Erster Angriff

Aus Brand-Feuer.de
Zur Navigation springenZur Suche springen
der Erste Angriff ist für eine spurenschonende Brandbekämpfung sehr wichtig. Der Bagger vom THW wird über Funk von der Kriminalpolizei geleitet. Zielrichtung ist die Spurensicherung welche dann mit eigener Technik gesichert wird. Erst danach wird völlig abgelöscht.
Foto: THW OV Suhl
bei einer solchen Brandstiftung ist schnelles polizeiliches Handeln gefordert. Dabei steht die Menschenrettung im Vordergrund.
Foto: CSH
ein Flugunfall mit anschließendem Brand. Erster Angriff, bzw. die Maßnahmen sind nicht jedem bekannt.
Foto: B. Hirschbichler Rotes Kreuz Pinzgau
Erster Angriff bei einem verdächtiger Gegenstand / USBV.
Foto: Michael Arning
der erste Angriff ist sehr wichtig auch bei so einer Müllablage an einem Gebäude.
Foto: Deutschland -112

Der Sicherungsangriff (Erster Angriff) ist ein polizeilicher Begriff.
Er stellt den ersten Teil des Ersten Angriffes dar.

Hauptaufgabe ist eine schnelle Sachverhaltsklärung wie auch die Sicherung von Spuren, die Sicherung von Personen, die Sicherung von Informationen und die Einweisung anderer Kräfte, wie z. B.: (polizeiliche Kräfte, Rettungsdienst, Ordnungsamt, Bauamt, Gewerbeaufsichtsamt, Feuerwehr, Stadtwerke, Abgleich Einwohnermeldeamt, Schlüsseldienst, Abschleppdienst usw.).

Der Erste Angriff umfasst ein kriminalpolizeiliches und kriminaltechnisches Maßnahmen beim Vorliegen einer Straftat (Tatortarbeit) oder einer Gefahr vor Ort. Typische Sofortmaßnahmen (sind Abhängig von Bedeutung und Ausmaß des bekanntgewordenen Sachverhaltes) sind u. a.:

Brandmittelspürhund, Ordnungsamt, Veterinäramt, Lebensmittelüberwachung, Tiefbauamt, Umweltamt,


Der Sicherungsangriff erfolgt normalerweis durch Kräfte der Schutzpolizei oder des KDD.
Mit „Angriff“ ist hierbei gemeint, dass man einen Sachverhalt erfassen und analysieren (in die Hand nehmen) muss. Der Begriff stammt aus der Weimarer Republik|Weimarer Zeit und ist dem Militärwesen entlehnt.
An den Sicherungsangriff schließt sich der Auswertungsangriff an.
Bei der "Übergabe" des Tatort z. B. von der Schutzpolizei an die Kriminalpolizei der Tatort bzw. der Fall zur weiteren Sachbearbeitung abgegeben. Dies geschieht vorab mündlich, es folgt eine Strafanzeige oder ein Bericht an den Sachbearbeiter.


Handlungen und Vorgaben

Die Grundlage für die Polizei ist die Polizeidienstvorschrift die PDV 100 sowie weitere Richtlinien, Erlasse und Verfügungen.

Die PDV 100 beinhaltet, dass der Tatort zu sichern, abzusperren ist. Es isnd Feststellungen über den Tathergang zu treffen sind.


Strafrecht

Der Erste Angriff bei einer Strafverfolgung ist ein grundlegender, wichtiger Bestandteil der Aufklärung von Straftaten und somit entscheidend für einen evtl. Ermittlungserfolg.
Diese ersten Feststellungen oder Ermittlungen (Ermittlungsverfahren) stehen somit im direkten Verhältnis zur Aufklärung einer Straftat.

Die Erkenntnisse des Ersten Angriffs werden in einem Bericht, bzw. einer Strafanzeige Tatortbefundberichts aufgeführt.


Rechtlich gilt:

§ 160 StPO

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.


§ 163 StPO:

„Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen.


Gefahrenabwehr

Bei einer Gefahrenabwehr, zum Beispiel bei einem Schadensereignis, steht die Rettung von verletzten Personen im Vordergrund.
Erst danach folgt eine Abwehr eienr Gefahr von Sachgütern.
Die Gefahrenabwehr beinhaltet die Verständigung anderer Hilfsorganisationen, die z. B. der Feuerwehr.
Auch Behörden, wie z. B. das Ordnungamt, das Veterinäramt oder das Lebenmittelamt können unterstützen.
Nach der Gefahrenabwehr folgt die Sicherung des Eigentums.


Siehe auch:


zurück zur Hauptseite



Autor:

Rainer Schwarz