation in Deutschland'''


Das [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|deutsche Strafgesetzbuch (StGB)]] teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in [[Verbrechen]] (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr [[Freiheitsstrafe|Freiheitsentzug]] und mehr) und [[Vergehen]] (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). [[Ordnungswidrigkeit|Ordnungswidrigkeiten]] sind keine Straftaten.
Das [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|deutsche Strafgesetzbuch (StGB)]] teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in [[Verbrechen]] (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und mehr) und [[Vergehen]] (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten.




'''Verlauf einer Straftat'''  
'''Verlauf einer Straftat'''  


Wichtig ist der Verlauf einer Straftat für die verschiedenen Formen der [[Beteiligung (Strafrecht)|Beteiligung]] (Täterschaft). In bestimmten Stadien einer Straftat sind nur bestimmte Beteiligungsformen möglich.  
Wichtig ist der Verlauf einer Straftat für die verschiedenen Formen der Beteiligung (Strafrecht) (Täterschaft). In bestimmten Stadien einer Straftat sind nur bestimmte Beteiligungsformen möglich.  




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''Beispiel:'' Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus.  
''Beispiel:'' Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus.  


Dies gilt nicht für Delikte, in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit [[Täterschaft]] ist ({{§|80|stgb|juris}}, {{§|83|stgb|juris}}, {{§|87|stgb|juris}}, {{§|149|stgb|juris}}, {{§|152a|stgb|juris}} I Nr. 2, {{§|202c|stgb|juris}}, {{§|234a|stgb|juris}} III, {{§|275|stgb|juris}}, {{§|310|stgb|juris}} StGB, z. B. bei [[Falschgeld|Geldfälschung]]).
Dies gilt nicht für Delikte, in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit Täterschaft ist StGB, z. B. bei Falschgeld|Geldfälschung).


Ein Sonderfall ist {{§|30|stgb|juris}} StGB – [[Versuch der Beteiligung]]. Hier wird die konspirative Absprache von [[Verbrechen]] unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der [[Gesetzgeber]] bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch [[Strafe]] erzielen.
Ein Sonderfall ist § 30 StGB – Versuch der Beteiligung. Hier wird die konspirative Absprache von [[Verbrechen]] unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der Gesetzgeber bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch Strafe erzielen.




'''Versuch'''  
'''Versuch'''  


Eine Straftat [[Versuch_(Strafrecht)|versucht]], wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes [[Unmittelbares Ansetzen_(Strafrecht)|unmittelbar ansetzt ]]({{§|22|stgb|juris}} StGB).  
Eine Straftat Versuch_(Strafrecht), wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes Unmittelbares Ansetzen_(Strafrecht)|unmittelbar ansetzt § 22 StGB).  
Der [[Versuch_(Strafrecht)|Versuch]] einer Straftat ist
Der Versuch_(Strafrecht)|Versuch einer Straftat ist
* bei [[Verbrechen]] immer strafbar,
* bei [[Verbrechen]] immer strafbar,
* bei [[Vergehen]] nur dann strafbar, wenn dies im [[Gesetz]] ausdrücklich bestimmt ist ({{§|23|stgb|juris}} StGB).
* bei [[Vergehen]] nur dann strafbar, wenn dies im [[Gesetz]] ausdrücklich bestimmt ist (§ 23 StGB).


''Beispiel:'' Der Dieb schwingt einen Vorschlaghammer gegen die Fensterscheibe eines Juweliers.
''Beispiel:'' Der Dieb schwingt einen Vorschlaghammer gegen die Fensterscheibe eines Juweliers.
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'''Vollendung'''
'''Vollendung'''


Wenn das  Versuchsstadium abgeschlossen ist und der Täter die [[Tatbestandsmerkmal|Tatbestandsmerkmale]] verwirklicht hat, spricht man von Vollendung einer Straftat.
Wenn das  Versuchsstadium abgeschlossen ist und der Täter die [[Tatbestand]]smerkmale verwirklicht hat, spricht man von Vollendung einer Straftat.


''Beispiel:'' Der Dieb hat sein Diebesgut eingesteckt.
''Beispiel:'' Der Dieb hat sein Diebesgut eingesteckt.
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Straftaten werden nach ihrer Schwere wie folgt klassifiziert:  
Straftaten werden nach ihrer Schwere wie folgt klassifiziert:  


* Geringfügige Straftat - bis 1 Jahr Freiheitsentzug - Verhandlung vor dem [[Amtsgericht]]
* geringfügige Straftat; bis 1 Jahr Freiheitsentzug (Verhandlung vor dem Amtsgericht)
* Mittlere Straftat - bis 4 Jahre Freiheitsentzug - Verhandlung vor dem AG oder [[Landgericht]]
* mittlere Straftat; bis 4 Jahre Freiheitsentzug (Verhandlung vor dem AG oder Landgericht)
* Schwere Straftat - Freiheitsentzug über 4 Jahre - Verhandlung vor dem Landgericht
* schwere Straftat; Freiheitsentzug über 4 Jahre (Verhandlung vor dem Landgericht)




'''Sonderfälle'''
'''Sonderfälle'''


Es gibt nicht nur im Strafgesetzbuch besondere Straftatengruppen:
Es gibt, nicht nur im Strafgesetzbuch, besondere Straftatengruppen:
 
* [[Forststraftat]]en (in Deutschland Verstöße gegen §§ 242 bis 248a, 267, 303, 304, 308 bis 310a StGB)


* [[Sexualstraftat]]en
* Forststraftaten (in Deutschland Verstöße gegen §§ 242 bis 248a, 267, 303, 304, 308 bis 310a StGB)
* [[Verkehrsstraftat]]en
* [[Wehrstraftat]]en
* [[Steuerstraftat]]en
* [[Brandstraftaten]] wie z. B. '''[[§ 306 StGB]]'''


* Sexualstraftaten
* Verkehrsstraftaten
* Wehrstraftaten
* Steuerstraftaten
* Brandstraftaten wie z. B. '''[[§ 306 StGB]]'''




[[Datei:LeiterbildIMG 2081.JPG|thumb|250px|'''[[Brandstiftung]]''' - [[Verbrechen]]<br/>gem. [[§ 306 StGB]] in Versmold - Westf.]]


'''Kriminologische Begriffe'''
'''kriminologische Begriffe'''


In der [[Kriminologie]] werden eigene ([[Delikt|deliktische]]) Begrifflichkeiten verwendet, die das StGB nicht kennt. Diese kriminologischen Bezeichnungen spezifizieren besondere Formen, vergleiche hierzu z. B. [[Betrug]]sdelikte; [[Brand]]delikte.
In der [[Kriminologie]] werden eigene (deliktische) Begrifflichkeiten verwendet, die das StGB nicht kennt. Diese kriminologischen Bezeichnungen spezifizieren besondere Formen, vergleiche hierzu z. B. Betrugsdelikte; Branddelikte.


Im [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] werden gleichartige Straftaten mit Oberbegriffen wie „Straftaten gegen das Leben“ oder „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ zusammengefasst.
Im [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] werden gleichartige Straftaten mit Oberbegriffen wie „Straftaten gegen das Leben“ oder „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ zusammengefasst.




:''Siehe Artikel  
:''siehe Artikel  


* [[Kriminalprävention]]''
* [[Kriminalprävention]]''
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'''Aufklärung und Folgen'''
'''Aufklärung und Folgen'''


Die Aufklärung einer Straftat geschieht in einem [[Strafverfahren]] durch [[Strafverfolgungsbehörde]]n aufgrund einer Mitteilung oder Wahrnehmung, woraufhin aufgrund des [[Legalitätsprinzip]]s ein [[Ermittlungsverfahren]] durch die [[Polizei]] eingeleitet wird; gleichzeitig wird eine [[Strafanzeige]] erstellt. Zuständig für die Erforschung einer Tat ist immer die Polizei, die im Auftrag der Strafverfolgungsbehörde, z.&nbsp;B. der [[Staatsanwaltschaft]] oder dem [[Finanzamt]] [[Polizeiliches Handeln|handelt]], Rechtsgrundlage ist {{§|163|stpo|juris}} StPO.
Die Aufklärung einer Straftat geschieht in einem Strafverfahren durch Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer Mitteilung oder Wahrnehmung, woraufhin aufgrund des [[Legalitätsprinzip]]s ein [[Ermittlungsverfahren]] durch die [[Polizei]] eingeleitet wird; gleichzeitig wird eine [[Strafanzeige]] erstellt. Zuständig für die Erforschung einer Tat ist immer die Polizei, die im Auftrag der Strafverfolgungsbehörde, z.&nbsp;B. der [[Staatsanwaltschaft]] oder dem Finanzamt Polizeiliches Handeln, Rechtsgrundlage ist § 163 StPO.


Hierbei werden unter anderem Mittel der [[Kriminalistik]] ([[Spurenbild]], [[Beweislage]] usw.) angewandt, die zum Nachweis über Täterschaft und Teilnahme führen sollen sowie über den [[Tathergang]] Aufschluss geben sollen. Weiterhin können zahlreiche [[Maßnahme (Recht)|Maßnahmen]] wie [[Fahndung]]en, [[Durchsuchung (Recht)|Durchsuchung]]en, [[Telefonüberwachung]]en und [[Vernehmung]]en zu Aufklärung der Tat und Täterschaft führen.
Hierbei werden unter anderem Mittel der [[Kriminalistik]] (Spurenbild, Beweislage usw.) angewandt, die zum Nachweis über Täterschaft und Teilnahme führen sollen sowie über den Tathergang Aufschluss geben sollen. Weiterhin können zahlreiche Maßnahme (Recht) wie Fahndungen, [[Durchsuchung]]en, Telefonüberwachungen und [[Vernehmung]]en zu Aufklärung der Tat und Täterschaft führen.


Die Akte wird nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übersandt, die über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens entscheidet, z.&nbsp;B. Erhebung einer [[Anklage]], Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, Einstellung des Verfahrens oder die Beantragung eines [[Haftbefehl]]s. Dem kann – muss aber nicht – im Verlauf eines [[Gerichtsverfahren]]s eine [[Strafe]] folgen.  
Die Akte wird nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übersandt, die über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens entscheidet, z.&nbsp;B. Erhebung einer Anklage, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, Einstellung des Verfahrens oder die Beantragung eines [[Haftbefehl]]s. Dem kann – muss aber nicht – im Verlauf eines Gerichtsverfahrens eine Strafe folgen.  


'''Prävention''' ist die eine Art, Straftaten zu begegnen.
'''Prävention''' ist die eine Art, Straftaten zu begegnen.




'''Siehe dazu:'''
'''siehe dazu:'''


* [[Kriminalprävention]]
* [[Kriminalprävention]]
* [[Prävention zum Thema Brandschutz]]




* Anfangsverdacht
* [[Beschlagnahme]]
* [[Beschuldigter]]
* [[Beweismittel]]
* [[Durchsuchung]]
* [[Ermittlungsverfahren]]
* [[Gemeingefährliche Straftat]]
* [[Haftbefehl]]
* [[Gericht]]
* [[Kriminalpolizei]]
* [[Locard’sche Regel]]
* [[Offizialdelikt]]
* [[Festnahme]]
* [[Sachbeweis]]
* [[Staatsanwaltschaft]]
* [[Straftat]]
* [[Strafrecht]]
* [[Strafverteidiger]]
* [[Strafverfolgung]]
* [[Tatbestand]]
* [[Täter]]
* [[Verdeckungstat]]




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<br />{{Wikipedia}}
<br />{{Wikipedia}}
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[[Kategorie:Einbruchschutz]]
[[Kategorie:Recht]]
[[Kategorie:Recht]]
[[Kategorie:Kriminalprävention]]
[[Kategorie:Kriminalprävention]]
[[Kategorie:Kriminalpolizei]]

Aktuelle Version vom 10. Januar 2024, 18:56 Uhr

Bitte jede Verordnung oder jeden Gesetzestext auf Aktualität prüfen


Denkmal der
Eleonora di Arborea vor dem Rathaus von Oristano / Sardinien. Die von ihr entwickelte Carta de Lógu, einen Kodex, trat 1395 in Kraft und war die Gesetzesgrundlage auf Sardinien, bis zur Bildung des italienischen Staates 1861.
Foto: Rainer Schwarz
Es ist Aufgabe der Kriminalpolizei die Brandursache festzustellen, um eine evtl. Strafverfolgung zu ermöglichen.
Hier wurde ermittelt, dass es sich um eine Brandstiftung - Verbrechen gem. § 306 StGB handelte.
Foto: Rainer Schwarz
diese Sprungkissen wurde angesteckt. Eine Straftat gem. § 303 StGB.
Bild: Michael Arning
Kabel abbrennen, um Kupfer zu gewinnen. Es folgt einen strafrechtliche Prüfung, ob eine Straftat vorliegt, der Vorsatz kann vorausgesetzt werden.
Foto: FW Weißenfels
Dieser Adventskranz geriet durch Kerzen in einer Kirche in Brand.
Achten sie auf Kerzen, den richtigen Docht, Lichterketten und Deko.
Geprüft wird ob eine Straftat, wenn auch Fahrlässigkeit vorliegt
Foto: BF München
beim Abflämmen kommt es immer wieder zu Bränden. Hier wurde durch Funken erst die Hecke in Brand gesetzt und dann wurden die Flammen auf das Gebäude übertragen.
Geprüft wird ob eine Straftat, evtl. Fahrlässigkeit vorliegt
Foto: PRh-WD

Als Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht eine Verhaltensweise, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Eine Definition für den Begriff bietet das Gesetz zwar nicht, jedoch sagen aus: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“; vgl. dazu den überlieferten Grundsatz Nulla poena sine lege, also: Keine Strafe ohne Gesetz. Daraus wird in aller Regel abgeleitet, dass ein zum Tatzeitpunkt nicht strafbares Verhalten auch später keine Straftat sein bzw. als solche ausgelegt und geahndet werden kann.

Eine Straftat ist also eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetz erfüllt, das als Ahndung eine Strafe vorsieht.


dreistufige Prüfung

Ob ein Verhalten eine Straftat darstellt, wird im deutschen Strafrecht nach herrschender Meinung in drei Schritten geprüft. Diese drei Elemente (Säulen) sind

  • Tatbestand,
  • Rechtswidrigkeit und
  • Schuld (Strafrecht)

In den Säulen Tatbestand und Rechtswidrigkeit werden die objektiv erfassbaren Eigenheiten und Umstände der Tat gewürdigt. In der Säule Schuld wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß an das Verhalten des jeweiligen Täters die Strafe als Rechtsfolge seines Verhaltens (Strafzumessung) angeknüpft werden kann. Da objektive Aspekte einer Straftat (beispielsweise die Gefährlichkeit des Verhaltens) auch für die Strafzumessung relevant sind, kann ein Aspekt der Straftat in der Prüfung jeweils mehrfach zu behandeln sein. Im Rahmen dieses Artikels kann auf die jeweils bestehenden Probleme und unterschiedlichen Ansichten nur kursorisch eingegangen werden. Es müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine Verurteilung erfolgen kann.



Tatbestand

Die tatbestandliche Prüfung beschäftigt sich mit zwei Themenkreisen:

  1. Sind die im Tatbestand eines Strafgesetzes festgelegten objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt (z. B. Eintritt einer Folge oder Vorliegen einer bestimmten Handlung) und liegt ein Verhalten des Täters vor, das für den Eintritt der gesetzlich normierten Folge hinreichend ursächlich war?
  2. Lagen in der Person des Täters individuell-subjektive Tatbestandsmerkmale (bspw. Habgier) vor, und hat der der Täter den Taterfolg Vorsatz|vorsätzlich bzw. fahrlässig herbeigeführt?


Rechtswidrigkeit

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob der Handlungskomplex als Ganzes gegen die Rechtsordnung verstößt. Da Normen des Strafrechtes bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, kann bei Vorliegen ihres Tatbestandes die Rechtswidrigkeit im Allgemeinen als indiziert gelten. Explizit geprüft werden aber Normen, die auch tatbestandsmäßiges Verhalten als rechtmäßig erklären (Rechtfertigungsgründe), insbesondere kommen Notwehr und Einwilligung (vgl. z. B. § 228 StGB) in Betracht.


Schuld

Bei der Schuldfrage ist zu prüfen, ob Schuldausschließungsgründe, verminderte Schuldfähigkeit, Strafmündigkeit (unter 14 Jahren) o. Ä. vorliegen.


rechtliche Situation in Deutschland

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in Verbrechen (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und mehr) und Vergehen (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten.


Verlauf einer Straftat

Wichtig ist der Verlauf einer Straftat für die verschiedenen Formen der Beteiligung (Strafrecht) (Täterschaft). In bestimmten Stadien einer Straftat sind nur bestimmte Beteiligungsformen möglich.


Vorbereitungshandlung

Die Vorbereitungshandlung ist die vor dem Versuch liegende Tätigkeit. Normalerweise ist eine Vorbereitungshandlung zu einer Straftat nicht strafbar.

Beispiel: Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus.

Dies gilt nicht für Delikte, in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit Täterschaft ist StGB, z. B. bei Falschgeld|Geldfälschung).

Ein Sonderfall ist § 30 StGB – Versuch der Beteiligung. Hier wird die konspirative Absprache von Verbrechen unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der Gesetzgeber bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch Strafe erzielen.


Versuch

Eine Straftat Versuch_(Strafrecht), wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes Unmittelbares Ansetzen_(Strafrecht)|unmittelbar ansetzt § 22 StGB). Der Versuch_(Strafrecht)|Versuch einer Straftat ist

  • bei Verbrechen immer strafbar,
  • bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 23 StGB).

Beispiel: Der Dieb schwingt einen Vorschlaghammer gegen die Fensterscheibe eines Juweliers.


Vollendung

Wenn das Versuchsstadium abgeschlossen ist und der Täter die Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, spricht man von Vollendung einer Straftat.

Beispiel: Der Dieb hat sein Diebesgut eingesteckt.


Beendigung

Der komplette Handlungsablauf ist nach der inneren Vorstellung des Täters abgeschlossen.

Beispiel: Der Dieb hat sein Diebesgut nach Hause gebracht und somit gesichert.


Schwere einer Straftat

Straftaten werden nach ihrer Schwere wie folgt klassifiziert:

  • geringfügige Straftat; bis 1 Jahr Freiheitsentzug (Verhandlung vor dem Amtsgericht)
  • mittlere Straftat; bis 4 Jahre Freiheitsentzug (Verhandlung vor dem AG oder Landgericht)
  • schwere Straftat; Freiheitsentzug über 4 Jahre (Verhandlung vor dem Landgericht)


Sonderfälle

Es gibt, nicht nur im Strafgesetzbuch, besondere Straftatengruppen:

  • Forststraftaten (in Deutschland Verstöße gegen §§ 242 bis 248a, 267, 303, 304, 308 bis 310a StGB)
  • Sexualstraftaten
  • Verkehrsstraftaten
  • Wehrstraftaten
  • Steuerstraftaten
  • Brandstraftaten wie z. B. § 306 StGB


kriminologische Begriffe

In der Kriminologie werden eigene (deliktische) Begrifflichkeiten verwendet, die das StGB nicht kennt. Diese kriminologischen Bezeichnungen spezifizieren besondere Formen, vergleiche hierzu z. B. Betrugsdelikte; Branddelikte.

Im Strafgesetzbuch werden gleichartige Straftaten mit Oberbegriffen wie „Straftaten gegen das Leben“ oder „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ zusammengefasst.


siehe Artikel


Aufklärung und Folgen

Die Aufklärung einer Straftat geschieht in einem Strafverfahren durch Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer Mitteilung oder Wahrnehmung, woraufhin aufgrund des Legalitätsprinzips ein Ermittlungsverfahren durch die Polizei eingeleitet wird; gleichzeitig wird eine Strafanzeige erstellt. Zuständig für die Erforschung einer Tat ist immer die Polizei, die im Auftrag der Strafverfolgungsbehörde, z. B. der Staatsanwaltschaft oder dem Finanzamt Polizeiliches Handeln, Rechtsgrundlage ist § 163 StPO.

Hierbei werden unter anderem Mittel der Kriminalistik (Spurenbild, Beweislage usw.) angewandt, die zum Nachweis über Täterschaft und Teilnahme führen sollen sowie über den Tathergang Aufschluss geben sollen. Weiterhin können zahlreiche Maßnahme (Recht) wie Fahndungen, Durchsuchungen, Telefonüberwachungen und Vernehmungen zu Aufklärung der Tat und Täterschaft führen.

Die Akte wird nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übersandt, die über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens entscheidet, z. B. Erhebung einer Anklage, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, Einstellung des Verfahrens oder die Beantragung eines Haftbefehls. Dem kann – muss aber nicht – im Verlauf eines Gerichtsverfahrens eine Strafe folgen.

Prävention ist die eine Art, Straftaten zu begegnen.


siehe dazu:



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