Antragsdelikt

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eine brennende Parkbank ist strafrechtlich eine Sachbeschädigung und ein Antragsdelikt
Foto: FF Friedberg - Hessen

Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen

  • einem absoluten Antragsdelikt und
  • einem relativen Antragsdelikt

Das Gegenstück zum Antragsdelikt ist das Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.


absolutes Antragsdelikt'

Absolute Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden.

Dessen Fehlen stellt ein echtes Verfolgungshindernis dar (wie zum Beispiel auch die Verjährung).
Nach deutschem Recht ist beispielsweise der Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB Strafgesetzbuch (StGB) ein solches reines Antragsdelikt.


relatives Antragsdelikt

Die meisten Antragsdelikte im deutschen Recht sind eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Eine solche Mischform stellen im deutschen Recht unter anderem die einfache vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung § 223 StGB, § 229 StGB und § 230 StGB dar. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.


Antragsdelikte im Strafgesetzbuch

Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene absolute Antragsdelikte:

  • § 123 StGB – Hausfriedensbruch
  • § 145a StGB – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
  • § 185 StGB – Beleidigung
  • § 186 StGB – üble Nachrede
  • § 187 StGB – Verleumdung
  • § 201 StGB Abs. 1 und 2, – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
  • § 247 StGB – Haus- und Familiendiebstahl
  • § 248b StGB – unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
  • § 248c Abs. 4 – Entziehung elektrischer Energie
  • § 288 StGB – vereiteln der Zwangsvollstreckung
  • § 289 StGB – Pfandkehr
  • § 293 StGB – Fischwilderei
  • § 323a – Vollrausch, sofern die wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht bestrafte Rauschtat ein absolutes Antragsdelikt ist
  • § 355 StGB – Verletzung des Steuergeheimnisses


Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können (relative Antragsdelikte):

  • § 182 StGB Abs. 3 – sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 183 StGB – exhibitionistische Handlungen
  • § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 202a StGB und § 202b StGB – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
  • § 223 StGB – Körperverletzung
  • § 229 StGB fahrlässige Körperverletzung
  • § 235 StGB – Entziehung Minderjähriger
  • § 238 StGB Abs. 1 – Nachstellung
  • § 248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
  • § 248c StGB Abs. 1, 2 und 3 – Entziehung elektrischer Energie
  • § 299 StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • § 303 StGBSachbeschädigung
  • § 303a StGB – Datenveränderung
  • § 303b StGB – Computersabotage


Außerhalb des deutschen Strafgesetzbuchs ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können:

  • § 106 UrhG bis § 108 sowie § 108b des Urheberrechtsgesetz
  • § 142 PatG des Patentgesetz
  • § 25 des Gebrauchsmustergesetzes
  • § 10 des Halbleiterschutzgesetzes
  • § 39 des Sortenschutzgesetz
  • § 143 sowie § 143a des Markengesetzes
  • § 51 sowie § 65 des Designgesetz
  • § 33 des Kunsturhebergesetzes
  • § 17 bis § 19 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb



Weblinks


siehe auch:



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