Die Brandursachenermittlung - Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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In Österreich wird die Brandursachenermittlung von der [[Polizei]] durchgeführt. Wenn es zu einem Brandgeschehen kommt, werden sowohl [[Feuerwehr]], als auch Rettung und Polizei an den Einsatzort gerufen. Falls der Verdacht aufkommt, dass es sich um eine [[Straftat]] handeln könnte, werden auch die Bezirksermittler für die Brandursachenermittlung der Polizei an die Einsatzstelle alarmiert. Bei einem Schaden ab einer bestimmten Schadenshöhe oder bei Verletzten oder gar Todesfällen wird auch die Tatortgruppe
In Österreich wird die Brandursachenermittlung von der [[Polizei]] durchgeführt. Wenn es zu einem Brandgeschehen kommt, werden sowohl [[Feuerwehr]], als auch Rettung und Polizei an den Einsatzort gerufen. Falls der Verdacht aufkommt, dass es sich um eine [[Straftat]] handeln könnte, werden auch die Bezirksermittler für die Brandursachenermittlung der Polizei an die Einsatzstelle alarmiert. Bei einem Schaden ab einer bestimmten Schadenshöhe oder bei Verletzten oder gar Todesfällen wird auch die Tatortgruppe
alarmiert. Diese Gruppe konsultiert bei einem weiteren Verdacht oder einen höheren Schadenssumme einen [[Brandursachenermittler]] aus dem Bundeskriminalamt.<br/>
alarmiert. Diese Gruppe konsultiert bei einem weiteren Verdacht oder einen höheren Schadenssumme einen [[Brandursachenermittler]] aus dem Bundeskriminalamt.<br/>
Nach Feststellung der [[Brandursache]] und
Nach Feststellung der [[Brandursache]] und bei Vorliegen einer [[Brandstiftung]] werden der Staatsanwalt und der Brandermittler
bei Vorliegen einer Brandstiftung werden
der Polizei informiert und mit dem Fall betraut. Dem Gericht obliegt dann noch die Bestellung eines gerichtlich beeidigten
der Staatsanwalt und der Brandermittler
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Bei privatem Interesse ([[Versicherung]]en) kann auch eine Brandursachenermittlung über Vertreter der Versicherung durchgeführt werden. Einige Jahre lang wurde diese Aufgabe auch von der [[Feuerwehr]] übernommen, diese war aber an Erkenntnissen und Maßnahmen des vorbeugenden [[Brandschutz]]es und nicht an der Feststellung einer [[Straftat]] interessiert.<br/>
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Die Ermittlungen waren durch das Wiener Feuerwehrgesetz gedeckt.<br/>
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„'''§ 9'''. FESTSTELLUNG DER BRANDURSACHE.
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Bei privatem Interesse (Versicherungen)
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Version vom 4. März 2014, 22:58 Uhr

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Der geschichtliche Hintergrund ist ebenso interessant, wie das Vorgehen am Brandplatz und die Rekonstruktion der Brandentstehungsstelle.

Ing. Wolfgang Fiala, BSc.


Die Geschichte der Brandursachenermittlung geht bis in die Entdeckungszeit des Feuers zurück.
Brandursachenermittlung beschäftigt sich nicht nur mit dem Herausfinden der Brandursache, sondern auch mit der Abwehr von Bränden (Brandverhütung, Verhinderung von Brandstiftung) und dient damit auch dem vorbeugenden Brandschutz.


BRANDURSACHENERMITTLUNG IN ÖSTERREICH

Der vorbeugende Brandschutz und die Brandursachenermittlung gehen in Österreich bereits in das frühe Mittelalter zurück. Allgemein gesehen waren schon die früheren Nachtwächter eine direkte Folge der Brandursachenermittlung.
Deren Aufgabe war es, das Leben und die Besitztümer der schlafenden Menschen vor Feuer und Katastrophen zu schützen.


Der Ruf des Nachtwächters lautete: „Hört Ihr Herrn und lasst Euch sagen, unsere Glock` hat zehn geschlagen, wahrt das Feuer und das Licht, das Eurem Haus kein Schaden gschiecht.“ Jede Stunde wurde eine neue Strophe mit anderem Text wiederholt, um einerseits die Zeit anzusagen, andererseits das Gefühl der Sicherheit durch das Aufpassen durch den Nachtwächter zu vermitteln.
1221 bestimmt das Stadtrecht des Babenberger Herzogs Leopold VI. für Wien, dass jeder mit Geldstrafe belegt werden solle, in dessen Haus ein Brand ausbricht.
Würde das Haus aber ganz eingeäschert, so sei dies Schaden genug für ihn. Von Löschmaßnahmen ist noch keine Rede, man wollte nur den Ausbruch des Brandes verhindern.
Kaum verwunderlich also, dass es in Wien in den Jahren 1252, 1258, 1262, 1275 und 1276 zu verheerenden Bränden kam.
1326 und 1327 legten Riesenfeuer den Großteil von Wien neuerlich in Schutt und Asche. Im neuen Stadtrecht von 1340 wurde zwar ein Passus zur Brandverhütung aufgenommen, die enthaltenen Maßnahmen brachten aber keinen Fortschritt. Die Brandkatastrophen gingen weiter. Das konnte auch der Türmer von St. Stephan, der erstmals 1444 nach weisbar ist, durch das Läuten der Glocken bei einem Schadenfeuer nicht ändern.

1881 kam es am 8. Dezember zum Brand des Ringtheaters. Dabei kamen 386 Personen ums Leben. Einige Erkenntnisse wurden in den vorbeugenden Brandschutz übernommen.
Nach dem 2. Weltkrieg wollten Teile der Alliierten eine polizeiliche Organisation der Feuerwehren verhindern.
Daher wurde die Verantwortung der Brandursachenermittlung den Ländern übergeben.
An die Polizei wurde die Brandursachenermittlung deshalb übertragen, weil es sich hierbei oft um strafbare Taten handelt. In Österreich wird die Brandursachenermittlung von der Polizei durchgeführt. Wenn es zu einem Brandgeschehen kommt, werden sowohl Feuerwehr, als auch Rettung und Polizei an den Einsatzort gerufen. Falls der Verdacht aufkommt, dass es sich um eine Straftat handeln könnte, werden auch die Bezirksermittler für die Brandursachenermittlung der Polizei an die Einsatzstelle alarmiert. Bei einem Schaden ab einer bestimmten Schadenshöhe oder bei Verletzten oder gar Todesfällen wird auch die Tatortgruppe alarmiert. Diese Gruppe konsultiert bei einem weiteren Verdacht oder einen höheren Schadenssumme einen Brandursachenermittler aus dem Bundeskriminalamt.
Nach Feststellung der Brandursache und bei Vorliegen einer Brandstiftung werden der Staatsanwalt und der Brandermittler der Polizei informiert und mit dem Fall betraut. Dem Gericht obliegt dann noch die Bestellung eines gerichtlich beeidigten und zertifizierten Brandursachenermittlers.
Bei privatem Interesse (Versicherungen) kann auch eine Brandursachenermittlung über Vertreter der Versicherung durchgeführt werden. Einige Jahre lang wurde diese Aufgabe auch von der Feuerwehr übernommen, diese war aber an Erkenntnissen und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und nicht an der Feststellung einer Straftat interessiert.
Die Ermittlungen waren durch das Wiener Feuerwehrgesetz gedeckt.

§ 9. FESTSTELLUNG DER BRANDURSACHE.

(1) Die Organe der Feuerwehr haben un - beschadet der Befugnisse sonstiger Or - gane der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrge - nommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen. (2) Jedermann ist verpflichtet, den Behör - denorganen die zur Feststellung der Brandursachen erforderlichen Erhebun - gen zu ermöglichen und alle zweckdien - lichen Auskünfte zu erteilen“ 6) 1) vgl. erste Strophe von einer achtstrophigen alten Volks - weise, bekannt als Nachtwächterlied, Autor unbekannt, 18 Jh. gefunden im Volksliederarchiv im Internet, gelesen am 08.07.2010, 19:00Uhr 2) Wien und seine Feuerwehr, S. 19. 3) Wien und seine Feuerwehr, S. 24. 5) Schubert Rene; Brandbekämpfung und Brandursachener - mittlung – zwangsläufig ein Widerspruch? 2005; VdS Verlag; Seite 17 6) Wiener Feuerwehrgesetz; Landesgesetzblatt für Wien Jahr - gang 1957 Ausgegeben am 27. Juli 1957 Hier einige Beispiele, durch welche Or - gane die Brandursachenermittlung in an - deren Ländern durchgeführt wird. VEREINIGTE STAATEN In den Vereinigten Staaten gibt es meh - rere Organisationen, die sich mit der Brandursachenermittlung beschäftigen. Behördlich sind unter anderem die Feu - erwehr und die Polizei dazu befugt. Pri - vate Organisationen sind zum Beispiel die National Fire Protection Association (NFPA). Private Organisationen kommen erst später an die Brandstelle, das Brand - geschehen ist für sie nur relevant, wenn es sich nicht um eine Straftat handelt. Im öffentlichen Bereich ist die Brandursa - chenermittlung fast ausschließlich eine Sache der Feuerwehr. Einige Gemeinden Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 4/2013 BRANDURSACHENERMITTLUNG 3 unterhalten gemeinsame Ermittlungsbe - hörden, deren Mitglieder sowohl Feuer - wehrleute als auch Polizisten mit jeweils spezieller Ausbildung sind. Speziell in San Diego oder auch Kalifornien können auf diesem Wege sehr hohe Aufklärungs - quoten erreicht werden. 7) In den Vereinig - ten Staaten gibt es für die Feuerwehren spezielle Ausbildungen für die Brandur - sachenermittlung. DEUTSCHLAND In Deutschland wird die Brandursache - nermittlung, wie auch in Österreich, von der Polizei durchgeführt. DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK Eine Ausnahme bei den Alliierten bildete die sowjetische Besatzungszone. Die Feuerwehr der DDR war ein Organ der Volkspolizei und auch mit den Aufgaben der Brandursachenermittlung betraut. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, dass die besten Unterlagen bezüglich der Brandursachenermittlung in deutscher Sprache in der DDR vor dem Mauerfall entstanden sind. 7) Fritsche A.; San Diego-Feuerwehr mit vielen Spezial Teams; Zeitschrift Feuerwehrmagazin Ausgabe 12; 1986 Seite 56 - 57 BEFUNDERSTELLUNG VORGEHEN AM BRANDPLATZ Um am Brandort korrekt vorgehen zu können, muss dem Brandursachenermitt - ler bewusst sein, aus welchem Grund seine Arbeit benötigt wird. Eine Ermitt - lung, die nur auf die Feststellung einer vorliegenden Straftat abzielt, ist für die Polizei relevant, die Feuerwehr beschäf - tigt sich allerdings weitgehend mit dem vorbeugenden Brandschutz. Im Falle ei - ner Brandursachenermittlung für ein Ge - richt stellt sich entweder die Frage einer Straftat nach § 169 oder nach § 170 StGB oder das Gericht ist mit einer Schadener - satzklage befasst. Wenn die Feuerwehr eine Brandursachenermittlung durch - führt, dann werden auch technische Brandursachen beleuchtet und es wer - den die Ergebnisse in den vorbeugenden Brandschutz eingearbeitet. Bei einem Brandgeschehen wird die Feu - erwehr gerufen und sie hat bei ihrer Ar - beit zuerst die Aufgabe, Menschenleben zu retten, teilweise auch unter Einsatz der eigenen Gesundheit. Erst anschließend kümmert sie sich um Tierrettung und um Gefahren für die Umgebung. Danach folgt die Rettung von Sachgut. Diese notwen - dige Reihung beim Vorgehen hat zur Folge, dass die Anliegen der Brandursa - chenermittlung im Feuerwehreinsatz nicht beachtet werden können. Zudem sind Wind- und Wetterverhältnisse und verschiedene Bauweisen zu beachten, aber auch die Einhaltung des vorbeugen - den Brandschutzes ist in die Überlegun - gen der Brandursachenermittlung mit ein - zubeziehen. EINTREFFEN AM BRANDORT Nach dem Eintreffen am Brandort ist eine gründliche Besichtigung des Brandobjek - tes und seiner Umgebung durch den Brandursachenermittler durchzuführen. Man beobachtet Witterungsverhältnisse, Entfernung des Brandobjektes zu ande - ren Gebäuden, auffällige Personen und Gegenstände (Benzinkanister, Fackeln, etc.) und vieles mehr. BETRACHTUNG DES BRANDOBJEKTES VON AUSSEN Nach der ersten Besichtigung sucht man nach Rauchfahnen oder Schwelgasnie - derschlägen an der Außenmauer. Außer - dem ist es wichtig festzustellen, ob es zu einem Feuerüberschlag gekommen ist. In weiterer Folge ist auf Brandzerrungen des Daches zu achten. Schwelgasnieder - schläge entstehen an kühlen Wänden im Raum oder sie gelangen durch Risse, Spalten oder andere kleine Öffnungen in den nächsten Raum. Rauchfahnen sind eine Art von Schwelgasniederschlägen und eine markante Kennzeichnung, die sich meist über Öffnungen (Fenster, Tü - ren) bildet oder an diesen besser erkenn - bar ist. Diese Kennzeichnungen entste - hen durch Brandrauchgase, in welchen sich unvollständig verbrannte Kohlen - stoffteilchen befinden, die sich dann an den Wänden absetzen. Bei geschlosse - nen Fenstern und Türen sind diese Brandkennzeichnungen ausschließlich bei erhöhtem Druck möglich. VORGEHEN AM BRANDORT Bei genauerer Betrachtung und Annähe - rung an den Brandort sollten Fotos und/ oder Videoaufnahmen gemacht werden. Brandbilder werden bei der Brandursa - chenermittlung nach und nach zerstört oder verändert, daher ist ein Foto zu Be - ginn der Arbeit und eine weitere fotogra - fische Dokumentation jedes weiteren Ar - beitsschrittes von Vorteil, um später die Veränderungen durch die Brandursache - nermittlung nachvollziehen zu können. Es gilt auch unbedingt, Brandtourismus zu verhindern. Unter dem Begriff Brand - tourismus versteht man, dass sich einige Personen im Bereich der Brandentste - hungsstelle aufhalten oder diese durch - schreiten. Um die Zerstörung von Indizien und Beweisen durch diese Personen zu verhindern, sollte der Bereich unverzüg - lich gesperrt werden. Dieser Brandtouris - mus kann auch durch Einsatzkräfte pas - sieren, deshalb sollten nur die Brandursachenermittler nach den Löscharbeiten den gesperrten Bereich betreten dürfen. Eine der wichtigsten Aufgaben ist, die Stellung der Sicherungen zur Zeit des Brandes festzustellen. Vor allem Einsatz - kräfte neigen dazu, alle Sicherungen ab - zuheben. Dies ist mit Hilfe der Schwel - gasniederschläge normalerweise keine Hürde, wenn die Sicherungen nicht zu stark thermisch umgesetzt worden ist. Generell sollte zumindest sichergestellt werden, ob der FI ausgelöst hat oder nicht. Auch am Brandort gilt es zuerst zu beob - achten und zu fotografieren. Anfängliche Beobachtungen des Brandursachener - mittlers können zu einer schnelleren Ur - sachenfindung beitragen. Brandgerüche, Rauchfahnen, Abbrandspuren, Brand - zehrungen, Schüttspuren, Sperrverhält - nisse, Brandspuren an Glas, Blitzschlag - spuren, Brandtrichter, Auswirkungen des Brandes auf Metallteile oder thermische Einwirkungen auf Metalle, Schmelzper - len an elektrischen Leitungen, Einschmel - zungen, Abtropfspuren, Scherstellen, Na - gespuren von Tieren, Spuren im Erntegut, lokale Einbrennspuren, Spuren von Stich - flammen, mehrere Brandstellen, Zeichen für hohe Temperaturen, Einwirkung von Menschen auf Brände und umgekehrt können wichtige Hinweise sein. Die wesentlichste Aufgabe ist es, die Brandentstehungsstelle zu lokalisieren und festzulegen. Nach dieser Festlegung sollte man verschiedene Situationen durchdenken und mit den Spuren verglei - chen. Erst bei Übereinstimmung der Spu - ren mit einer logischen Ursache darf man diese Brandentstehungsstelle in Betracht ziehen. Zeugenaussagen sind ebenfalls in die Ermittlung mit einzubeziehen. Die Lage der Brandentstehungsstelle ist wäh - rend der ganzen Brandursachenermitt - lung immer zu hinterfragen und mit den Ermittlungsergebnissen abzugleichen. SUBJEKTIVE EINDRÜCKE Bei der Zeugenbefragung muss man zwi - schen Einsatzkräften und „Laien- Zeu - gen“ unterscheiden. Menschen, die sonst nichts mit Brandgeschehen und sonsti - gen Einsätzen zu tun haben, sind oft tief BRANDURSACHENERMITTLUNG 4 Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 4/2013