Umweltstrafrecht

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Das Umweltstrafrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Strafrechts, das starke Bezüge zum öffentlichen Umweltrecht aufweist.


Rechtsquellen

nach einer Brandbekämpfung kann es auch zu einer Luftverschmutzung oder einer Gewässerverschmutzung durch Löschwasser kommen, (geprüft wird § 324 StGB) nach einem Bootsbrand.
Foto: Michael Arning
nach einer Gewässerverschmutzung wird eine Ölsperre gesetzt.
Foto: Ortsfeuerwehr Strelitz-Alt
bei diesem Carportbrand kam es aufgrund des Brandes zu einer Luftverschmutzung, was bleibt sind Schadstoffe, Sondermüll mit einer Bodenverunreinigung gem. § 324a StGB
Foto: Michael Arning
  • Strafgesetzbuch (Abschnitt „Straftaten gegen die Umwelt“, §§ 324 StGB ff.)
  • § 326 StGB - Unerlaubter Umgang mit Abfällen
  • § 327 StGB - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
  • § 329 StGB - Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
  • § 330a StGB - Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
  • Nebenstrafrecht
    • § 27 Chemikaliengesetz (Deutschland)
    • § 69 Pflanzenschutzgesetz
    • §§ 71 i. V. m. 69 Bundesnaturschutzgesetz

Soweit Sanktionsnormen in Umweltschutzgesetzen als Rechtsquelle für das Umweltstrafrecht dienen, gilt in der Regel die Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts, d. h. die Strafbarkeit richtet sich nach der Verletzung bestimmter verwaltungsrechtlicher Pflichten.
So stellt beispielsweise die Errichtung einer Anlage ohne die immissionsschutzrechtlich erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BImschG und kann von der zuständigen Behörde untersagt und stillgelegt werden (§ 20 Abs. 2 BImschG. Der Betrieb einer solchen Anlage ist gem. § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB strafbar.


Neuere Entwicklung des Umweltstrafrechts in Deutschland

Mit dem 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (UKG, 18. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl 1980n I S. 373) wurden am 1. Juli 1980 einige wichtige Normen des Umweltstrafrechts in den dafür neugeschaffenen 28. Abschnitt des StGB eingefügt (inzwischen stehen die §§ 324 ff. StGB im 29. Abschnitt). Zuvor war das Umweltstrafrecht als reines Nebenstrafrecht nur als Annex der einzelnen verwaltungsrechtlichen Umweltschutzgesetze geregelt.

Mit dem Schritt, das Umweltstrafrecht ausdrücklich in das allgemeine Strafgesetzbuch einzubringen, wurden unter anderem zwei Ziele verfolgt:

  1. Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Schädigung der natürlichen Ressourcen einen sozialschädlichen Charakter hat, der mit dem anderer, im Bewusstsein der Allgemeinheit präsenterer Straftaten vergleichbar ist.
  2. Durch umfassendere Sanktionierungsmöglichkeiten wollte man den immer häufiger sichtbar werdenden Schädigungen stärker entgegentreten.

Die Veränderungen aufgrund des ersten UKG wurden früh als unzulänglich kritisiert. Trotzdem dauerte es bis zum Jahr 1994, bis mit dem zweiten UKG zumindest einige Forderungen zur Verbesserung umgesetzt wurden. Mit dem 2. UKG (BGBl|1994n I S. 1440) wurde der Schutz insbesondere von Boden und Luft und der Naturschutzgebiete erweitert. Gleichzeitig wurde der Umgang mit und der Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern umfassender sanktioniert, ebenso der Bereich Atom- und Strahlenschutz. Wie bereits seit langem gefordert, wurde der Im- und Export gefährlicher Abfälle unter Strafe gestellt.


Wichtige Bereiche des Umweltstrafrechts

Das Umweltstrafrecht kennt insbesondere Strafvorschriften im Bereich


Gewässerschutzstrafrecht

Die Regelungen, die sich auf den Schutz von Gewässern beziehen, gehören zu den ersten umweltstrafrechtlichen Normen, die im deutschen Recht geschaffen wurden. Gleichzeitig sind die Strafandrohungen bei Gewässerverschmutzung relativ hoch, jedenfalls im Vergleich zu denen, die zum Schutz anderer Umweltgüter gelten.

Eine Legaldefinition für den Begriff „Gewässer“ findet sich in § 330d StGB Nr. 1 StGB. Danach umfasst der Begriff „Gewässer“

  • das oberirdische Gewässer,
  • das Grundwasser und
  • das Meer.


Folgende Straftatbestände des StGB dienen dem Schutz der Gewässer:

  • Gewässerverunreinigung, § 324 StGB
  • Gewässergefährdende Abfallbeseitigung, § 326 StGB Abs. 1 Nr. 4a StGB
  • Unerlaubter Betrieb einer Rohrleitungsanlage, § 327 StGB Abs. 2 Nr. 2 StGB
  • Strafrechtlicher Schutz von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, § 329 StGB Abs. 2 StGB


Aus dem Bereich des Nebenstrafrechts:

  • §§ 52 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4,8 LMBG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Trinkwasser-AufbereitungsVO,
  • § 64 BSeuchenG (jetzt Infektionsschutzgesetz) in Verbindung mit § 21 TrinkwV


Siehe auch:


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