Anfangsverdacht

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das Feuerzeug, aufgefunden unter dem Brandschutt, könnte ein Sachbeweis sein. Ist der Eigentümer bekannt, besteht gegen ihn zumindest ein Anfangsverdacht einer Straftat und somit die Verpflichtung zur Strafverfolgung Legalitätsprinzip
Foto: Rainer Schwarz

Anfangsverdacht ist eine der Verdachtsstufen bei der Strafverfolgung in Deutschland.
Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts sind die Strafverfolgungsbehörden zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet.
Der Anfangsverdacht ist abzugrenzen vom hinreichenden § 170 StPO, § 203 StPO sowie vom dringenden Tatverdacht (vgl. etwa § 112 Abs. 1 StPO).


Voraussetzungen

Ein Anfangsverdacht, der Anlass zum Einschreiten gibt und zur Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare (ohne erkennbare Verfolgungshindernisse, wie etwa offensichtlicher Schuldausschließungsgründe bei Kindern) Straftat vorliegen (vgl. § 152 Abs. 2 in Verbindung mit § 160 StPO Abs. 1 StPO). Anlass zur Prüfung von Ermittlungen ergibt sich beispielsweise aus Strafanzeige|Strafanzeigen, amtlich erlangten Erkenntnissen (Konkursakten, Berichte in Medien), auch ausnahmsweise aus privat erlangten Kenntnissen mit hohem öffentlich-rechtlichem Einschlag (besonderes öffentliches Interesse).

Mit dem Anfangsverdacht wird grundsätzlich eine Hürde für den Beginn von Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Polizei errichtet. Erst wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat“, § 152 Abs. 2 StPO, vorliegen, dürfen Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden. Der Anfangsverdacht schützt den Betroffenen so vor Ermittlungen aufgrund bloßer Vermutungen. Er muss in konkreten Tatsachen bestehen, wobei die Schwelle hierfür allerdings mitunter niedrig ist. So sind so genannte Initiativermittlungen nach Nr. 6.2 der Anlage E der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren|Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren schon dann zulässig, wenn „nach kriminalistischer Erfahrung die wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist“.

Dabei kann die verspätete Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ein pflichtwidriges Verhalten der Ermittlungsbehörden darstellen. So ist der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art.|6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verletzt, wenn trotz Vorliegens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine versuchte Straftat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird, um mit dem Zuwarten die Verfolgung wegen einer vollendeten Straftat zu erreichen.
Darüber hinaus hat der Verletzte bei Vorliegen eines Anfangsverdachts in bestimmten Fallgruppen einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter und damit einen Anspruch auf förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten durch die zuständige Staatsanwaltschaft.



siehe auch:



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