Flugunfall

Aus Brand-Feuer.de
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Pieper PA 28 brennt völlig aus.
Foto: FW Bad Krozingen
ein Schadensereignis Ultraleichtflugzeug (C 42) verunfallte auf einem Firmendach. Der erste Angriff ist sehr wichtig. Hier kam es nicht zum Brand.
Foto: Feuerwehr Lüneburg
nicht jede Außenlandung eines Segelflugzeuges ist ein Flugunfall. Bitte informieren sie sich vorher,
bevor sie Feuerwehr oder Polizei anrufen.
Foto: Mikhail Boldyrev
Hier starten Motorflugzeug und Segelflguzeug wieder von diesem Feld (F Schlepp) (Flugzeugschlepp Start)
Foto: Mikhail Boldyrev
prüfen mittels Wärmebildkamera
Foto: FW Speyer
bei so einer außenlandung können dann Kosten entstehen.
Foto: Michael Arning
bei einer Landung auf der A 62 kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem LKW.
Foto: Feuerwehr VG TW
ein Flugunfall mit anschließendem Brand. Erster Angriff bzw. die Maßnahmen sind nicht jedem bekannt.
Foto: B. Hirschbichler Rotes Kreuz Pinzgau
Hubschrauberabsturz mit glimpflichem Ausgang beim Marhof in Reinswald. Die 5 Insassen konnten sich nach dem Absturz glücklicherweise noch rechtzeitig selbst in Sicherheit bringen, bevor der Hubschrauber in Brand geriet.
Foto: FF Reinswald
nach dem Unfall geriet das Flugzeug in Brand
Foto: Justin von Brosch
auch eine Aufgabe der Feuerwehr. Menschenrettung, und Brandsicherheitswache bei einem Flugzeugabsturz.
Foto: FW Iserlohn
die Brandbekämpfung erfolgt mittels Löschschaum
Foto: Freiwillige Feuerwehr Speyer
die C 42 geriet noch nicht in Brand. Wenn so ein Kunststoffflugzeug brennt, bleibt nicht viel übrig, deshalb vorsichthalber Löschschaum.
Foto: Feuerwehr Lüneburg
Abturz auf eine Autobahn eines Gyrokopter / Tragschrauber.
Zulassung D-M...
Foto: Polizeireport Berlin Brandenburg
eigentlich wird eine Drohne bei einer Brandbekämpfung als Hilsmittel eingesetzt.
Hier löst sie nach einem Flugunfall einen Brand aus.
Foto: FW Berchtesgaden
ein Lösungsansatz, der von Renault (Megane E-Tech) teilweise umgesetzt (Okt. 2022) wurde.
Ein auf der Frontscheibe angebrachter QR-Code soll dem Rettungsteam bei einem Verkehrsunfall oder Flugunfall über technischen Besonderheiten (z. B. Elektrofahrzeug -Flugzeuges) des Fahrzeugs / (Flugzeuges), wie auch über eine Brandbekämpfung bei einem Fahrzeugbrand informieren
Foto: Rainer Schwarz
bei einem Flugunfall oder einem Tatort ist z. B. das Katasteramt ist aufgrund ihrer Ausrüstung mittels GPS in der Lage, Messungen auf eine Genauigkeit von einigen cm durchzuführen. Die Messdaten werden als Koordinaten dargestellt und sind daher im nachhinein problemlos nachvollziehbar.
Grafik: Katastermat / Rainer Schwarz

Ein Flugunfall ist ein unvorhergesehenes Vorkommnis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs, das zu Personen- oder Sachschäden führt.

Gefahren, die von einem Flugunfall ausgehen können

Neben den Flugzeuginsassen können auch Gefahren für andere unbeteiligte Personen bei einem Flugunfall bestehen, die sich zufällig an der Unfallstelle aufhalten.
An der Unfallstelle bestehen weitere Gefahren, die von dem Luftfahrzeug ausgehen:



Aufgaben der Feuerwehr



Aufgabe der Polizei / Kriminalpolizei

wichtig: wer saß wo?
Kopie:
Pilot: BPA, Luftfahrerschein, Fliegertauglichkeitsuntersuchung, Flugbuch
Luftfahrzeug: Lufttüchtigkeitszeugnis, Eintragungsschein, Versicherungsnachweis, Funkgenehmignung, Bordbuch -letzte Eintragungen, Jahresnachprüfung
Fotos Innenraum Luftfahrzeug - Schalterstellungen
die BFU (Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung) erklärt sich nicht bei jedem Flugunfall für zuständig.


Von außen ist aufgrund der Kennzeichenklasse erkennbar, um welche Art Luftfahrzeugklasse es sich handelt.
Von außen erkennbar ist aber nicht, ob zum Beispiel ein Rettungssystem verbaut wurde.
In der nachfolgenden Auflistung fehlt die 120 kg - Klasse.
In der Auflistung wurden die Gesamtrettungssysteme hinzugefügt.


Kennzeichenklasse Beschreibung 2017 2018 2019
A Flugzeuge > 20 t 753 740 749
B Flugzeuge 14 – 20 t 37 39 42
C Flugzeuge 5,7 – 14 t 219 216 223
E einmotorige Flugzeuge < 2 t 6.527 6.541 6.560
E Einbau Gesamtrettungssystem möglich, z. B. Cirrus SR22, Cirrus SF50
F einmotorige Flugzeuge 2 – 5,7 t 174 191 202
G mehrmotorige Flugzeuge < 2 t 219 215 218
I mehrmotorige Flugzeuge 2 – 5,7 t 391 388 388
H Drehflügler 729 728 729
K Motorsegler 3.528 3.619 3.683
K Einbau Gesamtrettungssystem möglich, z. B. Picolo
L Luftschiffe 3 3 3
M Ultraleichtflugzeuge bis 600 kg 4.133 4.171 4.210
M Bauvorschrift Einbau: Gesamtrettungssystem
M Ultraleicht-Tragschrauber 594 608 603
M Ultraleicht-Hubschrauber - - 6
keine Kennzeichenpflicht Ultraleicht Flugzeuge 120 Kilo Klasse
O Ballone 1.102 1.080 1.078
(vier Ziffern) Segelflugzeuge (mit Turbinen-, Kolben-, Eltroantrieb ist K) 7.383 7.304 7.237
(vier Ziffern) Einbau Gesamtrettungssystem möglich, DG, Schemp-Hirth



Die ICAO definiert in Annex 13 wie folgt:

An occurrence associated with the operation of an aircraft which, in the case of a manned aircraft, takes place between the time any person boards the aircraft with the intention of flight until such time as all such persons have disembarked, or in the case of an unmanned aircraft, takes place between the time the aircraft is ready to move with the purpose of flight until such time as it comes to rest at the end of the flight and the primary propulsion system is shut down, in which:

    • a) a person is fatally or seriously injured as a result of:
      • being in the aircraft, or
      • direct contact with any part of the aircraft, including parts which have become detached from the aircraft, or
      • direct exposure to jet blast,
  • except when the injuries are from natural causes, self-inflicted or inflicted by other persons, or when the injuries are tostowaways hiding outside the areas normally available to the passengers and crew; or
  • b) the aircraft sustains damage or structural failure which:
  • adversely affects the structural strength, performance or flight characteristics of the aircraft, and
  • would normally require major repair or replacement of the affected component,
  • except for engine failure or damage, when the damage is limited to a single engine (including its cowlings or accessories), to propellers, wing tips, antennas, probes, vanes, tires, brakes, wheels, fairings, panels, landing gear doors, windscreens, the aircraft skin (such as small dents or puncture holes), or for minor damages to main rotor blades, tail rotor blades, landing gear, and those resulting from hail or bird strike (including holes in the radome); or
  • c) the aircraft is missing or is completely inaccessible.


Definition der EU

Die international abgestimmten und verbindlichen Definitionen des ICAO Annex 13 wurden am 2. Dezember 2010 als für die EU verbindliche Vorschrift (Verordnung (EU) 996/2010 vom 20. Oktober 2010) erlassen und nahezu wortgleich in österreichisches und Schweizer Recht übernommen. In Deutschland wird der Begriff im Flugunfalluntersuchungsgesetz definiert.

Unfall ist ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, das sich im Fall eines bemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht und dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, oder im Fall eines unbemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug für Bewegungen zum Zweck des Flugs bereit ist, und dem Zeitpunkt, zu dem es bei Beendigung des Flugs zur Ruhe kommt und das primäre Antriebssystem abgeschaltet wird, ereignet, bei dem

a) eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist durch

  • Anwesenheit an Bord des Luftfahrzeugs oder
  • unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, einschließlich Teilen, die sich vom Luftfahrzeug gelöst haben, oder
  • unmittelbare Einwirkung des Turbinenstrahls des Luftfahrzeugs,
  • es sei denn, dass die Verletzungen eine natürliche Ursache haben, dem Geschädigten durch sich selbst oder von einer anderen Person zugefügt worden sind oder es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und den Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räume verborgen haben, oder

b) das Luftfahrzeug einen Schaden oder ein Strukturversagen erlitten hat und dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften des Luftfahrzeugs beeinträchtigt sind und die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde, es sei denn, dass nach einem Triebwerksausfall oder Triebwerksschaden die Beschädigung des Luftfahrzeugs auf ein einzelnes Triebwerk (einschließlich seiner Verkleidung oder seines Zubehörs), Propeller, Flügelspitzen, Funkantennen, Sonden, Leitbleche, Bereifung, Bremsen, Räder, Beplankung, Panels, Fahrwerksklappen, Windschutzscheiben oder Außenhaut (wie kleine Einbeulungen oder Löcher), oder auf eine geringfügige Beschädigung der Hauptrotorblätter, der Heckrotorblätter oder des Fahrwerks oder auf eine Beschädigung, die durch Hagel- oder Vogelschlag (einschließlich Löcher im Radom) verursacht wurde, begrenzt ist, oder

c) das Luftfahrzeug vermisst wird oder völlig unzugänglich ist […]}}


Flugunfalluntersuchungsgesetz in Deutschland

In Deutschland sind die rechtlichen Definitionen in § 2 FlUUG Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge, FlUUG 2}} und im §§ fluug Anhang Beispiele für schwere Störungen enthalten.

Ein Unfall im Sinne des § 2 FlUUG ist ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs vom Beginn des Boarding|Anbordgehens von Personen mit Fliegen (Fortbewegung)#Schwerer als Luft|Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei:

  1. eine Person Tod|tödlich oder schwer verletzt worden ist
    • an Bord eines Luftfahrzeuges oder
    • durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil vom Luftfahrzeug gelöst hat, oder
    • durch unmittelbare Einwirkung des Strahltriebwerk|Turbinen- oder Luftschraube|Propellerstrahls eines Luftfahrzeugs,
    es sei denn, dass der Geschädigte sich diese Verletzungen selbst zugefügt hat oder diese ihm von einer anderen Person zugefügt worden sind oder eine andere von den Unfall unabhängige Ursache haben, oder dass es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Passagier|Fluggästen und Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räumen verborgen hatten,
    oder
  2. das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und
    • dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistung]]en oder die Flugeigenschaften beeinträchtigt sind und
    • die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde;
    es sei denn, dass nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerksausfall die Beschädigung des Luftfahrzeugs begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör, oder dass der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Tragfläche|Flügelspitzen, FunkAntennentechnik|antennen, Flugzeugreifen|Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut,
    oder
  3. das Luftfahrzeug vermisst wird oder nicht zugänglich ist.

Schwere Verletzungen sind solche, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die:

  1. einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von 7 Tagen nach der Verletzung erfordert, oder
  2. Knochenbruch|Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehe (Fuß)|Zehen oder der Nase) oder
  3. Risswunden mit schweren Blutungen oder Verletzungen der Nerv-, Muskulatur|Muskel- oder Sehne (Anatomie)|Sehnensträngen zur Folge hat oder
  4. Schäden an Innere Organe|inneren Organen verursacht hat oder
  5. Verbrennung (Medizin) |Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als fünf Prozent der Körperoberfläche zur Folge hat oder
  6. Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber Infektion|infektiösen Stoffen oder Strahlenrisiko|schädlicher Strahlung ist.

Als tödliche Verletzung werden solche gewertet, wenn der Tod eines Beteiligten innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall als Unfallfolge eintritt.


Störung

Von Flugunfällen werden Störungen unterschieden:

  • Eine Störung ist in diesem Zusammenhang ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
  • Eine schwere Störung ist in Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, dessen Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.

Die nachstehend aufgeführten Störungen sind typische Beispiele für schwere Störungen. Die Liste ist jedoch nicht erschöpfend und dient nur als Richtschnur für die Definition des Begriffs „schwere Störungen“.

  • Fastzusammenstoß/gefährliche Begegnung: gefährliche Annäherung von zwei Luftfahrzeugen, bei der mindestens ein Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln betrieben wurde und ein Ausweichmanöver erforderlich war oder angemessen gewesen wäre, um einen Zusammenstoß oder eine gefährliche Situation zu vermeiden;
  • nur knapp vermiedene, ungewollte Bodenberührung (CFIT) mit einem nicht außer Kontrolle geratenen Luftfahrzeug;
  • abgebrochener Start (Luftfahrt) auf einer gesperrten oder belegten Start- und Landebahn oder Start von einer solchen Bahn mit kritischem Hindernisabstand;
  • Landung oder Landeversuch auf einer gesperrten oder belegten Landebahn;
  • 'Störung auf der Start- oder Landebahn (Runway incursion): ein Flugzeug, Fahrzeug oder eine Person gelangt unerlaubt auf eine gerade in Nutzung befindliche Start- und Landebahn;
  • erhebliches Unterschreiten der vorausberechneten Flugleistungen beim Start oder im Anfangssteigflug;
  • [[Brand oder Rauch in der Fluggastkabine oder im Laderaum und Triebwerksbrände, auch wenn diese Brände mit Hilfe von Löschmitteln gelöscht wurden;
  • Umstände, die die Flugbesatzung zur Benutzung von Sauerstoff zwangen;
  • Strukturversagen an der Luftfahrzeugzelle oder eine Triebwerkszerlegung, die nicht als Unfall eingestuft werden;
  • mehrfaches Versagen eines oder mehrerer Luftfahrzeugsysteme, wodurch der Betrieb des Luftfahrzeugs ernsthaft beeinträchtigt wurde;
  • jeder Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Flugs;
  • jeder Kraftstoffmangel, bei dem der Pilot|Luftfahrzeugführer eine Notlage erklären musste;
  • Störungen bei Start oder Landung; Störungen wie zu frühes oder zu spätes Aufsetzen, Überschießen oder seitliches Abkommen von der Start- oder Landebahn;
  • Ausfall von Systemen, Meteorologie|meteorologische Erscheinungen, Betrieb außerhalb des zulässigen Flugbereichs oder sonstige Ereignisse, die Schwierigkeiten bei der Flugzeug#Flugsteuerung|Steuerung des Luftfahrzeugs hätten hervorrufen können;
  • Versagen von mehr als einem System in einem Redundanz (Technik), das für die Flugführung und -navigation unverzichtbar ist.


ein solcher Flugunfallausweis der BFU mußte bei der Untersuchung eines Flugunfalls mitgeführt werden.
Foto: Rainer Schwarz
bei diesem Flugunfall mußte ebenfalls die Feuerwehr unterstützen.
Foto: BFV RE-Tiefenbrunn.at

Unterschiede in der Verwendung der Begriffe

  • Ereignis: Die EU verwendet den Begriff für die Gesamtheit von Unfällen und Störungen (ICAO: occurence). In Österreich wird hierfür der Begriff Vorfall verwendet, in der Schweiz der Begriff Zwischenfall.
  • Zwischenfall: Die EASA verwendet den Begriff für den in Deutschland, Österreich und der Schweiz verwendeten Begriff Störung. Die Schweiz verwendet den Begriff für den ICAO-Begriff occurence.


Flugunfalluntersuchung

Eine Flugunfalluntersuchung ist ein Vorgang, bei dem Unfallforschung|rekonstruiert wird, was die Ursache für einen Flugunfall (z. B. ein Absturz oder ein Zusammenstoß auf dem Taxiway) war.

Bei einem Flugunfall finden grundsätzlich zwei parallel durchzuführende Untersuchungen statt:

  1. Prüfung der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei), ob ein Anfangsverdacht im Hinblick auf das Vorliegen von Straftaten besteht. Falls dies bejaht wird, sind die Strafverfolgungsbehörden nach dem Legalitätsprinzip zur Aufnahme eigener strafrechtlicher Ermittlungen verpflichtet. Um einen Anfangsverdacht überhaupt feststellen bzw. ausschließen zu können, werden in diesem Spezialgebiet im Regelfall spezialisierte Sachverständige eingeschaltet, welche bei einem Unfall bei der Spurensicherung am Tatort die Ermittlungsbehörden unterstützen.
  2. Die Untersuchungen der zuständigen Stelle für Flugunfalluntersuchung. Die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörden ist geregelt im ICAO-Artikel 26, ICAO#ICAO-Annexe|Annex 13 (Chicagoer Abkommen|Übereinkommen von Chicago 1944). Das Ziel dieser Untersuchungen ist, die Sicherheit der Luftfahrt zu erhöhen. Die von den Strafverfolgungsbehörden unabhängige(n) Untersuchung(en) dienen nicht der Feststellung des Verschuldens, der Haftung oder von Ansprüchen.


Hintergrund

Ursprünglich wurden die Untersuchungen nur von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Beteiligten (Hersteller, Behörden etc.) von den Untersuchungen ausgeschlossen. Deshalb hat die ICAO dies im Artikel 26 des Übereinkommens von Chicago von 1944 mit aufgenommen. Der Artikel 26 verpflichtet jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Flugunfall ereignet hat, eine Untersuchung durchzuführen.<ref>Art. 26 Untersuchung von Unfällen. Übersetzung des Abkommen auf der Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft</ref> Diejenigen Länder, in denen die betroffenen Luftfahrzeuge konstruiert, gebaut, zugelassen oder eingetragen worden sind, können an der Untersuchung teilnehmen. Alleiniger Zweck dieser Untersuchungen ist die Verhütung von Flugunfällen und damit eine Verbesserung der Flugsicherheit. Details zum Ablauf einer solchen Untersuchung sind im Annex 13 des Abkommens festgeschrieben.

Anfänglich wurden die Flugunfalluntersuchungen häufig von der Aufsichtsbehörde durchgeführt. Da aber eine Aufsichtsbehörde durch den Erlass von unzweckmäßigen Vorschriften oder durch das Unterlassen ihrer Pflichten an der Entstehung eines Flugunfalls beteiligt sein kann, ist hier eine Gewaltentrennung sinnvoll. Die ICAO hat deshalb in den 1950er Jahren empfohlen, dass Flugunfälle von unabhängigen Stellen untersucht werden.

In Deutschland wurde die Gewaltentrennung am 1. September 1998 durchgeführt.

Um die europäische Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen, wurde das Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUUG) am 26. August 1998 geschaffen und am 1. September 1998 in Kraft gesetzt. Die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die fachliche Untersuchung von Flugunfällen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen wurde durch dieses Gesetz ersetzt.


Vorgang

Die Vorgehensweise lässt sich am Beispiel eines Zusammenstoßes zweier Flugzeuge auf einer Start- und Landebahn folgendermaßen darstellen:

  • Eine Boeing 737 stößt in Düsseldorf auf Start- und Landebahn|Runway 23L mit einer Airbus A320 zusammen.
  • Nach der Alarmierung der Einsatzkräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst) wird die Untersuchungsstelle benachrichtigt und Zuständigkeiten werden abgeklärt.
  • Nach den Rettungsmaßnahmen werden Sachverständige an die Unfallstelle (Runway 23L) geschickt.
  • Der Unfallort wird vermessen, fotografiert und dokumentiert.
  • Die beiden Flugzeuge werden genauestens auf Spuren untersucht, gegebenenfalls werden sie dafür am Unfallort zerlegt.
  • Aus beiden Flugzeugen werden die Flugschreiber entnommen (Flugdatenschreiber und Stimmenrecorder).
  • In der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung werden die sichergestellten Unfallspuren und die Flugschreiber sowie weitere Quellen, etwa Sprechfunkmitschnitte oder Radarspuren, ausgewertet.

Der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung stehen je nach Sachverhalt zahlreiche Methoden zur Verfügung, die hier nicht erschöpfend dargestellt werden können. So geben Größe, Verformung und Verteilung von Trümmerteilen Aufschluss über die Lage, die Geschwindigkeit und die Bewegungsrichtung der Flugzeuge beim Aufprall. Weitere Methoden reichen von Befragungen und der Durchsicht von Wartungsdokumenten bis hin zu materialwissenschaftlichen Untersuchungen (z. B. Nachweis von Materialermüdung oder fehlerhaften Schweiß- oder Klebeverbindungen). Daher kann die Untersuchung ein Jahr und länger dauern. Schon die Analyse des Stimmenrekorders kann Monate beanspruchen, wenn versucht werden muss, Bedeutung und Herkunft von Hintergrundgeräuschen eindeutig festzustellen.

Die Bundesstelle erstellt nach Abschluss der Untersuchungen einen Untersuchungsbericht, der das Unfallgeschehen und sämtliche Faktoren beschreibt, und veröffentlicht diesen auf ihrer Webseite. Dieser Untersuchungsbericht ist frei zugänglich und dient allein der Vermeidung ähnlicher Unfälle. Er darf nicht zur Strafverfolgung oder für zivilrechtliche Forderungen (etwa von Versicherungen) genutzt werden. Er weist ausdrücklich keine Schuld zu, sondern stellt Ursachen fest.

Die Untersuchungen sind jeweils mehrschichtig. Anhand des fiktiven Beispiels könnte sich folgendes ergeben:

  • Suche nach der unmittelbaren Unfallursache (Kausalität):
Warum sind die Flugzeuge auf einer Piste kollidiert? → Eines der Flugzeuge hat die Piste überquert, ohne dafür eine Freigabe zu haben.
  • Suche nach Faktoren, welche den Unfall begünstigt beziehungsweise ermöglicht haben:
Wieso hat die Crew keine Freigabe eingeholt bzw. abgewartet? → Die Crew hatte wegen technischer Probleme schon viel Zeit verloren, es handelte sich um ihren letzten Flug vor den Ferien, und der psychische Druck führte dazu, jeder weiteren Verzögerung mit Widerwillen zu begegnen.
  • Suche nach Lösungen, um weitere ähnliche Unfälle zu verhindern:
Wie lässt sich ein solcher psychischer Druck künftig minimieren? → Die Untersuchungsstelle empfiehlt dem Luftfahrt-Bundesamt, den Airlines Trainingsprogramme vorzuschreiben, um den Umgang mit psychischem Druck zu verbessern, oder die Einsatzpläne mit größeren Zeitpuffern zu gestalten.

Die davon unabhängige juristische Aufklärung obliegt Sachverständigen der Strafermittlungsbehörde. Sie erstellen ein Gutachten, das der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich ist. Anhand dieses Gutachtens prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht besteht, und erhebt erforderlichenfalls Anklage.



ICAO-Vorschriften

Unter ICAO-Regeln – sie greifen jedenfalls bei internationalen Flügen – muss das Land, auf dessen Gebiet sich der Unfall ereignete, den Unfall untersuchen. Fand der Unfall über internationalen Gewässern statt (zum Beispiel Air-France-Flug 447), untersucht jenes Land, in welchem das Flugzeug registriert war. Dasselbe gilt, wenn der Unfallort nicht ermittelt werden kann. Jedes Land kann, im gegenseitigen Einverständnis, die Untersuchung an ein anderes Land abgeben. Dies ist etwa der Fall, wenn einem Land die notwendige technische Expertise fehlt (Beispiel Egypt-Air-Flug 990). Die Untersuchung kann bei heiklen politischen Umständen auch an die ICAO delegiert werden (bislang vier Mal geschehen, z. B. Korean-Air-Lines-Flug 007) oder auch von zwei Staaten gemeinsam durchgeführt werden (Flugzeugabsturz von Smolensk). Die Länder, in welchen das Flugzeug bzw. dessen Triebwerke gebaut wurden, entsenden technische Fachleute. Länder, deren Bürger zu Tode kamen, können Beobachter entsenden.

Die Untersuchungsbehörde veröffentlicht einen Monat nach dem Unfall einen vorläufigen Bericht. Der Abschlussbericht wird ein Jahr nach dem Unfall veröffentlicht. Ist dies nicht möglich, wird jedes Jahr ein Zwischenbericht veröffentlicht.


Flugunfalluntersuchungsstellen, Deutschland

Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung wurde nach § 4 FlUUG als verantwortliche deutsche Behörde errichtet. Der Untersuchungszweck ist nach § 3 FlUUG nach Möglichkeit die Ursachen aufzuklären, mit dem Ziel, künftige Unfälle und Störungen zu verhüten und die Untersuchungen dienen nicht der Feststellung des Verschuldens, der Haftung oder von Ansprüchen: Unfälle und Störungen unterliegen einer Untersuchung mit dem ausschließlichen Zweck, nach Möglichkeit die Ursachen aufzuklären, mit dem Ziel, künftige Unfälle und Störungen zu verhüten.

(2) Die Untersuchungen dienen nicht der Feststellung des Verschuldens, der Haftung oder von Ansprüchen.

Die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft/Polizei) Ermittlungsverfahren|ermittelt parallel zur Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, ist aber keine Untersuchungsstelle. Sie beauftragt erforderlichenfalls Sachverständiger|Luftfahrtsachverständige, um zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht besteht.

Unfälle, die überwiegend militärische Belange berühren, werden durch die Abteilung General Flugsicherheit der Bundeswehr im Luftfahrtamt der Bundeswehr mit Sitz in der Luftwaffenkaserne Wahn untersucht.


Österreich

Die in der Bundesanstalt für Verkehr angesiedelte Abteilung VERSA (Verkehrssicherheitsarbeit für Österreich) ist nach dem Bundesgesetz über die unabhängige Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und Störungen (Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005) § 2}} für die Aufnahme und Untersuchung von Störungen und Unfällen im österreichischen Luftverkehr verantwortlich.


Schweiz

Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) mit Sitz in Payerne ist nach der §§ 748.126.3 Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU) für die Untersuchung von Unfällen der Zivilluftfahrt zuständig.


Arten von Flugunfällen

  • Flugzeugabsturz|Absturz: Ein (beispielsweise infolge einer schweren Beschädigung) nicht mehr steuerbares Luftfahrzeug prallt auf den Erdboden.
  • Controlled flight into terrain|CFIT (englisch: Controlled Flight Into Terrain): Ein voll steuerbares Flugzeug kollidiert mit dem Erdboden, beispielsweise infolge eines Navigationsfehlers.
  • Flugzeugkollision in der Luft: (englisch: Mid-air Collision) Zwei Flugzeuge stoßen in der Luft zusammen, oder ein Vogel kollidiert folgenschwer mit dem Flugzeug (Vogelschlag).
  • Startunfall: Beim Start kommt das Luftfahrzeug von der Start- und Landebahn ab, überrollt das Bahnende oder stürzt kurz nach dem Abheben ab. Etwa 20 % der Unfälle geschehen beim Start.
  • Landeunfall: Bei der Landung setzt das Luftfahrzeug vor der Start- und Landebahn auf, verfehlt die Bahn, kommt von ihr ab, überrollt das Bahnende oder setzt zu hart auf. Etwa 50 % der Unfälle geschehen bei Landungen.
  • Flugzeugkollision am Boden: Zwei Flugzeuge stoßen beim Start oder bei der Landung auf einem Flugplatz zusammen. Diese Unfallart ist sehr selten, wurde jedoch durch die Flugzeugkatastrophe von Teneriffa besonders bekannt. Zu dieser Unfallart zählen auch die wesentlich häufigeren Kollisionen beim Rollen.


Verkehrssterblichkeit und Unfallhäufigkeit

Gemessen am weltweit sehr hohen, kontinuierlich zunehmenden Flugaufkommen und einer Transportleistung allein im Passagierbereich von mehr als zwei Milliarden Menschen pro Jahr sind Flugunfälle mit Personenschäden im Bereich der zivilen Luftfahrt äußerst seltene Ereignisse.

Die zu erwartende Verkehrssterblichkeit bei Flugunfällen lag 2001/2002 nach Angaben des Europäischen Verkehrssicherheitsrates (European Transport Safety Council; ETSC) bei 15 Todesfällen je 100 Millionen Passagier-Flugstunden.

Nach Angaben der 1990 gegründeten Nichtregierungsorganisation Bureau of Aircraft Accidents Archives (B3A) (vormals Aircraft Crashes Record Office (ACRO) mit Sitz in Genf liegen folgende statistische Daten für Luftverkehrsunfälle von Luftfahrzeugen vor, die mehr als sechs Passagiere befördern können, ausgenommen Hubschrauber, Ballone und Kampfflugzeuge (berücksichtigt werden nur Abstürze, in denen das Luftfahrzeug beschädigt wurde und deshalb nicht mehr in Dienst genommen wurde. Die Daten können daher im Vergleich zu anderen Statistiken für Vorfälle und Todesfälle höher ausfallen):


Liste der Unfälle und Todesopfer pro Jahr

Jahr Tote Anzahl
2017 387 100
2016 629 102
2015 898 122
2014 1328 122
2013 459 139
2012 800 156
2011 828 155
2010 1130 162
2009 1108 163
2008 952 190
2007 981 171
2006 1298 193
2005 1463 194
2004 767 178
2003 1233 201
2002 1418 198
2001 1539 211
2000 1586 198
1999 1150 221
1998 1721 226
1997 1768 232
1996 2796 251
1995 1829 266

Nach Angaben der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) starben 2015 in Deutschland 28 Menschen bei 150 Luftverkehrsunfällen; darunter war ein Hubschrauberunfall mit drei Toten.


Meistgenannte Unfallfaktoren in der Luftfahrt 2002–2011

Unfallfaktor Anteil
Wahrnehmung und Entscheidungsfindung – Unterlassungen und Fehler 28 %
Fliegerische Fähigkeiten – mangelhafte Kontrolle im Reiseflug 28 %
Schwache Urteilsfähigkeit oder Airmanship 24 %
Fehlendes Situationsbewusstsein 22 %
Fehlendes Crew Resource Management (CRM) 21 %
Triebwerksfehler 14 %
Wahrnehmung und Entscheidungsfindung – voreilige Handlungen 10 %
Design und Ergonomiefehler 9 %
Feuer und Rauch nach Crash 8 %
Wahrnehmung und Entscheidungsfindung – mangelhafte Kontrolle im Anflug 7 %


Mehrfachnennungen möglich.

Quelle: Civil Aviation Authority|UK Civil Aviation Authority, CAP 1036, Global Fatal Accident Report, 2002 to 2011

Siehe auch: :en:Human Factors Analysis and Classification System|Human Factors Analysis and Classification System (HFACS)


Auswirkungen

Neben der Beeinträchtigung des Flugverkehrs wirken sich Flugunfälle direkt auf die Fluggesellschaften aus. So mussten schon etliche Gesellschaften nach hohen Schmerzensgeldzahlungen Insolvenz anmelden, wenn ein Verschulden nachgewiesen wurde, und häufig leidet auch der Ruf der Gesellschaft. Beispiele: British Airtours (1985), Adam Air (2008) und Pan American World Airways|Pan Am (1991).

Flugunfälle können sogar dazu führen, dass der Betrieb eines Flugzeugtyps vorübergehend oder ganz untersagt wird und alle betroffenen Flugzeuge zeitweise mit Flugverbot belegt werden.
Beispiele hierfür waren die McDonnell Douglas DC-10 infolge des Unfalls des [[American-Airlines-Flug 191|American-Airlines-Flugs 191 von 1979, die Concorde nach dem Air-France-Flug 4590|Air-France-Unfall von 2000 sowie die Boeing 737 MAX 2019 nach dem Absturz von Lion-Air-Flug 610 und Ethiopian-Airlines-Flug 302 aufgrund von Problemen mit dem Maneuvering Characteristics Augmentation System (MCAS).


Ergänzungen:

Rainer Schwarz


Siehe auch:




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